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Beweis eines Unfalls bei indiziertem Suizid
Art 2 und Art 6 AUVB 2008
1. Das Vorliegen eines Unfalls als Teil der primären Risikoumschreibung ist vom Versicherungsnehmer zu beweisen.
2. Legt der Versicherer gewichtige Umstände dar, die für einen Selbstmord der Versicherten sprechen (hier: Aufenthalt der Versicherten auf Bahngleisen in geduckter Haltung bei Dämmerung abseits von Bahnübergängen und Spazierwegen), ist ein Suizid ausreichend dargetan, selbst wenn die psychische Verfassung der Versicherten nicht festgestellt werden konnte und sie keinen Abschiedsbrief hinterlassen hat.
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, in welchem die am verstorbene Ehefrau des Klägers (in Hinkunft: Versicherte) mitversichert war. Dem Unfallversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2008) zugrunde, welche auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 2 – Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls (siehe Artikel 6, Begriff des Unfalls).
...
Artikel 6 – Begriff des Unfalls
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig e...