Entfall des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerhinterziehung
Rechtssätze
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RV/7101450/2022-RS1 | Wenn Zweifel an der Identität eines Geschäftspartners bestehen oder ungewöhnliche Zahlungsabwicklung wie zB die plötzliche Fakturierung von Geschäftsvorfällen durch ein anderes Unternehmen, liegen Verdachtsmomente für eine Umsatzsteuerhinterziehung vor, die eine erhöhte Sorgfaltsverpflichtung zur Folge haben. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes, die Senatsvorsitzende, Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. und die Beisitzerin, Richterin Mag. Dr. Simone Huber, BA sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Martin Jilch und die fachkundige Laienrichterin Mag. Ulrike Richter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TPA Steuerberatung GmbH, Wiedner Gürtel 13 Tür Turm 24, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat 11/2020 sowie über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Christina Seper zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2020 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Festsetzung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2020 befinden sich am Ende der Entscheidungsgründe und sind Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Umsatzsteuervoranmeldung 2020 vom beantragte der Bf. für den Kalendermonat 11 einen Gesamtbetrag an Vorsteuern iHv EUR 35.735,64.
Mit Schreiben vom , als "Ersuchen um Ergänzung betreffend UVA 11/2020" benannt, verlangte das Finanzamt vom Bf. die Rechnungen der ***1***, einen Ausdruck vom Lieferantenkonto und die dazugehörigen Zahlungsbelege ab.
Mit Schreiben vom übermittelte die Hausverwaltung die Rechnungen und Zahlungsbestätigungen.
Mit Schreiben vom verlangte das Finanzamt vom Bf. die folgenden Unterlagen ab: "(…) bezüglich der Rechnungen der Firma ***1*** ersuche ich Sie um Übermittlung folgender Unterlagen: • Verträge • Arbeitsaufzeichnungen • Abnahmeprotokolle Wie erfolgte der Kontakt mit der Firma ***1***?"
Mit Schreiben vom und vom beantwortete der Bf. das Ersuchen um Ergänzung und führte dazu aus wie folgt: "(…) Anbei übermittle ich Ihnen die heute erhaltenen Rechnungen der Fa. ***3***. Sollten Sie noch weitere Fragen oder Anforderungen haben, bitte ich um eine direkte Anforderung oder um einen direkten Anruf unter ***2***. Danke. Wie schon erwähnt, haben wir (TPA und ich) bei "***3***" unsere Sorgfaltspflichten umfangreich ausgeübt. Ich kann daher überhaupt nicht nachvollziehen, wieso Sie jetzt schon über 7 Monate mein Ust.-GH mit hohem Anteil (über 60 %) aus anderen Firmenrechnungen blockieren. Diese Umsatzsteuer ist ein wesentlicher Bestandteil der betrieblichen Kalkulation. Ich ersuche Sie daher um eine zeitnahe Bearbeitung und Freigabe des blockierten Betrages. Versetzen Sie sich bitte in meine Lage und überlegen Sie sich bitte, wie Sie als unbescholtene Privatperson über so einem Fall denken und reagieren würden."
Mit Schreiben vom erstattete der Bf. die folgende Stellungnahme: "(…) Zu Ihrem Auftrag an die Hausverwaltung ***10*** übermittle ich Ihnen die angeschlossenen Stundenlisten von Mai 2020 bis November 2020 mit den Leistungsbeschreibungen. Das Mehrparteienhaus ***4*** habe ich 2019 bereits mit der Zielsetzung käuflich erworben, das Dachgeschoss auszubauen und den leerstehenden Gewerbetrakt zu sanieren. Für den Dachgeschossausbau konnte ich per einen Baubescheid erwirken, am erlangte ich die Genehmigung der Gemeinde für Umbauarbeiten im Parterretrakt. Zur Bauausführung: Bereits seit vielen Jahren werden anfallenden Bauarbeiten (darunter auch Dachausbauten in Wien) durch die Fa. ***5***, ***6***, unter meiner Aufsicht und Bauleitung durchgeführt. Dies war auch für die Baustelle ***7*** geplant und im Wesentlichen vorbereitet. Um allen formellen Erfordernissen zu entsprechen, wurde die Fa. ***5*** der Gemeinde ***8*** als bauausführende Firma gemeldet. Unter einem wurden die Baupläne mit der Fa. ***5*** ausgetauscht und auch vereinbart, dass entsprechend den Baufortschritten Bauarbeiter bereit gestellt werden. Für die Arbeiter wurde von meiner Seite im Haus ***9*** von Beginn an unentgeltlich eine Arbeiterunterkunft sowie das gesamte Werkzeug zur Verfügung gestellt. An dieser Stelle wird auch angemerkt, dass ich (wie schon seit Jahren) Tag für Tag auf der Baustelle mitarbeite, die Arbeiten leite und alle organisatorischen Belange erledige. Die Stundenanzahl (Facharbeiter/Helfer) wird in der Regel einmal pro Woche festgeschrieben und jeweils am Monatsende der Fa. ***5*** persönlich oder im Wege der Arbeiter übergeben. Vereinbarung der Entgelte: Mit Frau ***5*** wurden für die Baustelle ***7*** folgende Stundenlöhne mündlich vereinbart: 1) Facharbeiter: 36 Euro netto plus Ust. 2) Helfer: 34 Euro netto plus Ust. Auf die im Wege der Hausverwaltung ***10*** vorgelegten Rechnungen darf hingewiesen werden. Im Mai 2020 wurde mir seitens der Fa. ***5*** mitgeteilt, dass kurzfristig keine Rechnungen gelegt werden könnten und dass die Rechnungslegung über die Fa. ***11*** durchgeführt werde. Für mich war zu dieser Zeit primär störend, dass etliche Male ein Austausch von Arbeitskräften vorgenommen wurde. Da ich aber die ganze Zeit vor Ort war, konnte ich die Arbeitsabläufe gut optimieren und die Baustelle relativ problemlos führen. Kontaktpersonen: Mit der Fa. ***11*** hatte ich (außer der Rechnungsbegleichung) so gut wie keinen Kontakt, alle organisatorischen Belange (Personalbeistellung) wurden über Frau ***5*** gemanagt. Um kein Risiko einzugehen, wurde von meiner Steuerkanzlei TPA betr. ***11*** ein UID-Check durchgeführt und die Korrektheit der Rechnungslegung geprüft. Da diese Prüfung positiv verlaufen ist und ich die "Blockade der Fa. ***5***" für zeitlich überschaubar gehalten habe, habe ich keine Veränderung der Ablauforganisation verfügt. Es wurde daher mit der Fa. ***11*** weder ein Arbeitsvertrag geschlossen und auch kein Abnahmeprotokolle angelegt. Anmerkung zu den Stundenaufzeichnungen: 2Die Fa. ***5*** ersuchte mich erinnerlich im Sept. 2020 um eine Betragsüberweisung von ca. 4000,--Euro netto plus Ust mit einem Vorgriff/Akonto auf die Oktober-Stunden. Aus diesem Grund wurden die Oktober-Stunden letztlich gesplittet: 1) ***11*** : Facharbeiter: 69,5 Stunden - Helfer: 173, 5 Stunden 2) ***5***: Facharbeiter: 79 Stunden - Helfer 38 Stunden Auf der Oktober-Stundenliste finden Sie daher auch der Hinweis auf RNr. 50/2020 der Fa. ***5***. 3) Für den Monat November 2020 hat die ***11*** nur mehr die Teilrechnung 2327/2020 gelegt, die Endabrechnung für den Monat November 2020 wurde von der Fa. ***12***, UID ***13*** vorgenommen. Diese Firma hat bei der Rechnungslegung einen höheren Netto-Stunden-Lohn (42 Euro F und 40 Euro H) eingesetzt, ist aber insgesamt bei der Gesamtzahllast (Stundenanzahl der Liste November mit dem Multiplikator 36 Euro netto für F und 34 Euro netto für H) geblieben. Da sich im Gesamtvolumen keine Veränderung ergeben hat, habe ich diese Rechnungslegung akzeptiert. Vorausgegangen ist auch ein UID-Check zu dieser Firma. 4) Das Stundenendergebnis (Juli) ist auf der Kopie unklar, daher: F 234,5 Stunden und H 228 Stunden."
Mit Schreiben vom verlangte das Finanzamt die folgenden Unterlagen vom Bf. ab: "(…) ich ersuche Sie um Übermittlung etwaiger schriftlicher Vereinbarungen/Beauftragungen der Firmen ***14*** (***15***) und ***1*** betreffend des Bauprojektes ***8***, ***9***."
Mit Schreiben vom nahm der Bf. dazu wie folgt Stellung: "(…) Wie schon in meiner letzten Stellungnahme ausgeführt, wurde die Beauftragung der Fa. ***5*** (Projekt ***8***) meinerseits mündlich vorgenommen und durch tatsächliche wir formelle Handlungen (Bekanntgabe der Bauausführung gegenüber der Baubehörde, Personalbereitstellung sowie Berichterstattung zu den Bauabschnitten)schlüssig erfüllt. Auf den UID-Check (Fa. ***3***) durch die Steuerkanzlei TPA habe ich bereits zuletzt hingewiesen. An letzter Stelle darf ich darauf hinweisen, dass ich das Bauprojekt "***8***" mit 100 Prozent Fremdmitteln finanziere und ich daher auch auf die Rückflüsse der Umsatzsteuer angewiesen bin. Sie sind eine kalkulatorische Größe, daher ersuche ich um eine zeitnahe "Freigabe" des seit Monaten blockierten Guthabens."
Mit Bescheid vom erfolgte eine Umsatzsteuerfestsetzung für das Monat 11/2020 in der geltend gemachte Vorsteuern wie folgt steuerlich nicht anerkannt wurden: "Die ***3*** BAU GmbH in ***16*** gilt mit Feststellungsbescheid vom seit als Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG). 15.841,48 €. Die in der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2020 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 6.400,62 aus den Eingangsrechnungen in Höhe von netto € 32.003,10 werden nicht anerkannt. In der Einkommensteuererklärung 2020 dürfen diese Aufwendungen nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden."
Mit Schreiben vom erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus wie folgt: "Die Fa. ***3*** BAU GmbH wurde mit Feststellungsbescheid vom als Scheinunternehmen eingestuft, während die für den Bescheid maßgebliche Rechnung von der ***1*** bereits im November 2020 gestellt und auch bezahlt wurde. Sämtliche Hintergründe zu dem Kontakt mit der ***1*** habe ich in ausführlicher Weise per E-Mail am offengelegt. Darüber hinaus wurden auch zwei weitere Anfragen der Sachbearbeiterin ***23*** zeitnah und vollständig beantwortet. Auf die angeschlossenen Korrespondenzen, E-Mail vom , E-Mail vom und E-Mail vom darf hingewiesen werden. Die Zahlungsbestätigungen für die Rechnungen der Firma ***1*** wurden an Frau ***19*** per Mail vom von TPA Steuerberatung GmbH übermittelt. In der Bescheidbegründung ist ausschließlich angeführt, dass die Firma ***1*** mit Feststellungbescheid vom seit als Scheinunternehmen gern. § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) gilt. Die Bescheidbegründung enthält keine Gründe die mir in diesem Zusammenhang konkret vorgeworfen werden. Ich kämpfe den Bescheid daher hinsichtlich des Punktes Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der Firma ***1*** und hinsichtlich des Punktes, dass in der Einkommensteuererklärung 2020 diese Aufwendungen nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden dürfen, an. Substanzielle Begründung der Beschwerde: Die Fa. ***1*** wurde mir (siehe E-Mail vom ) vom langjährigen Geschäftspartner (***5*** Bau) vermittelt. Lt. der Firmenvertreterin (***5*** Bau) bestand zwischen der ***1*** und ***5*** Bau bereits ein längerer Geschäftskontakt, die ***1*** wurde mir als integre Firma präsentiert. In weiterer Folge habe ich die TPA Wien veranlasst, bezüglich der ***3*** GmbH die Liste von Scheinunternehmen abzugleichen sowie eine Überprüfung der UID-Nummer vorzunehmen. Darüber hinaus wurde von der TPA eine Überprüfung im Firmenbuch durchgeführt und die ***3***-Rechnungen im Hinblick auf die rechtlichen Erfordernisse kontrolliert. Nachdem gesamthaft kein negativer Anhaltspunkt und auch nicht der geringste Verdacht auf eine Scheinfirma zu tage getreten ist, sah ich meine Sorgfaltspflichten als erfüllt und konzentrierte mich auf die Bauleitung in ***8*** am ***18*** mit täglicher Anwesenheit und Mitarbeit. § 9 SBBG beschreibt eine zusätzliche Mithaftung des Auftraggebers, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen hätte müssen, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 SBBG handelt. Durch die Abfrage im Firmenbuch durch meinen Steuerberater, die Abfrage in der Liste der Scheinunternehmern und die Abfrage der Gültigkeit der UID-Nummer habe ich als natürliche Person, die nicht selbst in der Baubrache tätig ist, aus meiner Sicht alle Vorkehrungen zur Überprüfung dieser Firma vorgenommen und meine Sorgfaltspflichten damit erfüllt. Die Firma war keine neu in Österreich gegründete, sondern besteht seit dem Jahr 2012. Meine Nachforschungen darüber, um wen es sich bei dem Unternehmen Firma ***1*** handelt, haben zu keinen Anzeichen geführt, dass es sich hierbei um ein Scheinunternehmen handelt. Ich habe daher nicht wissen oder auch nur erahnen können, dass es sich hierbei um ein Unternehmen handelt, dass seine Umsatzsteuern nicht abführt. Aufgrund der gesamten Sachverhaltslage richtet sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen den letzten Absatz des obzit. Bescheides mit der Erklärung, dass die Aufwendungen der Rechnung 11/2020 mit dem Betrag von netto 32.003,10 Euro bei der Einkommensteuererklärung 2020 nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden dürfen. Neben dem bereits aufgezeigten Beschwerdeinhalt wird angemerkt, dass die Arbeitsleistungen (Rechnung 11/2020) auf der Baustelle ***24*** ***8*** am ***18*** tatsächlich erbracht wurden und die maßgeblichen Stundenaufzeichnungen mit Leistungsbeschreibung an das Finanzamt Österreich, ***20***, übermittelt wurden. Die tatsächlichen Erbringer der Leistung waren die Arbeiter der Firma ***1***. In den Rechnungen wurden auch diese Leistungen verrechnet. Der Nachweis, dass die Leistungen erbracht wurden lässt sich durch die Arbeiten am Gebäude feststellen. Die Bestätigungen über die erfolgten Zahlungen an die Firma ***1*** wurden Frau ***19*** per Mail vom von TPA Steuerberatung GmbH übermittelt. Der Finanzbehörde wäre es möglich gewesen, eine Besichtigungüber die erbrachten Leistungen am Gebäude vorzunehmen und so festzustellen, dass die Leistungen erbracht und mir die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind. Es kann hier sohin kein Vorwurf gemacht werden, dass die Bauleistung nicht vom Rechnungsaussteller erbracht wurden und ich als Rechnungsempfänger den wahren Erbringer der Bauleistung nicht namhaft gemacht habe. Ich ersuche aus dargelegten Gründen um eine Stattgebung meiner Beschwerde, konkret um eine Rückzahlung der nicht anerkannten Vorsteuern in der Höhe von 6.400,62 Euro sowie um eine Bescheid-Korrektur mit dem Ergebnis, dass die Aufwendungen, siehe Eingangsrechnung 11/2020 in der Höhe von netto 32.003,10 Euro bei der Einkommensteuererklärung für 2020 berücksichtigt werden dürfen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und argumentierte wie folgt: "(…) Sie sind Einzelunternehmer und haben das Mehrparteienhaus ***9*** in ***24*** ***8*** am See im Jahr 2019 käuflich erworben. Bereits zum Zeitpunkt des Kaufes haben Sie geplant, das Dachgeschoss auszubauen und den leerstehenden Gewerbetrakt zu sanieren. Es war geplant, dass die Firma ***14*** die Bauleitung durchführt und die Bauarbeiten vornimmt. Bereits seit vielen Jahren werden anfallende Bauarbeiten (Dachausbauten in Wien) in Zusammenarbeit mit der Firma ***17*** ***5*** KG durchgeführt. Im Mai 2020 wurde Ihnen von Seiten der Firma ***17*** ***5*** KG mitgeteilt, dass kurzfristig keine Rechnungen gelegt werden können und die Rechnungslegung über die Firma ***1*** (***27***) erfolgen wird. Per wurde bei der Firma ***17*** ***5*** KG ein Insolvenzverfahren eröffnet. Beziehung zwischen Ihnen und der Firma ***1*** (***27***): In der Beschwerde führen Sie aus, dass Sie keinen Kontakt zur Firma ***1*** (infolge ***1***) hatten. Lediglich die Rechnungsbegleichung wurde direkt durchgeführt. Wobei anzumerken ist, dass sämtliche Rechnungen mittels Banküberweisung beglichen wurden. Als Kontaktperson fungierte Frau ***5*** von der Firma ***17*** ***5*** KG. Es habe auch keinen Kontakt zu anderen leitenden Personen der ***1*** gegeben. Alle organisatorischen Belange (Personalbeistellung etc) wurden über Frau ***5*** gemanagt. Die Geschäftsräumlichkeiten der ***1*** seien nie betreten worden. Die Zusammenarbeit mit der Firma ***1*** wurde Ihnen von der Firma ***17*** ***5*** KG angekündigt. Zu Beginn der Tätigkeit der ***1*** haben Sie bzw Ihre steuerliche Vertretung die Gültigkeit der UID-Nummer überprüft, die Firma im Firmenbuch abgefragt und die Rechnungen auf maßgeblichen Rechnungsinhalte kontrolliert. Aus Ihrer Sicht seien alle Vorkehrungen zur Überprüfung dieser Firma vorgenommen worden. Sie hätten daher nicht wissen oder auch nur erahnen können, dass es sich hierbei um ein Scheinunternehmen handle. In der Beschwerde führen Sie aus, dass weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen und auch keine Abnahmeprotokolle angelegt wurden. Betreffend die Stundenaufzeichnungen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Stundenanzahl der Facharbeiter / Helfer in der Regel einmal pro Woche handschriftlich festgeschrieben und dann jeweils am Monatsende der Firma ***17*** ***5*** KG persönlich oder im Wege der Arbeiter übergeben wurde. Es wurden dafür mündlich folgende Stundenlöhne vereinbart: Facharbeiter € 36,00 netto / Helfer € 34,00 netto. Die Stundenaufzeichnungen enthalten lediglich die Anzahl der Arbeitsstunden und allgemeine Beschreibungen der durchgeführten Tätigkeiten. Es werden keine Namen der Arbeiter oder genaue Arbeitszeiten angeführt. Zu dem Bauvorhaben ***8*** gebe es keine weiteren schriftlichen Unterlagen außer den Rechnungen und den handschriftlich geführten Stundenaufzeichnungen. Rechnungen ***1***: Laut E-Mail vom von der Immobilienverwaltung ***10*** wurden die Rechnungen 2020-1964 vom , 2020-2324 vom , 2020-2325 vom und 2020- 2326 vom in der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2020 angesetzt. Es handelt sich dabei um einen Gesamtbetrag in Höhe von 32.003,10 € netto. Alle diese Rechnungen seien mittels Banküberweisung beglichen worden. Der nicht anerkannte Vorsteuerbetrag aus diesen Rechnungen beträgt € 6.400,62. Per wurde die ***1*** in ***16*** rückwirkend per als Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) eingestuft. Der festgestellte Sachverhalt war wie folgt rechtlich zu würdigen: Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist der Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, berechtigt und soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. In Streit stehen Tat- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer (Bf.) begehrten Vorsteuerabzug im Monat 11/2020 für die von der ***1*** ausgestellten Rechnungen über an den Bf. erbrachten Leistungen. Aufgrund der Beurteilung der ***1*** als Scheinunternehmen, die die verrechneten Leistungen nicht erbracht hat und am ausgewiesenen Betriebssitz nicht ansässig war, fehlen die gemäß § 11 UStG vorausgesetzten Rechnungsbestandteile des richtigen Namens und der Adresse des Leistungserbringers. Daher ist eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG nicht gegeben. Die strittigen Rechnungen führen meist nur eine pauschale, vage Leistungsbeschreibung an. Die Rechnungen enthalten lediglich einen Pauschalpreis, der keinerlei Rückschlüsse auf den Umfang der Leistung und die Anzahl der arbeitenden Personen zulässt. Aufgrund der mangelhaften und die Leistung auch nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung scheidet ein Vorsteuerabzug von diesen Rechnungen auch aus formellen Gründen aus. Tatsächlich konnten auch überhaupt keine Grundaufzeichnungen wie Arbeitsaufträge, Stundenaufzeichnungen, eingeteiltes Personal oder sonst irgendetwas vorgelegt werden. Hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Bf. und der Behauptung, dass man nicht wissen oder ahnen konnte, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt, werden folgende Punkte entgegengehalten: Es wurden keine schriftlichen Verträge ausgefertigt. Alle Verträge wurden mündlich über die Firma ***17*** ***5*** KG geschlossen. Es bestand kein direkter Kontakt zur ***1***. Es bestehen keine Aufzeichnungen über vereinbarte oder erbrachte Leistungen. Es bestehen keine Nachweise der tatsächlich tätigen Arbeiter. Es ist aus keinen Aufzeichnungen ersichtlich, von wem tatsächlich die Leistungen erbracht worden wären. Vor Auftragsvergabe wurde keine besondere Prüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des späteren Auftragnehmers durchgeführt. Weitere Unterlagen, die die tatsächliche Leistungserbringung der ***1*** belegen würden, wurden nicht beigebracht. Diese Vorgangsweise, welche vom Bf. gelebt wurde, entsprach im Jahr 2020 nicht dem üblichen Sorgfaltsmaßstab eines sorgfältigen Unternehmers bei der Abwicklung eines Bauauftrages mit Subunternehmern. Es ist einem Auftraggeber sehr wohl möglich und auch zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen. Hierbei kann er sich im Hinblick auf die seit Jahrzehnten allgemein bekannte Betrugsanfälligkeit insbesondere im Bau- und Baunebengewerbe auch nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene UID-Nummern, HFU-Abfragen, Gewerbeberechtigungen, etc. "verlassen", sondern hat sich grundsätzlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiert, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt.1 Sogar jene Maßnahmen, die die Wirtschaftskammer empfehle (https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/checkliste-baufirmen-auswahl.pdf) hat der Bf. negiert. Es wird von Seiten der WKO unter anderem die Überprüfung folgender Punkte empfohlen: Sei eine Gewerbeberechtigung vorhanden? Würden die konkreten Arbeiten davon abgedeckt? Wer sei gewerberechtlicher und Baufirma bei wer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer? Referenzen, Vergleichsbaustellen, Termintreue, Firmenstandort (Überprüfung vor Ort?), Bonitätsauskunft, Hätte die der Sozialversicherung Beitragsschulden? SV-Anmeldung, Beschäftigungsbewilligung für Arbeitnehmer? Schriftlicher Bauvertrag vorhanden? Wer sei der konkrete Ansprechpartner? usw.2 Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege vor, wenn Überprüfungsmaßnahmen nicht durchgeführt würden. Wie bereits ausgeführt, wurden vom Bf. die bei Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen allgemein empfohlenen Maßnahmen Großteils nicht ausgeführt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nahezu sämtliche wesentlichen Maßnahmen nicht gesetzt wurden. Das Verhalten des Bf. hat nicht dem geforderten Sorgfaltsmaßstab entsprochen, der unstrittig bei der Prüfung von Subunternehmen im Jahr 2020 vor und bei der Beauftragung und während der Auftragsabwicklung anzuwenden war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 1 Vgl. RV/7103567/2011 und RV/7103197/2011. 2 Vgl. RV/5101505/2018. Hinweis wegen Betriebsausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung 2020: Für den Betriebsausgabenabzug belegt allein eine Eingangsrechnung über bezogene Leistungen nicht die betriebliche Veranlassung. Im gegenständlichen Fall wurden als Belege zur Dokumentation der als Betriebsausgaben verbuchten strittigen Aufwendungen ausschließlich Rechnungen vorgelegt, denen wesentliche Rechnungsmerkmale fehlen, wie etwa genaue Leistungsbeschreibung, usw. umso mehr Bedeutung kommt daher den diesen Rechnungen zugrundeliegenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wie etwa Angebotserstellung, Kalkulation, Auftragsbestätigung, Personaleinsatzpläne usw. Derartige Unterlagen wurden aber unstrittig nicht vorgelegt. Eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, liegt folglich nicht vor. Vielmehr ist aufgrund der Versäumnisse des Bf. vor und bei der Beauftragung der Subunternehmen und während der Auftragsabwicklung von einer selbst verschuldeten Unmöglichkeit, die wahren Empfänger der gegenständlichen Zahlungen zu nennen, auszugehen. Nach § 162 BAO ist daher der Aufwand nicht anzuerkennen. Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen."
Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Er führte aus wie folgt: "Innerhalb offener Frist erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamtes Österreich vom mit obzitierten Kennzahlen, elektronisch zugestellt an die TPA Steuerbratungs GmbH per , mit folgender Begründung: 1) Im Wesentlichen verweise ich auf alle bisher gemachten Angaben, insbesondere auf meine Beschwerde vom und ersuche somit um Zuspruch des nicht anerkannten Vorsteuerbetrages in der Höhe von 6.400,62 Euro sowie um Zulassung des Betriebsausgabenabzuges 2020 für ***7***. Darüber hinaus beantrage ich eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat. Im Detail: > Das Sanierungs- und Dachausbauprojekt ***4*** wurde anfangs Mai 2020 begonnen. Die Firma ***5*** KG hat gegenüber der Baubehörde formell den "Bauleiter" (***25***) gestellt und wurde auch mit den genehmigten Bauplänen ect. vertraut gemacht. > Die Leitung der Baustelle wurde tagtäglich ohne Unterbrechung von mir durchgeführt. Meine Aufgaben waren sehr umfassend, zumal ich neben der Leitung (Ohne Unterbrechung) jeden Tag mit den Arbeitern mitarbeitete und daneben noch die Vorplanung, sämtliche Materialbestellungen und alle weiteren Managementaufgaben zu bewältigen hatte. > Die Fa. ***5*** KG informierte mich im Mai 2020, dass kurzfristig keine Rechnungslegung möglich sei und dass die Rechnungslegung über die Fa. ***1*** erfolgen werde. Seitens "***5***" wurde "***3***" als seriös dargestellt. Auf einen bereits bestehenden Geschäftskontakt wurde hingewiesen. > Da ich tagtäglich auf der Baustelle in ***7***, mit einer vielseitigen Aufgabenstellung örtlich gebunden war, habe ich die seit Jahren für mich arbeitende Steuerkanzlei TPA mit zusätzlichen Überprüfungen zur Fa. ***1*** betraut. Durch den "Fall ***21***" (Spenglerbetrieb) ***22*** wollte ich über die TPA Gewissheit erlangen, dass die Fa. ***1*** die von mir bezahlte Umsatzsteuer auch tatsächlich an das Finanzamt abführt. Herr ***21*** hat dies betrügerisch nicht getan, wodurch mir der Vorsteuerabzug im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt wurde. > Das Überprüfungsergebnis der TPA (UID-Check, Scheinfirmenregister, Firmenbuchanfrage sowie Kontrolle der Rechnung hinsichtlich aller wesentlichen Merkmal) ist positiv verlaufen, so dass ich in Verbindung mit den Aussagen der Fa. ***5*** KG keinen wirklichen Nährboden für Misstrauen und weitergehende Recherchen gefunden habe. > Es soll an dieser Stelle nochmals angemerkt werden, dass ich ab Mai 2020 bis Weihnachten 2020 fast ausschließlich die Baustelle in ***26*** zu betreuen hatte und ich somit mit der Betrauung der TPA das einzig Machbare veranlasst habe. Ich bin daher nach wie vor überzeugt, dass ich mir keinen Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen habe, zumal die TPA all ihre Möglichkeiten ausgeschöpft hat. > Das Personalmanagement wurde über "***5***" abgewickelt, ich habe die Fach- und Hilfsarbeiterstunden aufgeschrieben und diese Stundenanzahl mit den Leistungsbeschreibungen "***5***" zukommen lassen. Dass zur Firma ***5*** KG ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, habe ich erst gegen Jahresende erfahren. > Die Leistungsbeschreibungen auf den ***3***-Rechnungen folgten meinen persönlichen Wahrnehmungen auf der Baustelle. Die Abschnitte wurden von meiner Seite genau beschrieben und auf die Planabschnitte verwiesen. Insofern kann selbst heute noch praxisnah nachvollzogen werden, dass der Rohbau des Dachgeschosses den Zeitraum Mai bis exakt in Anspruch genommen hat. Ich war jeden Tag mit Mitarbeit und Management vor Ort und konnte daher alle Details benennen. Die Leistungsbeschreibung war folglich sehr präzise und aufgrund des Stundeneinsatzes kann auch der Baufortschritt als lebensnah unter Beweis gestellt werden. Allerdings dürfen meine Leistungsstunden nicht außer Acht gelassen werden, die ich finanztechnisch (finde ich nicht gerecht) leider nicht in Anschlag bringen darf. > Im Ergebnis ist daher für mich unverständlich, dass mir bei allen beschriebenen Sorgfaltsmaßnahmen der Vorsteuerabzug aberkannt wurde und auch der Betriebsausgabenabzug (Einkommenssteuererklärung 2020) nicht zugelassen wird. > Es soll daher nicht unerwähnt bleiben, dass mir als Vermieter, nicht als Träger der Baubranche, hier ein Sorgfaltsmaßstab zugemutet wird, der über den qualifizierten Fachkräften einer Steuerkanzlei angesetzt wird. Darüber hinaus hat die Finanzbehörde monatelang benötigt, um per die ***1*** rückwirkend als Scheinunternehmen einzustufen. Mir stand lediglich über die TPA das diesbezügliche Register zur Verfügung. Bei diesem nicht zugelassenen Betriebsausgabenabzug wird argumentiert, dass eine genaue Leistungsbeschreibung usw. fehlt. In den vorigen Punkten habe ich sehr klar zum Ausdruck gebracht, dass ich sogar eine sehr präzise und gut nachvollziehbareLeistungsbeschreibung geliefert habe. Heute noch kann man mit diesen Leistungsbeschreibungen in Verbindung mit den Bauplänen die Bauentwicklung sowie die Fortschritte rekonstruieren. Die weiteren Ablehnungsargumente des FA Österreich sind meiner Meinung auf die im Jahr 2020 in ***7*** herrschende Situation nicht zutreffend. Für die wenigen Arbeitskräfte waren bei meiner permanenten Anwesenheit und Leitung keine Personaleinsatzpläne, Angebotserstellungen, Kalkulationen oder Auftragsbestätigungen erforderlich. Die Stundenlöhne wurden mit "***5***" im Mai 2020 vereinbart und blieben auf diesem Niveau. Somit sind hoffentlich auch diese Punkte verständlich und nachvollziehbar dargestellt. > An letzter Stelle ersuche ich noch einmal, den Bescheid (Berufungsvorentscheidung des FA Österreich aufzuheben und den Vorsteuerabzug wie auch den Betriebsausgabenabzug für 2020 betr. ***7*** zuzulassen."
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Umsatzsteuer für das Jahr 2020 fest und veranlagte das Jahr 2020 unter Kürzung der Vorsteuern iHv. EUR 6.400,62 wie im vorangegangenen Festsetzungsverfahren betreffend Umsatzsteuer für den Monat 11/2020.
Mit Schreiben vom erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde. Er verwies auf seine Beschwerdepunkte betreffend seine Beschwerde vom gegen die vom Finanzamt vorgenommene Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat 11/2020.
Am fand am Sitz des Bundesfinanzgerichtes eine mündliche Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes statt zu der die Parteien geladen waren.
Der Bf. brachte vor, dass die ***1*** erst ab dem Jahr 2021 in die Liste der Scheinunternehmen aufgenommen wurde und dass die Beauftragung der ***1*** schon im Jahr 2020 erfolgte. Der Bf. habe seine steuerliche Vertretung beauftragt, für die ***1*** eine UID Abfrage und eine Überprüfung durchzuführen, ob sich die ***1*** auf der Liste der Scheinunternehmen befindet. Diese Unterlagen seien dem Finanzamt vorgelegt worden. Der Bf. gab an, dass ihm als pensionierter Polizeijurist und Kriminalist bewusst gewesen wäre: "dass man aufpassen muss". Aus Vorsichtsgründen habe er den steuerlichen Vertreter beauftragt. Er habe bemerkt, dass die Fa. ***5*** in betriebliche Schwierigkeiten gewesen wäre und sie sei in der Folge in Insolvenz geraten. Er habe nach einer Möglichkeit gesucht, die Baustelle weiterzuführen, aber man habe ihm gesagt, dass die ***17*** ***5*** KG keine Rechnungen mehr stellen könne. Die ***1*** wurde dem Bf. von der ***17*** ***5*** KG empfohlen. Er habe mit der ***1*** keinen direkten Kontakt aufgenommen, da die Kommunikation über die ***17*** ***5*** KG abgewickelt worden sei. Es gebe auch keinen Vertrag mit der ***1***. Der Bf. habe gedacht, dass die betrieblichen Schwierigkeiten der ***17*** ***5*** KG nur vorübergehend seien und dass die Rechnungslegung idF wieder von der ***17*** ***5*** KG vorzunehmen sei. Der Bf. gab an, dass die diesbezüglichen Bauleistungen durch die ***17*** ***5*** KG ausgeführt wurden, jedoch die Rechnungslegung durch die ***1*** erfolgte. Auf Nachfrage der Vorsitzenden, ob der Bf. keinen Verdacht hegte, da er die betreffenden Rechnungen erhalten habe von einer Gesellschaft, die die diesbezüglichen Arbeiten nicht durchgeführt hat, gab der Bf. an, dass es ihm allein um die effektive Ausführung der Bauarbeiten und um den vereinbarten Preis ging, da er auf die Leistung und nicht auf die Identität der Vertragspartnergesellschaft geachtet habe. Er sei davon ausgegangen, dass die ***1*** ihre Umsatzsteuer abführe, so wie er es tue. Der Bf. war der Meinung, dass eine langjährig vertraute Firma der ***17*** ***5*** KG ausgeholfen habe, wobei die Arbeiten selbst von der ***17*** ***5*** KG kamen. Er gab an, dass er dachte die Arbeiter wären von der ***1*** angemeldet gewesen. Er habe es nicht überpfrüft und wisse nicht, was er mehr hätte tun können.
Die Amtspartei verwies auf ihre Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. Zur Sorgfaltspflicht würde jeder Unternehmer auf Anfrage eine Checkliste der Wirtschaftskammer erhalten. Der Bf. hätte aufgrund der bestehenden Verdachtsmomente die Gewerbeberechtigung überprüfen lassen müssen bzw. zumindest mit der Fa. ***1*** in Kontakt treten können. Es seien bereits mit der genannten Firmenbuchabfrage Unstimmigkeiten aufgetreten, da im Jänner 2020 die Adresse, der Geschäftsführer und der Geschäftszweig der Fa. ***1*** geändert worden war. Vor dem wäre die Firma ein Steinmetzbetrieb gewesen, weshalb von einer langjährigen Beziehung der Firma ***5*** und der ***1*** schon von vorneherein nicht gesprochen werden könne. Der Bf. habe keine Namen der Arbeiter genannt und da Scheinanmeldungen der ***1*** aufgefallen seien, habe das Finanzamt keine Kontrolle iH darauf durchführen können. Dem Bf. sein vorzuwerfen, dass er nicht überprüft habe, ob die ***17*** ***5*** KG überhaupt für die Beauftragung bzw. die Auftragsvermittlung im Namen der ***1*** entscheidungsbefugt gewesen sei.
Der Bf. entgegnete dazu, dass es ihm nicht auf einen Geschäftsführerwechsel angekommen sei, denn er habe lediglich die notwendigen Arbeiter auf seiner Baustelle benötigt. Er habe den Firmenbuchauszug "nicht genau angeschaut", da er nicht alles überprüfen könne, was er erhält. Er habe der Firma ***5*** vertraut. Die Arbeiter der ***17*** ***5*** KG seien mehrmals "ausgewechselt worden", weshalb er keine Namen nennen könne. Im Zuge der Rechnungslegung der ***1*** wären dieselben Arbeiter, die vorher von der Firma ***5*** kamen, beschäftigt gewesen. Der Bf. hatte angenommen, diese wären nun von der ***1*** angemeldet. Er habe dies jedoch nicht überprüft.
Der Senat des Bundesfinanzgerichtes hielt dem Bf. vor, dass die Durchführung einer UID Abfrage im konkreten Fall für den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab nicht ausreiche, um den Bf. frei zu beweisen vom Vorwurf, dass er gem. § 12 Abs. 14 UStG 1994 vom Umsatzsteuerbetrug wissen hätten müssen. Dass der Bf. die Überprüfung durch den steuerlichen Vertreter hat vornehmen lassen, würde zeigen, dass der Bf. - wie selbst angegeben - bereits ein Bewusstsein gehabt habe im Sinne vom Vorliegen von Verdachtsmomenten für das Vorliegen einer Umsatzsteuerhinterziehung. Die Angabe der ***17*** ***5*** KG, dass die Rechnungslegung nur durch eine "andere Firma" erfolgen könne, sei ungewöhnlich bzw. nicht seriös. Die in Auftrag gegebene Abfrage sein nur "pro forma" erfolgt ohne eine inhaltliche Verifizierung, zB. zur erfolgten Änderung des Gewerbes von Steinmetz auf Bauunternehmen, vorzunehmen. Bei einem Bauvorhaben wie das des Bf. (zB. der Dachausbau) sei ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. Selbst bei vorhandenen Problemen mit einer drohenden Insolvenz, sei es nicht vertrauenswürdig, wenn die ***17*** ***5*** KG die betreffenden Leistungen erbringt, aber die Rechnungen von der ***1*** gestellt werden. Die Vorsitzende schilderte die Warnsignale anhand der Rechtsmeinung in der Literatur, dass Scheinunternehmer üblicherweise daran erkannt werden können, dass sie zB. keine Geschäftstätigkeit an der angegebenen Adresse führen, dass die Identität des Geschäftspartners unklar ist, dass die Zahlungsabwicklung unklar ist, dass Überweisungen an andere als den unmittelbaren Geschäftspartner erfolgen, dass die Fakturierung durch ein anderes Unternehmen erfolgt und dass identische Personen für mehrere Unternehmen handeln. Es handelt sich bei diesen Beispielen und wie sie im konkreten Fall zu erkennen sind um Verdachtsmomente, die eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Folge iSd. § 12 Abs. 14 UStG 1994 haben.
Zuletzt beantragte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes eine Abänderung des angefochtenen Bescheides, da Vorsteuern iHv. insgesamt EUR 19.986,96, im Umsatzsteuerjahressteuerbescheid 2020 vom auf Rechnungen der ***1*** entfallen. Aufgrund einer Zuständigkeitsänderung konnte der Zeitraum vor Vorlage an das Bundesfinanzgericht nicht berücksichtigt werden, da vorerst nur der Monat November 2020 (Umsatzsteuerfestsetzung) anhängig gewesen ist. Dadurch, dass durch die Vorlage an das Bundesfinanzgericht die Veranlagung des gesamten Jahres 2020 und aufgrund der Beschwerde die Umsatzsteuer für das ganze Jahr 2020 anhängig ist, sei daher die Abänderung zu Ungunsten des Bf. vorzunehmen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. hat eine Sanierung seiner Liegenschaft, in ***7***, (Umbau des Parterretraktes, Dachausbau) vorgenommen. Mit den Bauarbeiten hat der Bf. die Firma ***5*** beauftragt, mit der er bereits in Geschäftsbeziehung stand. Dabei waren verschiedene Arbeiter auf seiner Baustelle tätig, welche mehrmals gewechselt haben. Im Mai 2020 wurde dem Bf. seitens der ***17*** ***5*** KG, in personam Frau ***5***, mitgeteilt, dass die Rechnungslegung über eine andere Gesellschaft, die Fa. ***1***, durchgeführt werden soll. Mit der Fa. ***1*** hatte der Bf. jedoch keinerlei Kontakt, da alle organisatorischen Belange über die ***17*** ***5*** KG erfolgten. Von der ***1*** gab es kein Angebot, keinen Vertrag und keinen sonstigen Schriftverkehr (wie zB. Abnahmeprotokolle, etc…). Die ***1*** in ***16*** wurde mit Feststellungsbescheid vom mit Datum vom als Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) geführt, da keine Geschäftstätigkeit an der Rechnungsadresse ausgeübt und die Umsatzsteuer und arbeitnehmer- sowie arbeitgeberbezogene Abgaben nicht erklärt und abgeführt wurden. Im Beschwerdezeitraum sind dieselben Arbeiter für die ***1*** aufgetreten, die zuvor für die ***17*** ***5*** KG tätig waren. Der Bf. hatte zu seiner Absicherung einen Firmenbuchauszug, eine UID-Abfrage und eine Listenabfrage der Scheinunternehmen durch seinen steuerlichen Vertreter durchführen lassen. Eine weitere Überprüfung der Ergebnisse, zB. zu den vorgenommenen Änderungen des Geschäftszweiges und des Geschäftsführers der ***1*** oder eine Kontaktaufnahme mit dem vorgebrachten neuen Vertragspartner hat der Bf. nicht durchgeführt. Dem Bf. ist es darauf angekommen, dass die für die Arbeiten auf der Baustelle benötigten Arbeiter zur Verfügung stehen und dass der Preis gleichbleibend war. Die Identität der Vertragspartnerin bzw. der Rechnungslegerin, der ***1*** hat der Bf. nicht überprüft. Er konnte auch keine Namen von den auf seiner Baustelle tätigen Arbeitern nennen. Im konkreten Fall hat die ***17*** ***5*** KG die Bauleistungen selbst durchgeführt, wobei vorgetäuscht wurde, dass die ***1*** die Arbeiten durchführt. Die Rechnungslegerin, die ***1***, hat die betreffenden Rechnungen nur zum Schein gestellt, da sie weder an der angegebenen Adresse eine Geschäftstätigkeit ausübte, noch die erforderlichen Arbeiter beschäftigte. Die ***1*** hat idF. die Umsatzsteuer nicht abgeführt. Aus den oben angeführten Gründen musste der Bf. vom Umsatzsteuerbetrug iZm. der ***1*** wissen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich anhand der Angaben des Bf. in der Beschwerde von , der Stellungnahme vom und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes vom , wobei er angibt, mit der Firma ***5*** Bau eine "langjährige Geschäftspartner" -schaft gehabt zu haben und dass er über die Vermittlung der Firma ***5*** Bau mit der Rechnungslegung an die Firma ***1*** ohne Kontaktaufnahme mit derselben einverstanden war. Es ist erwiesen, dass der Bf. mit der ***1*** keinen Kontakt aufgenommen hatte. Der Bf. hat selbst glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes am angegeben, dass die ***17*** ***5*** KG die Bauleistungen durchgeführt hat, obwohl die Rechnungslegung durch die ***1***, die als Scheinunternehmen für den Beschwerdezeitraum festgestellt wurde, erfolgte.
Dass der Bf. seinen steuerlichen Vertreter dazu beauftragt hatte, dass dieser einen Firmenbuchauszug, eine UID-Abfrage sowie eine Kontrolle der Liste der Scheinunternehmen durchzuführen, ohne eine weiterführende Kontrolle dieser Unterlagen vorzunehmen, ist als Bewusstsein über die Verdachtsmomente der Involvierung in einen Umsatzsteuerbetrug zu werten. Der Bf. hat in der mündlichen Der Bf. wollte sich somit "pro forma" absichern ohne eine weitere Überprüfung der vom steuerlichen Vertreter erhaltenen Unterlagen durchzuführen. Ihm war lediglich wichtig, dass die erforderlichen Arbeiter die Baustellenausführungen zum mit der ***17*** ***5*** KG vereinbarten Stundenpreis ausführen, ohne Rücksicht auf die Identität der Vertragspartnerin bzw. tatsächliche Geschäftstätigkeit der rechnungsausstellenden Gesellschaft ***1***. Der Bf. hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht ausreichend mitgewirkt und zu entscheidungswesentlichen Fragen in der mündlichen Senatsverhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes am keine, zB. er wisse die Namen der Arbeiter nicht, bzw. ausweichende Aussagen, zB. er habe den Firmenbuchauszug nicht genau angeschaut, er hätte nicht gewusst was er hätte tun sollen, er habe der ***17*** ***5*** KG vertraut, er habe von vorneherein angenommen, die ***1*** würde die Umsatzsteuer abführen, er könne keine Unterlagen zur ***1*** vorlegen sowie er könne nicht alles überprüfen, was er bekäme, getroffen.
Zum Vorbringen des Bf., dass die Firma ***1*** bereits seit 2012 existieren würde, ist anzumerken, dass ein bereits über einen längeren Zeitraum existierendes Unternehmen keine Sicherheit bietet, denn es existieren zahlreiche Firmen, die bereits seit längerem steuerunauffällige Unternehmen ankaufen, um diese anschließend weiter zu veräußern. Die Initiatoren von Umsatzsteuerbetrugsgeschäften erwerben gezielt solche sogenannten Vorrats- oder Mantelgesellschaften und nutzen diese zur Tarnung und Verschleierung des Umsatzsteuerbetruges. Das Vorbringen des Bf. er habe, um kein Risiko einzugehen, einen "UID-Check" durchgeführt, enthebt den Bf. nicht von seiner Sorgfaltsverpflichtung gem. § 12 UStG, da das Ergebnis einer UID Abfrage nur ein Indiz bzw. nur zu einem Teil der Sorgfaltsverpflichtung genügt und der Bf. dadurch nicht grundsätzlich von seiner Sorgfaltsverpflichtung enthoben wird.
Bei Gesamtbetrachtung der im konkreten Fall maßgeblichen Umstände: kein Vorliegen eines Anbots oder eines Vertrages, kein Kontakt mit der rechnungsausstellenden Gesellschaft, keine Stundenlisten oder Abnahmeprotokolle, die Vornahme der Rechnungslegung durch eine andere Gesellschaft als die mit der der Bf. in Geschäftsbeziehung stand, die fehlende Überprüfung der erhaltenen Unterlagen durch den Bf., ist unter Anwendung der Regeln zur freien Beweiswürdigung gem. § 167 BAO davon auszugehen, dass der Bf. vom Umsatzsteuerbetrug wissen musste.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)
Rechtslage:
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 1. und 2 Satz bestimmt: "Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen."
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer u.a. die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 bestimmt:
"Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft."
Der Bf. hat seine Sorgfaltsverpflichtungen nicht eingehalten: dass die Verrechnung der Bauleistungen plötzlich und ohne Nennung eines Grundes über eine andere Gesellschaft abzurechnen sein sollten, stellt eine auffällige Unregelmäßigkeit in der Abrechnung dar und ist somit ein Verdachtsmoment im Bereich der Umsatzsteuerhinterziehung, der für den Bf. weitergehende Überprüfungspflichten mit sich zu bringen gehabt hätte.
Die Warnsignale für Umsatzsteuerhinterziehung - welche im konkreten Fall zutreffen - sind anhand der Rechtsmeinung in der Literatur üblicherweise (PStR, Praxis Steuerstrafrecht , Umsatzsteuerhinterziehung Vorsteuerabzug: Schutz vor Umsatzsteuerbetrug, RA Dr. Daniel Kaiser, WP STB Dr. Hannes Gurtner):
"■ Zweifel, dass an bekannt gegebener Anschrift tatsächlich Geschäftsaktivitäten ausgeübt werden;
■ Zweifel an der Identität des Geschäftspartners oder seines Vertreters;
■ nicht existierende Vertriebsstrukturen beim Vertragspartner;
■ Korrespondenz über Büroservice-Unternehmen;
■ ungewöhnliche Zahlungsabwicklung (Bargeschäfte oder Überweisungen an andere oder von anderen als dem unmittelbaren Geschäftspartner);
■ plötzliche Fortführung/Fakturierung der Geschäftsvorfälle durch andere Unternehmen/Personen;
■ identische Personen, die für mehrere Unternehmen handeln"
Die Judikatur des EuGH bestimmt die Anforderungen an die Sorgfalt eines Unternehmers iZm dem Recht auf Vorsteuerabzug wie folgt: um sich auf die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten berufen zu können, hat sich der Steuerpflichtige von Zuverlässigkeit seiner Geschäftspartner zu überzeugen, insb. bei Unregelmäßigkeiten bzw. bei Anhaltspunkten für Hinterziehung gilt eine erhöhte Sorgfalt (Rs C-537/22, Global Ink, Rn 39 und Rn 49). Je verdächtiger sich eine Geschäftsabwicklung darstellt, umso höher ist der Sorgfaltsmaßstab, den der Steuerpflichtige einzuhalten hat (Rs C-409/04, Teleos, Rn 58). Eine "Karussellfakturierung" ist ernsthaftes Indiz für Wissen/Wissen-Müssen (Rs C-537/22, Global Ink, Rn 56).
Im konkreten Fall treffen mehrere Verdachtsmomente für eine Umsatzsteuerhinterziehung zu: die ungewöhnliche Zahlungsabwicklung, dh. die Durchführung von Bargeschäften/Überweisungen an andere (hier: ***1***) als dem unmittelbaren Geschäftspartner (hier: ***17*** ***5*** KG), plötzliche Fortführung/Fakturierung der Geschäftsvorfälle durch ein anderes Unternehmen, das Vorgehen von identischen Personen, die für mehrere Unternehmen handeln bzw. vermitteln (hier: Frau ***5*** für ***17*** ***5*** KG und ***1***), die kurzfristige Änderung des Geschäftsführers und des Geschäftszweiges, sowie der Adresse lt. Firmenbuchauszug. Aus den oben angeführten Gründen musste der Bf. vom Umsatzsteuerbetrug iZm. der ***1*** wissen.
Gem. § 12 Abs. 14 UStG 1994 bzw. EuGH-Rechtsprechung entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug trotz Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, wenn Unternehmer vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen hätte müssen. Diese Frage ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären (, Rn 34 mwN; Rs C-537/22, Global Ink, Rn 40 mwN), wobei das BFG zur Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände verpflichtet ist, um festzustellen, ob ein Unternehmer vom Umsatzsteuerbetrug wissen musste (; , Ro 2017/15/0022, Rn 44f). Die Beweisregeln des nationalen Rechts sind dabei anwendbar (Rs C-281/20, Ferimet, Rn51).
Aus der Rechtsfolge gem. § 12 Abs. 14 UStG 1994 ergibt sich eindeutig, dass zwar tatsächlich Leistungen erbracht wurden, wobei die Leistungserbringung nicht durch den auftretenden Unternehmer erfolgte. Somit gilt der Übergang der Steuerschuld kraft Leistung sowie der Entfall des Vorsteuerabzugs für den Bf. für die von der ***1*** fakturierten Leistungen. Im konkreten Fall ist der Vorsteuerabzug auf die von der ***1*** fakturierten Bauleistungen zu verweigern, denn der Bf. hätte nach dem Ergebnis der oben durchgeführten Beweiswürdigung wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, er hat somit den Vorsteuerabzug in missbräuchlicher Art und Weise geltend gemacht (, SC C.F., C-430/19, Rn. 43).
Überdies sind im konkreten Fall ohnehin sogar die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, dh. die Steuerpflichtigeneigenschaft der fakturierenden Gesellschaft, der ***1*** und somit die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, dh. die Bauleistungen wurden nicht von einem steuerpflichtigen Unternehmer verrechnet, als nicht gegeben zu beurteilen gewesen.
Das Finanzamt hat betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2020 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes beantragt, die auf die ***1*** entfallenden Vorsteuern iHv. 19.986,96 nicht anzuerkennen. Diesem Antrag ist im konkreten Fall stattzugeben und die Vorsteuern betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2020 gegenüber dem anhängigen Bescheid vom iHv. EUR 13.586,34 zu kürzen. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 wird iHv. EUR 19.293,34 festgesetzt.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision nicht zulässig)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieses Erkenntnis folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie zB. in den Erkenntnissen und ausgeführt, sowie der einheitlichen, oben zitierten Rechtsprechung des EuGHs, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Die ordentliche Revision ist aus diesem Grund nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101450.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at