Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
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S. 588 Aufschließungsleistungen
8.1 Grundabtretung
(§ 14 BauG)
Im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung kann die Baubehörde den Grundeigentümer verpflichten, Grund lastenfrei abzutreten. Die Abtretung ist nicht willkürlich festzulegen, vielmehr müssen vom Grundeigentümer nur die zur Herstellung von (zur Erreichung des jeweiligen Baugrundes notwendigen, ) öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Grundstücksteile abgetreten werden. In welchem Ausmaß eine Grundabtretung tatsächlich erforderlich ist, ist im Einzelfall (allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen) zu entscheiden, ausgenommen in denjenigen Fällen, in denen durch Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne die Verkehrsflächen, die benötigt werden, bereits festgesetzt wurden. Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten sind seit Einführung des Baugesetzes 1995 von der Gemeinde zu tragen.
Die Maximalabtretung beträgt 10% der Grundstücksfläche, die Abtretung ist unentgeltlich und hat lastenfrei zu erfolgen. Der abzutretende Grundstücksstreifen darf darüber hinaus nicht breiter als 6 m sein.
Die Unentgeltlichkeit der Abtretung ist oftmals bekämpft und auch im Schriftt...