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SWK 20-21, 20. Juli 2024, Seite 983

Kein rückwirkendes Ereignis bei der Berichtigung der COVID-19-Rücklage

Entscheidung: Ro 2023/15/0016 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit); ebenso Ro 2023/15/0017.

Normen: § 124b Z 355 EStG; § 295a BAO; COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung (BGBl II 2020/405).

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger reichte Ende Dezember 2020 seine Einkommensteuererklärung 2019 ein und machte darin eine COVID-19-Rücklage in Höhe von 30 % der positiven betrieblichen Einkünfte des Jahres 2019 geltend. In der Einkommensteuererklärung 2020 erklärte er positive Einkünfte und rechnete die im Jahr 2019 gebildete Rücklage hinzu. Das Finanzamt änderte in der Folge den Einkommensteuerbescheid 2019 gemäß § 295a BAO, indem die COVID-19-Rücklage nicht mehr berücksichtigt wurde.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, das Vorliegen positiver Einkünfte im Jahr 2020 sei ein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich des Jahres 2019.

Rechtliche Beurteilung: Mit § 124b Z 355 EStG wurde ermöglicht, einen Verlustrücktrag für das Jahr 2020 in das Jahr 2019 bzw das Jahr 2018 durchzuführen. Dabei ist der Verlust 2020 durch ordnungsgemäße Buchführung bzw Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Das Gesetz sieht eine Verordnungsermächtigung vor, die es dem BMF ermöglichen ...

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