Einkommensteuergesetz
2024
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§ 68 EStG — Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024; BGBl I 2023/153)
§ 68 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird der Betrag „360“ durch den Betrag „400“ ersetzt.
b) In Abs 2 wird der Betrag „86“ durch den Betrag „120“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
a) § 68 Abs 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/153 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.
b) Abweichend von lit a sind im Anwendungsbereich des § 68 Abs 2 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden, die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 200 Euro, steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen hat die Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie der Verteilung hinsichtlich Geschlecht, Branchen und Einkommensgruppen im Jahr 2025 zu evaluieren. Das Volumen der Entlastung ist im Kalenderjahr 2025 in die Inflationswirkungen gemäß § 33a Abs 5 einzubeziehen (§ 124b Z 440).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2217 BlgNR XXVII. GP):