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Walter

Umgründungssteuerrecht 2024

Ein systematischer Grundriss (Facultas)

14. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7089-2469-4

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Umgründungssteuerrecht 2024 (14. Auflage)

S. 1314. Abschnitt Einbringung

A. Einbringung auf einen Blick

311

Bei der Einbringung wird vom Einbringenden Vermögen auf eine Körperschaft übertragen. Der Einbringende erhält als Gegenleistung grundsätzlich ausschließlich (neue) Anteile an der übernehmenden Körperschaft.

312

Nach dem allgemeinen Steuerrecht gilt die Einbringung von Vermögen als Tausch. Die Tauschbesteuerung unterbleibt jedoch, wenn das UmgrStG anzuwenden ist.

313

Das UmgrStG ist auf eine Einbringung anzuwenden, wenn aufgrund eines Einbringungsvertrages bestimmtes Vermögen mit positivem Verkehrswert auf eine Körperschaft übertragen wird und der Einbringende hierfür ausschließlich neue Anteile an der übernehmenden Körperschaft erhält oder zulässiger Weise von der Gewährung neuer Anteile abgesehen wird.

314

Beim Einbringenden ist das übertragene Vermögen in der Regel mit den Anschaffungskosten bzw dem Buchwert anzusetzen (keine Tauschbesteuerung). Um die stillen Reserven des eingebrachten Vermögens in den gewährten Anteilen an der übernehmenden Körperschaft steuerhängig zu halten, sind die Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit den Anschaffungskosten bzw dem Buchwert des eingebrachten Vermögens zu bewerten.

315

Unabhängig von unternehmensrechtlichen Bewer...

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