Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
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S. 8111 Nachbarrechte
11.1 Der Nachbar
(§ 4 Z 44 BauG)
Die Definition des „Nachbarn“ findet sich in § 4 Z 44 BauG. Wie bereits ausgeführt, ist Nachbar jeder Eigentümer von an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen (s Pkt 4.14). Zusätzlich ist auch jeder Eigentümer von Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, Nachbar im Sinne des Baugesetzes. Dem Eigentümer gleichgestellt ist der Inhaber eines Baurechtes, nicht jedoch der Mieter, Pächter oder Dienstbarkeitsberechtigte.
Jeder Nachbar kann Einwendungen erheben, es wird jedoch nach dem Gesetzeswortlaut nicht jeder Nachbar zur Verhandlung geladen. Dem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung ist gem § 22 Abs 2 Z 4 BauG ein Verzeichnis der Grundstücke beizulegen, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen. Nur innerhalb dieses 30m-Bereiches sind Nachbarn von der Behörde zur Bauverhandlung zu laden (§ 25 BauG). Bei der Baubehörde in Graz herrscht die Auffassung vor, dass auch innerhalb des 30-m-Bereiches nur diejenigen Nachbarn zu laden sind, die (vom Bauvorhaben) betrof...