Einkommensteuergesetz
2024
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§ 30c EStG — Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 30c Abs 3 wird nach der Wortfolge „§ 30b Abs. 1“ die Wortfolge „auf das Abgabenkonto (§ 213 Abs. 1 BAO) des Veräußerers“ eingefügt.
In-Kraft-Treten:
§ 30c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
Mit der eingefügten Wortfolge soll klargestellt werden, dass die entrichtete Immobilienertragsteuer auf dem § 213 Abs 1 BAO-Konto des Veräußerers zu verbuchen ist. Diese Vorgehensweise entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.
Kommentar
Übersicht
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Gliederung: | |||
---|---|---|---|
1. | Allgemeines | ||
2. | Mitteilung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen | ||
3. | Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) | ||
a) | System und Verfahren der ImmoESt-Selbstberechnung | ||
b) | Verpflichtungen des Parteienvertreters | ||
c) | Inhalt der Mitteilung über die ImmoESt-Selbstberechnung | ||
4. | Entrichtung der ImmoESt und Haftung der Parteienvertreter | ||
a) | Entrichtung der selbstberechneten ImmoESt | ||
b) | Haftung der Pa... |