Einkommensteuergesetz
2024
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§ 4c EStG — Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023; BGBl I 2023/188)
§ 4c wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:
„3. § 4b Abs. 1 Z 3 gilt sinngemäß.“
b) In Abs 2 wird der Verweis „§ 4b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 lit. a“ durch den Verweis „§ 4b Abs. 2“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/188 tritt mit in Kraft. Er ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem erfolgen. Zum bestehende Stiftungen gemäß § 4b können abweichend zu § 4b Abs 2 Z 1 in den ersten drei Wirtschaftsjahren, die nach dem enden, bis zu 80% der jährlichen Erträge in eine Rücklage einstellen (§ 124b Z 443).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2319 BlgNR XXVII. GP):
In § 4c Abs 1 soll wie in § 4b eine Vortragsmöglichkeit für Zuwendungen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung eingeführt werden.
Die Verweise in § 4c Abs 2 sollen an die Änderungen in § 4b angepasst werden.
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das...