Beweisverfahren
1. Aufl. 2024
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S. 3533. Abschnitt – Einzelne Aspekte der mündlichen Verhandlung
9. Beiziehung von Dolmetschern
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Art 8 Abs 1 B-VG legt fest, dass Deutsch die Staatssprache der Republik Österreich ist. Darauf aufbauend normiert § 53 Abs 1 Geo, dass die Gerichtssprache Deutsch ist. Daher haben grundsätzlich alle Anordnungen der Staatsorgane auf Deutsch zu ergehen und die Staatsorgane haben grundsätzlich auf Deutsch mit den Parteien und untereinander zu kommunizieren. Eine in Österreich ergangene Entscheidung ist in deutscher Sprache abzufassen und zuzustellen. Dass der Empfänger der deutschen Sprache allenfalls nicht mächtig ist, macht daher die Zustellung ohne beigefügte Übersetzung nicht unwirksam.
Eine Ausnahme gilt für die im Bundesgebiet wohnhaften Volksgruppen mit kroatischer, slowenischer oder ungarischer Muttersprache iSd Bundesgesetzes über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich, die gemäß § 13 Abs 1 VoGrG an einzelnen Bezirksgerichten auch ihre jeweilige Muttersprache verwenden dürfen.
Bereits die allgemeinen Wertungen des Art 6 EMRK verpflichten Österreich aber darüber hinaus dazu, Personen, die sonst der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, einen hinreichenden Zugang zu den Behörden und Gerichten zu ...