Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
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S. 679 Arten von Bauvorhaben
Seit der Einführung des neuen Baugesetzes gibt es in der Steiermark drei Arten von Bauvorhaben, und zwar das:
bewilligungspflichtige Vorhaben, § 19 BauG,
anzeigepflichtige Vorhaben, § 20 BauG,
bewilligungsfreie Vorhaben, § 21 BauG.
9.1 Bewilligungspflichtige Vorhaben
(§ 19 BauG)
Generell sind alle Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den § 20 und 21 BauG nichts anderes ergibt.
Bewilligungspflichtig sind Nutzungsänderungen, die auf Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss „sein können“; ebenso Nutzungsänderungen, die Nachbarrechte oder Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, oder des Bebauungsplanes berühren können.
„Sein kann“ bedeutet, dass eine bloße Berührung dieser Interessen schon ausreicht, um eine Bewilligungspflicht auszulösen. Beispielsweise hat der VwGH ausgesprochen, dass schon eine Änderung von Rinderstall auf Schweinestall eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellt (). Gleiches gilt beispielsweise auch für die Änderung einer Wohnnutzung auf eine Nutzung al...