Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 9914 Baupolizeiliche Maßnahmen
(§§ 39, 41 und 42 BauG)
Im Gesetz sind mehrere baupolizeiliche Maßnahmen vorgesehen (§§ 39 ff BauG). Es handelt sich dabei um
Instandhaltung und Nutzung (§ 39 BauG),
Baueinstellung und Beseitigungsaufträge (§ 41 BauG),
Sofortmaßnahmen (§ 42 BauG).
14.1 Instandhaltung und Nutzung
(§ 39 BauG)
Bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten. Sicherungsmaßnahmen können beauftragt werden. Seine Grenzen findet das Auftragen von Sicherungsmaßnahmen dort, wo die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall sind lediglich Sicherungsmaßnahmen möglich, die jedoch letztlich zur Schließung von baulichen Anlagen oder von Teilen derselben und nötigenfalls auch zum Abbruch führen können.
Bewilligungswidrige Nutzungen sind zu unterlassen. Es handelt sich hier um Verpflichtungen des Eigentümers, welche diesem seitens der Behörde auch bescheidmäßig aufgetragen werden können. Die bewilligungswidrige Nutzung ist gem § 118 Abs 1 Z 6 iVm § 38 Abs 8 BauG strafbar. Der Eigentümer trägt gem § 39 Abs 2 BauG die Verantwortung dafür, dass auch Verfügungsberech...