Praxisleitfaden GmbH-Generalversammlung
1. Aufl. 2022
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S. 1605. Nachbereitung der Generalversammlung
5.1. Die Nachbereitung im Überblick
An die Abhaltung der Generalversammlung knüpft sich die Phase der Nachbereitung. In dieser Phase haben die Geschäftsführer den Gesellschaftern eine Niederschrift zu übermitteln (s Punkt 5.2.). Im Anschluss an manche Beschlüsse sind auch Firmenbuchanmeldungen vorzunehmen (s Punkt 5.3.). Möchte ein Gesellschafter einen Beschluss bekämpfen, kann er eine Anfechtungsklage erheben (s Punkt 5.4.). Punkt 5. stellt diese drei Themenbereiche näher dar.
5.2. Niederschrift
5.2.1. Zur Erstellung Verpflichtete
Generalversammlungsbeschlüsse sind unverzüglich nach der Beschlussfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Unter „unverzüglich“ ist „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Die Niederschrift muss daher nicht zwingend in der Generalversammlung erstellt werden, sondern kann (was den Regelfall darstellt) auch im Nachgang errichtet werden.
Das Gesetz bestimmt nicht, wer zur Erstellung der Niederschrift verpflichtet ist. Die herrschende Ansicht geht davon aus, dass es sich um eine die Gesellschaft treffende Verpflichtung handelt. Zuständig für die Erstellung ist somit die Geschäftsführung. Haben die Geschäftsführer an der Generalversamml...