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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 24. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-85114-861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 30c EStG — Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter

Bodis

Aktuelle Hinweise

(24. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

In § 30c Abs 3 wird nach der Wortfolge „§ 30b Abs. 1“ die Wortfolge „auf das Abgabenkonto (§ 213 Abs. 1 BAO) des Veräußerers“ eingefügt.

In-Kraft-Treten:

§ 30c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):

Mit der eingefügten Wortfolge soll klargestellt werden, dass die entrichtete Immobilienertragsteuer auf dem § 213 Abs 1 BAO-Konto des Veräußerers zu verbuchen ist. Diese Vorgehensweise entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.

Kommentar

Übersicht

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Gliederung:
1.
Allgemeines
1
2.
Mitteilung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
3.
Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt)
a)
System und Verfahren der ImmoESt-Selbstberechnung
b)
Verpflichtungen des Parteienvertreters
c)
Inhalt der Mitteilung über die ImmoESt-Selbstberechnung
4.
Entrichtung der ImmoESt und Haftung der Parteienvertreter
a)
Entrichtung der selbstberechneten ImmoESt
b)
Haftung der Pa...

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