Der Arbeitsvertrag
1. Aufl. 2023
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S. 59Kapitel 5: Entgelt
5.1. Allgemeines
5.1.1. Synallagmatischer Charakter
Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts stellt neben der Arbeitspflicht die zweite Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar. Beide Leistungspflichten stehen in einem untrennbaren Zusammenhang und bedingen einander. Man spricht diesbezüglich auch vom „synallagmatischen (gegenseitigen) Charakter“ des Arbeitsverhältnisses.
Die Zeit und nicht die Menge ist das Maß der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung. Der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschuldete Zeitlohn steht daher mit der Arbeitszeit und nicht dem Quantum der konkreten Arbeitsverrichtungen in einem synallagmatischen Zusammenhang (OGH Ris-Justiz RS0021299).
Dieser Umstand kommt am deutlichsten zum Ausdruck, wenn es zu Leistungsstörungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses kommt. Erbringt der Arbeitnehmer etwa seine Arbeitsleistung nicht, so muss auch der Arbeitgeber kein Entgelt leisten. Umgekehrt kann aber auch der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückbehalten, wenn der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung säumig ist (Zurückbehaltungsrecht).
Aus dem synallagmatischen Charakter des Arbeitsverhältnisses ergibt sich der Grundsatz, das...