Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 486 Abstände
(§ 13 BauG)
Prinzipiell hat der Gesetzgeber im Rahmen der Errichtung von Gebäuden zwei verschiedene Abstände vorgesehen, und zwar den Grenzabstand und den Gebäudeabstand.
Der Grenzabstand ist der Abstand des Gebäudes zur Nachbargrenze. Der Gebäudeabstand ist der Abstand eines Gebäudes zu einem anderen Gebäude, in der Regel zum Nachbargebäude. Zur Definition des Begriffes Gebäude s Pkt 4.2.
6.1 Grenzabstand
(§ 13 Abs 2 BauG)
Gebäude müssen entweder unmittelbar an die Grenze gebaut werden oder aber von der Grenze einen so großen Abstand in Metern einhalten wie es der Anzahl der Geschoße vermehrt um zwei, entspricht.
In diesem Zusammenhang ist auf den in der Praxis immer wieder vorkommenden Fall hinzuweisen, dass die Grenze in der Natur nicht mit dem Katasterplan übereinstimmt. Gerade bei heiklen Bauvorhaben, bei denen schon im Vorfeld zu erkennen ist, dass mit Schwierigkeiten seitens der Nachbarn zu rechnen ist, sollte unbedingt überprüft werden, ob der Verlauf der Grenze in der Natur mit dem Katasterplan übereinstimmt. Aus Vorsichtsgründen ist generell zu empfehlen, dass man die sichere Variante wählt, also den Mindestabstand sowohl von der Grenze in der Natur als auch von der G...