Internationales Versicherungsvertragsrecht
1. Aufl. 2024
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S. 41Teil 3 – Das Versicherungsvertragsstatut
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Art 7 Rom I-VO normiert eine Sonderanknüpfung für Versicherungsverträge. Dahinter steckt der Gedanke, dass der Versicherungsnehmer als schwächere Partei eines kollisionsrechtlichen Schutzes bedarf. Dieser wird dem Versicherungsnehmer abhängig davon gewährt, ob es sich beim versicherten Risiko um ein Großrisiko oder ein Massenrisiko handelt.
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Der Schutz des Versicherungsnehmers erfolgt im Wesentlichen durch Beschränkungen der Rechtswahlfreiheit. Anders als Art 6 Rom I-VO für Verbraucherverträge knüpft Art 7 Rom I-VO nicht an eine bestimmte Gruppe von Vertragsparteien an, sondern regelt Verträge einer bestimmten Branche (Versicherung) und stuft die Rechtswahlfreiheit nach der Schutzwürdigkeit des Versicherungsnehmers ab (Rz 321 ff).
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Wie ausgeführt (Rz 76 f) regelt Art 7 Rom I-VO nur zwei Szenarien des Versicherungsvertragsstatuts: Gemäß der „Meta-Kollisionsnorm“ in Art 7 Abs 1 Satz 1 Rom I-VO erfasst das Versicherungsvertragsstatut nur Direktversicherungsverträge über Großrisiken sowie Direktversicherungsverträge über innerhalb der Union belegene Massenrisiken.
1. Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen
1.1. Mitgliedstaat
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Zum räumlichen Anwendungsbereich der Rom I...