Der Arbeitsvertrag
1. Aufl. 2023
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S. 87Kapitel 7: Arbeitszeit
7.1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, wobei grundsätzlich kein bestimmter Erfolg, sondern ein sorgfältiges Bemühen geschuldet wird.
Das zeitliche Ausmaß sowie die Lage der Zeit, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer leistungsbereit zur Verfügung zu halten hat, wird durch die vereinbarte Normalarbeitszeit bestimmt.
Nur innerhalb dieser kann der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers bauen.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 11 AVRAG hat der verpflichtend auszustellende schriftliche Dienstzettel Angaben über die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit zu enthalten.
Als Arbeitszeit ist jene Zeitspanne anzusehen, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Als Ruhezeit wird jede Zeitspanne angesehen, welche außerhalb der Arbeitszeit liegt. Ruhezeit und Arbeitszeit sind somit Begriffe, die einander ausschließen (, Acadamia de Studii Economice din Bucuresti).
Zur Ruhezeit bzw Freizeit zählen grundsätzlich auch die Wegzeiten, welche ein Arbeitnehmer benötigt, um seinen Arbeitsort zu erreichen (OGH Ris-Jus...