Der Arbeitsvertrag
1. Aufl. 2023
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S. 29Kapitel 2: Beginn des Arbeitsverhältnisses
2.1. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Nach § 2 Abs 2 Z 3 und 4 AVRAG sind der Beginn eines Arbeitsverhältnisses und bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende desselben in einem Dienstzettel bekannt zu geben.
Erst mit dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses entstehen die aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Hauptleistungspflichten (Arbeits- und Entgeltpflicht).
Für bestimmte arbeitsrechtliche Ansprüche ist neben dem Beginn der tatsächliche Arbeitsantritt von Bedeutung. Sollte daher etwa der Arbeitnehmer am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses bereits arbeitsunfähig sein, so besteht mangels Antritts des Dienstes noch kein Entgeltfortzahlungsanspruch.
Obwohl in diesem Zeitraum somit die Hauptleistungspflichten noch nicht schlagend sind, können bestimmte Ereignisse durchaus Auswirkungen auf das erst später beginnende Arbeitsverhältnis haben.
Umstände, welche etwa eine Vertragspartei zum Ausspruch einer Entlassung berechtigen oder einen Austrittsgrund darstellen, können Anlass für einen Rücktritt vom Vertrag sein.
2.2. Dauer des Arbeitsverhältnisses
2.2.1. Befristung
2.2.1.1. Allgemeines
Ein weiterer im Dienstzettel zu regelnder Punkt betrifft die Dauer des Arb...