Der Arbeitsvertrag
1. Aufl. 2023
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S. 114Kapitel 10: Verschwiegenheit und Datenschutz
10.1. Allgemeines
Arbeitgeber haben das Interesse, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht ohne deren Zustimmung offengelegt werden.
Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht, was insbesondere auch dadurch unterstrichen wird, dass der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen als eigenständiger Entlassungsgrund in einer Reihe von Gesetzen festgelegt wird (OGH-Ris-Justiz RS0079608).
Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn
die infrage kommenden Tatsachen oder Vorgänge in einer Beziehung zum Betrieb des Unternehmens stehen und für seine Wettbewerbsfähigkeit Bedeutung haben;
sie nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt sein dürfen, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Geschäftsbetriebes nicht verwehrt werden kann,
sie nach dem Willen des Unternehmers geheim gehalten, somit vertraulich behandelt werden sollen und
außerdem ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse vorhanden ist.
Der Geheimhaltungswille des Arbeitgebers muss dabei nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Es genügt, dass sich ein dur...