E-Mobilität in der Personalverrechnung
1. Aufl. 2023
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S. 33Kapitel 3: Das E-Bike und Fahrrad
Unter einem Fahrrad versteht man:
ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft angetrieben wird
ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller)
ein elektrisch angetriebenes Fahrrad oder Fahrzeug mit einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (zB Elektrofahrrad)
Diese Fahrzeuge fallen unter die Fahrradverordnung und sind dementsprechend auszustatten und zu betreiben.
3.1. Firmen-(E)-Fahrrad Privatnutzung
3.1.1. Arbeitsrecht
Eine durchaus interessante Variante der Entlohnung kann es sein, dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrrad zur Privatnutzung zu überlassen.
Dies ist allerdings nur in Form einer überkollektivvertraglichen Entlohnung möglich, also zusätzlich zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt.
Jene Beträge, die der Kollektivvertrag vorschreibt, sind dem Arbeitnehmer jedenfalls in Bargeld zu gewähren, außer der Kollektivvertrag würde ausdrücklich eine Gewährung in Form von Nutzungsrechten, bzw in Form bestimmter Nutzungsrechte, erlauben.
So eine Regelung gibt es beispielsweise im Bereich der Gastronomie, wo Kost un...