Gruppenbesteuerung
2. Aufl. 2017
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§ 9
Materialien
Fassung gem AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180
„3. § 9 wird wie folgt geändert:
d) In § 9 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Erfüllen im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft die Mitbeteiligten die Voraussetzungen des Abs. 4 zu Beginn des Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitglieds, kann die Beteiligungsgemeinschaft bis zum Gruppenantrag gebildet werden.“
Regierungsvorlage zum AbgÄG 2004
Erläuterungen
Abänderungsantrag zu Art 2 Z 3 lit da – § 9 Abs 5 KStG 1988:
Durch die Änderung soll ermöglicht werden, dass die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft (Syndizierung oder Personengesellschaft) nicht am Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen muss, sofern die Beteiligungen der Mitbeteiligten während des gesamten Wirtschaftsjahres bestehen.
Stammfassung gem Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57
§ 9. (5) Die finanzielle Verbindung im Sinne des Abs. 4 muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen. Steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen im Sinne der Abgabenvorschriften sind auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend.
Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe gelten nicht als Ände...