Umgründungssteuerrecht 2024
14. Aufl. 2024
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S. 1314. Abschnitt Einbringung
A. Einbringung auf einen Blick
311
Bei der Einbringung wird vom Einbringenden Vermögen auf eine Körperschaft übertragen. Der Einbringende erhält als Gegenleistung grundsätzlich ausschließlich (neue) Anteile an der übernehmenden Körperschaft.
312
Nach dem allgemeinen Steuerrecht gilt die Einbringung von Vermögen als Tausch. Die Tauschbesteuerung unterbleibt jedoch, wenn das UmgrStG anzuwenden ist.
313
Das UmgrStG ist auf eine Einbringung anzuwenden, wenn aufgrund eines Einbringungsvertrages bestimmtes Vermögen mit positivem Verkehrswert auf eine Körperschaft übertragen wird und der Einbringende hierfür ausschließlich neue Anteile an der übernehmenden Körperschaft erhält oder zulässiger Weise von der Gewährung neuer Anteile abgesehen wird.
314
Beim Einbringenden ist das übertragene Vermögen in der Regel mit den Anschaffungskosten bzw dem Buchwert anzusetzen (keine Tauschbesteuerung). Um die stillen Reserven des eingebrachten Vermögens in den gewährten Anteilen an der übernehmenden Körperschaft steuerhängig zu halten, sind die Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit den Anschaffungskosten bzw dem Buchwert des eingebrachten Vermögens zu bewerten.
315
Unabhängig von unternehmensrechtlichen Bewer...