Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
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S. 10715 Ausgewählte allgemeine und besondere bautechnische Bestimmungen
15.1 Brandschutz
(§ 49 BauG)
In § 49 ff BauG sind die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz normiert. Diese Regelungen wurden mit der Baugesetznovelle 2010 neu gefasst. Folgende Gliederung wurde vorgenommen:
Maßnahmen zum Erhalt der Tragfähigkeit im Brandfall (§ 50)
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks (§ 51)
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke (§ 52)
Geeignete Konzeption der Fluchtwege (§ 53)
Geeignete Konzeption der Vorkehrungen für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall (§ 54)
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt werden, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerkes erforderlich ist. Weiters muss gewährleistet sein, dass größere Schäden an Bauwerken auf Nachbargrundstücken vermieden werden. Die Kriterien, nach denen dies zu beurteilen ist, sind für den Fall der Fluchtmöglichkeit Größe und Verwendungszweck des Bauwerks (gem § 50 Abs 1 BauG) und für den Fall der Verhinderung von Schäden von Bauwerken auf Nachbargrundstücken Lage und Gr...