Internationales Versicherungsvertragsrecht
1. Aufl. 2024
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S. 21Teil 2 – Grundlagen und Anwendungsbereich der Rom I-VO
1. Die Verordnung
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Die Rom I-VO gehört zu den „Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen“. Sie wurde also auf der Grundlage des Art 81 Abs 2 Buchst c AEUV (ex-Art 65 Buchst c EGV) erlassen. Demnach erlassen das Europäische Parlament und der Rat für Zwecke der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug (Art 81 Abs 1 AEUV), insbesondere, wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen sicherstellen sollen (Art 81 Abs 2 Buchst c erste Alt AEUV). Es geht also um die Schaffung eines in der Union einheitlichen europäischen Kollisionsrechts.
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Durch die Schaffung einheitlicher Kollisionsnormen wird ein wichtiger Anreiz für ein Forum Shopping genommen. Denn alle Gerichte in der Union haben auf der Basis desselben materiellen (Kollisions-)Rechts zu entscheiden. Ziel muss es sein, dass für einen bestimmten Fall ein und dasselbe Recht zur Anwendung gelangt, unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Gericht ihn zu entschei...