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Ent/Mahr (Hrsg)

Beweisverfahren

Praxishandbuch Zivilprozess Band II

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4795-1

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Dokumentvorschau
Beweisverfahren (1. Auflage)

S. 892. Abschnitt – Die einzelnen Beweismittel

4. Urkundenbeweis

212

Die Zivilprozessgesetze enthalten keine Definition des Urkundenbegriffs. Nach Lehre und Rsp sind Urkunden aus zivilprozessualer Sicht schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken, die im Regelfall Tatsachen festhalten. Das wesentlichste Kriterium einer Urkunde ist daher die Verkörperung von Gedanken durch übliche oder vereinbarte Schriftzeichen. Ob ein Schriftstück unterschrieben – also schriftlich iSd § 886 ABGB – ist, spielt für seine Einordnung als Urkunde iSd ZPO keine Rolle, ist aber für die Frage der Beweiskraft einer Privaturkunde von Bedeutung. Einige Detailfragen des Urkundenbegriffs sind bis heute nicht abschließend geklärt. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit fremdsprachigen Urkunden oder Urkunden, die in einer fremden alphabetischen Schrift abgefasst sind, sowie mit elektronischen Schriftstücken.

213

Urkunden sind, auch wenn sie in schriftlicher Form die Gedanken der Parteien enthalten, wie beispielsweise ein Gedächtnisprotokoll, stets Beweismittel. Sie stellen daher kein Prozessvorbringen dar und können solches auch nicht ersetzen. Urkunden sind daher grundsätzlich nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen oder u...

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