Abrechnung von Sportvereinen
1. Aufl. 2023
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S. 101Kapitel 5: Haftung
Vereine, als juristische Person, können nur durch die bestellten Organe handeln. Vereine werden durch jene Personen vertreten, die in den Statuten als Vertretungsbefugte genannt sind. Zur Haftung nach dem Vereinsgesetz siehe oben unter Pkt 1.4.
Die zur Vertretung des Vereins berufenen Personen haben alle aufgrund der Bundesabgabenordnung auferlegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Zu den weiteren Pflichten zählen
die Führung von Büchern und Aufzeichnungen,
die Aufbewahrung von Unterlagen im Sinn des § 132 BAO,
die (zeitgerechte) Einreichung von Abgabenerklärungen,
die Beantwortung von Bedenkenvorhalten und von Ergänzungsaufträgen.
Demgegenüber bestehen auch bestimmte Berechtigungen der Vertreter, die den Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen.
5.1. Die Haftung nach der Bundesabgabenordnung
5.1.1. § 9 BAO
Die Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Diese Pflicht trifft jene Personen, die nach...