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SWK 20-21, 20. Juli 2024, Seite 988

Vorläufige Feststellungsbescheide strahlen auf das Festsetzungsverfahren aus

Entscheidung: Ra 2023/15/0065 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 188, 200, 208, 209 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger war an mehreren Mitunternehmerschaften beteiligt. Im Jahr 2016 wurden nach einer Außenprüfung einige Feststellungsverfahren für die Jahre 2006 bis 2009 wiederaufgenommen – die Feststellungsbescheide waren ursprünglich gemäß § 200 BAO vorläufig ergangen – und neue Feststellungsbescheide erlassen. Die in der Folge neu erlassenen Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 wurden vom Steuerpflichtigen mit dem Einwand der Verjährung bekämpft.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Feststellungsbescheide seien aufgrund offener Rechtsmittelverfahren betreffend die Mitunternehmerschaften ursprünglich vorläufig ergangen. Mit Entscheidung der Rechtsmittelinstanz (damals UFS) im Jahr 2012 über die offenen Rechtsmittel sei die Ungewissheit beseitigt worden und habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, Ungewissheiten über die Lösung einer Rechtsfrage durch Rechtsmittelbehörden seien keine Ungewissheit nach § 200 BAO.

Das Verfahren nach § 188 BAO stellt sich als Bündelung eines Ausschnitts der Einkommens...

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