Beweisverfahren
1. Aufl. 2024
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S. 4694. Abschnitt – Sonstiges zum Beweisverfahren
14. Beweissicherung
950
Die Beweissicherung soll der Gefahr eines möglichen Beweisverlustes entgegenwirken und spielt regelmäßig in Fallkonstellationen eine Rolle, in denen ein Verlust potentieller Beweismittel durch Zeitablauf, Untergang oder Veränderung droht. In derartigen Fallkonstellationen sollen Beweissicherungsmaßnahmen als Akte vorbeugender Rechtspflege der beweisbelasteten Partei unter bestimmten Voraussetzungen die Sicherung von Beweisergebnissen ermöglichen.
Allgemein kann ein Beweissicherungsverfahren sowohl vor Einleitung eines Verfahrens als auch während eines Rechtsstreits vor der Beweisaufnahme eingeleitet werden. Vor Einleitung eines Verfahrens kann die Beweissicherung nur auf Antrag erfolgen; während eines Rechtsstreits ist eine Sicherung von Beweisen auch von Amts wegen (im Rahmen der diskretionären Gewalt des Richters, § 183 Abs 3 ZPO) möglich. In der Praxis ist der Hauptanwendungsfall die Beweissicherung vor einem einzuleitenden Verfahren.
14.1. Zuständigkeit
951
Allgemein ist in Bezug auf die Zuständigkeit für Beweissicherungen danach zu differenzieren, ob bereits ein Rechtsstreit anhängig ist oder nicht.
Im Fall eines bereits anhängigen Recht...