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SWK 20-21, 20. Juli 2024, Seite 985

Mindesthöhe des Bruttojahresgehalts bei der Zuzugsbegünstigung

Entscheidung: Ra 2022/13/0044 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 103 EStG; § 2 ZBV 2016.

Sachverhalt und Verfahren: Ein aus Kanada nach Österreich zugezogener IT-Techniker beantragte die Zuerkennung des Zuzugsfreibetrags nach § 103 Abs 1a EStG. Der BMF wies den Antrag ab, weil das an den Antragsteller ausgezahlte All-in-Pay-Bruttoentgelt unter dem für die Blaue Karte EU erforderlichen Bruttojahresgehalt gelegen sei. Die dem Antragsteller vom Dienstgeber zugesagten unregelmäßigen Einmalzahlungen – Kostenersätze und variable Einkommensbestandteile (anfängliche Übernahme von Unterkunftskosten, Maklergebühren, Umzugskostenpauschale sowie Erfolgshonorare und Leistungsprämien) – seien bei der Ermittlung des Bruttojahresgehalts nicht zu berücksichtigen.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, die variablen Gehaltsbestandteile seien als Teil des Bruttoentgelts zu berücksichtigen.

Rechtliche Beurteilung: § 2 Abs 2 ZBV 2016 sieht drei Fälle vor, bei denen ein Zuzug eines Wissenschaftlers bzw Forschers jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen ist. Im Revisionsfall sind die Z 1 und Z 2 des zitierten Absatzes unstrittig nicht erfüllt. Strittig ist vielmehr, ob der Antragst...

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