E-Mobilität in der Personalverrechnung
1. Aufl. 2023
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S. 93Kapitel 10: Bezugsumwandlung (E)-Fahrrad
10.1. Steuerrecht
In § 4b SBWVO, in den Regelungen für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads, wurde folgende Bestimmung mit aufgenommen:
„Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen.
Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stelle keine Bezugsverwendung dar.“
Somit ist steuerrechtlich ausdrücklich erlaubt bisherige laufend steuerpflichtige Entgelte zu reduzieren und stattdessen ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null zur Verfügung zu stellen.
Es muss sich allerdings tatsächlich um eine Reduktion der laufenden Bezüge handeln, ein reiner Kostenbeitrag des Arbeitnehmers führt nicht zur Reduktion der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Das kollektivvertragliche Mindestentgelt darf durch diese Bezugsumwandlung aber nicht unterschritten werden, da laut Judikatur die vorgeschriebenen Mindest...