Einkommensteuergesetz
2024
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§ 39 EStG — Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
Nach § 39 Abs 3 wird folgender Abs 4 angefügt:
„(4) Besteuerungswahlrechte und Anträge sind in der Steuererklärung auszuüben, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist (§ 133 BAO). Soweit nichts Anderes bestimmt ist, können derartige Besteuerungswahlrechte und Anträge nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden. Die bloße Stellung bzw. Zurückziehung eines Antrages oder Ausübung bzw. Änderung eines Besteuerungswahlrechtes stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.“
In-Kraft-Treten:
§ 39 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden (§ 124b Z 423).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
Das EStG 1988 sieht für die Stellung von Anträgen in Zusammenhang mit der Veranlagung unterschiedliche Regelungen vor. Teilweise sind de...