Beweisverfahren
1. Aufl. 2024
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S. 11. Abschnitt – Allgemeines Beweisrecht
1. Einleitung
1.1. Zweck des Beweisverfahrens
1
Das Beweisverfahren ist zentraler Bestandteil eines jeden zivilgerichtlichen Verfahrens und dient grundsätzlich der Aufnahme der von den Parteien angebotenen Beweise. Durch das Beweisverfahren kann das Gericht den für seine Entscheidung relevanten Sachverhalt ermitteln.
2
Es werden dabei
Beweise aufgenommen und gewürdigt,
die zur Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht erforderlich sind,
und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.
3
Nur durch die umfassende und richtige Feststellung des Sachverhalts kann das zur Wahrheitsfindung verpflichtete Gericht eine richtige Entscheidung fällen. Diese Feststellung des Sachverhalts wird durch die Beweisaufnahme bewerkstelligt.
4
Zur Beurteilung des Sachverhalts hat der Richter aufgrund der von den Parteien in ihren schriftlichen Eingaben oder mündlichen Vorträgen beantragten Beweismittel den Streitstoff zu sichten und dabei zu prüfen, ob die angebotenen Beweismittel rechtserheblich und strittig sind.
5
Wesentlich ist dabei, dass nur jene Tatsachen beweisbedürftig sind, die auch streiterheblich und strittig sind. Offenkundige Tatsachen sowie solche, die außer...