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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 23. Ergänzungslieferung

2023

ISBN: 978-3-7089-2328-4

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 124 EStG — Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

Doralt

Aktuelle Hinweise

(Covid-Bestimmungen, Stand )

Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)

In § 124 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „“ die Wortfolge „“.

In-Kraft-Treten:

§ 124 Z 5 in der Fassung BGBl I 2021/3 ist erstmalig nach dem (Tag der Kundmachung im BGBl) anzuwenden.

(18. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016; BGBl I 2015/34)

1. In § 124 wird der Verweis auf „§ 18b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung.“ durch den Verweis auf „§ 253 des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.

2. In § 124 Z 2 wird der Verweis auf „§ 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch einen Verweis auf „§ 96 des VAG 2016“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 124 in Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/34 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 269 lit b).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 354 BlgNR XXV. GP):

Anpassung von Verweisen.

Kommentar

1

§ 124 ist auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Abs 1 Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden (Abschnitt V Art II Z 2 BGBl 1990/281).

2

Im Interesse ei...

Einkommensteuergesetz

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