Der Arbeitsvertrag
1. Aufl. 2023
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S. 49Kapitel 4: Arbeitsort und Verwendung
4.1. Allgemeines
Arbeitsort und die Art der Tätigkeit (Verwendung) gehören zu den wesentlichen Bestimmungen des Arbeitsvertrages. Es handelt sich dabei aber keinesfalls um Punkte, welche zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses ausdrücklich geregelt werden müssen. Fehlt eine derartige Regelung, greift dispositives Gesetzesrecht.
Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen sich bei Angestellten Art und Umfang der Dienstleistungen nach dem Ortsgebrauch. Bei Ermangelung eines solchen, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten (§ 6 AngG). Für nicht dem Angestelltengesetz unterliegende Arbeitnehmer legt § 1153 ABGB fest, dass die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten sind.
Eine große Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch die Verkehrssitte.
Änderungen in diesem Zusammenhang sind häufig als Versetzung zu qualifizieren, so dass die Bestimmungen des Versetzungsschutzes zu beachten sind.
4.2. Arbeitsort
4.2.1. Allgemeines
Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitsort der gewöhnliche Mittelpunkt der tatsächlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zu verstehen, welcher nicht zwingend mit dem Betrieb des Arbeitgebers identisch sein muss (OGH RIS-Justi...