Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 7610 Bewilligungsverfahren
(§§ 22 ff BauG)
Vor Baubeginn ist die Abwicklung entsprechender Verfahren notwendig. Für bewilligungspflichtige Projekte ist dies das in den § 22 ff BauG geregelte Baubewilligungsverfahren, für anzeigepflichtige Vorhaben muss das in den § 33 ff BauG geregelte Anzeigeverfahren durchlaufen werden.
10.1 Bewilligungsansuchen
(§ 22 BauG)
Das Baubewilligungsansuchen ist schriftlich einzubringen, dem Ansuchen ist eine Reihe von Unterlagen anzuschließen, und zwar:
Eigentumsnachweis,
(oder) Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten,
Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche aus einem Grundstück iSd Vermessungsgesetzes (BGBl Nr 306/1968 idgF) besteht, wobei dieser Nachweis erst zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss (er kann – ua – bei bestehenden Bauten entfallen, was zu einer „gefährlichen“ Spruchpraxis der Baubehörden geführt hat – s Pkt 18),
Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen (Namen und Anschriften der Eigentümer),
Angaben über die Bauplatzeignung,
Projekt in zweifacher Ausfertigung (s § 23 BauG); zweifach deshalb, weil eine Ausfertigung bei der Behörde verbleibt und di...