Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2024, RV/7500215/2024

Parkometerabgabe Verwaltungsstrafsache: Lineare Kurzparkzone ohne Einfluss auf die Geltung der Gebührenpflicht in der flächendeckenden Kurzparkzone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, Beschwerdeführerstraße 1, Stadt,, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/236701177130/2023, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten ist kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/236701177130/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123456 am um 21:29 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Tivoligasse 24, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Vom meldungslegenden Organ wurden zum Beanstandungszeitpunkt 2 Anzeigefotos angefertigt.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet und wendeten Sie im Einspruch ein:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Strafverfügung vom , die ich erhalten habe am , lege ich hiermit fristgemäß

EINSPRUCH

ein.

Begründung:
… Ich achtete … auf das in der Tivoligasse befindliche Verkehrszeichen und insbesondere darauf, nicht in der Halteverbotszone zu parken. Ich fand einen Parkplatz außerhalb der Halteverbotszone.

Von dem Parkschild, das ich beachtet habe, übersende ich in der Anlage eine Fotokopie.

Am nächsten Morgen fand ich eine "Organstrafverfügung" über EUR 36,00 auf der Windschutzscheibe vor mit dem Hinweis, dass ich am um 21.29 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kuzparkzone stand und keinen gültigen Parkschein hatte.

Von dieser Organstrafverfügung übersende ich in der Anlage ebenfalls eine Fotokopie. Ich sah mir nun das Verkehrszeichen, welches ich meiner Meinung nach beachtet hatte, genauer an und versuchte herauszufinden, wogegen ich verstoßen hatte. Lm Ergebnis konnte ich beim besten Willen keinen Verstoß feststellen. Versuchen wir, die Geltung dieser beiden Verkehrsschilder, die untereinander angebracht sind, zu ergründen:

Auf dem unteren Halteverbotsschild steht "Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-18h". Nach meiner Meinung kann dieses Schild nur bedeuten, dass hier ein Halteverbot von Montag bis Freitag besteht, falls diese Tage Werktage sind, also ausgenommen an Feiertagen.

Sind wir uns hier einig?
Wenden wir uns nun dem oben angebrachten Parkverbotsschild zu, auf welchem steht:,, gebührenpflichtig Parkdauer: 1,5 Std. Sa. (werkt.) v. 8-13h" In analoger Anwendung unserer Grundsätze zum Halteverbotsschild muss dieses Schild also bedeuten, dass hier an Samstagen, wenn dieser Samstag tatsächlich ein Werktag ist, also wenn es sich nicht um einen Feiertag handelt, eine gebührenpflichtige Parkmöglichkeit von 08:00 bis 13:00 Uhr angeordnet ist. Mit anderen Worten heißt dies aber, dass an allen anderen Tagen das Parken nicht gebührenpflichtig ist. Jede andere Auslegung würde gegen die Gesetze der Logik verstoßen, interessehalber sah ich mich um nach einem Parkscheinautomaten, fand aber in der gesamten Tivoligasse keinen dieser in anderen Großstädten durchaus üblichen Automaten, die gegen Geldeinwurf einen Parkschein freigeben. Interessehalber zeigte ich die Organstrafverfügung meiner österreichischen Schwiegertochter und fragte, wie das hiermit dem Parken so gehandhabt wird, wenn überhaupt kein Parkscheinautomat zu finden ist. Meine österreichische Schwiegertochter erklärte mir, es gebe in der Tivoligasse einen Trafik, in welchem man einen Parkschein erwerben könne. Als ich fragte, wie ein Ausländer dies wissen könne, sagte sie: Du weißt offenbar nicht, dass man in Wien in manchen Dingen ein Hellseher sein muss, wenn man nicht zur Kasse gebeten werden wolle. Für mich war diese Antwort amüsant, das Ganze betraf mich jedoch nicht, da ich ja an einem Montag geparkt habe, das Parkverbotsschild aber nach der eindeutigen Beschriftung nur am Samstag gilt. Ich ging deshalb davon aus, dass es sich bei der Organstrafverfügung um ein Versehen handelte und hob diese interessehalber aber auf.

Nun erhielt ich als nächsten Schritt eine Anonymverfügung vom über EUR 48,00.

Auch von dieser Verfügung übersende ich eine Fotokopie.

Nachdem ausdrücklich der Hinweis erfolgte, dass gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel zulässig sei, unterließ ich eine Eingabe, die ja ohnehin nichts genutzt hätte.

Nun erhielt ich am eine Strafverfügung, diesmal über EUR 60,00. Diese Strafverfügung ist aus mehreren Gründen rechtswidrig

1.
Die eindeutige Beschriftung des Parkverbotsschildes kann nur so gelesen werden, dass sie lediglich am Samstag von 08:00 bis 13:00 Uhr gilt. Dies ergibt ein Vergleich mit dem unten angebrachten Halteverbotsschild, welches ja wohl unstreitig von Montag bis Freitag gelten soll. Die Beschriftung ist ja identisch, lediglich mit anderen Werktagen.

2.
Selbst wenn man herauslesen wollte, dass das Parkverbotsschild auch am Montag gelten soll, obwohl davon nichts auf der Beschriftung zu erkennen ist, fehlt es an einem Parkscheinautomaten. Wie soll ein Ortsunkundiger erkennen, dass man sich einen Trafik suchen muss, dass in diesem Trafik ein Parkschein erstellt wird und, dass dieser Trafik den Parkscheinautomaten ersetzt?
Ein Ding der Unmöglichkeit

3.
Selbst wenn man aber das Verkehrsschild falsch auslegen könnte und selbst wenn man aber wüsste, dass man den Parkschein in einem Trafik zu erwerben hat, so wäre im vorliegenden Fall um 21:29 Uhr der Trafik nicht geöffnet gewesen. Man hätte also überhaupt keine Möglichkeit gehabt, einen Parkschein zu erwerben. Im Ergebnis ist also diese Strafverfügung aus drei Gründen rechtswidrig, weshalb ich höflichst bitte, diese Verfügung ersatzlos aufzuheben.

Ich freue mich auf Ihre baldige Benachrichtigung.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Aus der ausgestellten Organstrafverfügung ist ersichtlich, dass das in Rede stehende Fahrzeug in Wien 12, Tivoligasse 24 abgestellt wurde.

Die Anzeigefotos und Streetview-Vergleichsbilder lassen zweifelsfrei erkennen, dass sich die von Ihnen eingewendete "Ladezone" ("Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-18h ausgenommen Ladetätigkeit") mit der ins Treffen geführten linearen Kurzparkzone (gültig Sa. (werkt.) v. 8-13h) im Bereich der Tivoligasse 18 befindet, jedoch der angezeigte Abstellort in der Tivoligasse 24 liegt.

Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079).

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Der Kurzparkzonenbereich ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten sind Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich sind (z.B.: in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt.

Sie hätten daher auf dem Weg zu Ihrem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen müssen.

Es wäre Ihre Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom (Datum des Poststempels) wurde ausgeführt:

"Begründung:

Es gibt offenbar Unklarheit über den Standort meines Autos.

Zwei Fotos, Nr. 6/8 und 7/8 bilden mein Auto ab, ohne dass daraus hervorgeht, wo es steht. Hausnummern sind auf diesen Fotos nicht erkennbar.

Aus Foto Nr. 8/8, oberes Bild, kann ich jedoch nachvollziehen, wo mein Auto geparkt war, ohne dass ich jetzt die genaue Hausnummer angeben könnte. Dieses Bild zeigt am Anfang ein Halteverbotsschild, anschließend einen Trafik und weiter hinten, relativ klein, das Halteverbotsschild Ende. Dieses weitere Verkehrsschild habe ich im Einspruchsschreiben vom in Farbe beigefügt.

Ich kann mich erinnern, dass ich bei Dunkelheit in die Tivoligasse eingefahren bin und zunächst vor dem Trafik geparkt habe, da dort ein Parkplatz frei war. Als ich ausstieg, bemerkte ich, dass dort ein Haltverbotsschild bestand, welches bereits ab 07:00 Uhr morgens gültig war.

Da ich das Auto über Nacht stehen lassen wollte, bin ich wieder weitergefahren und habe hinter dem Halteverbotsschild Ende einen Parkplatz gefunden. Aus meiner Sicht war damit alles korrekt, da ich außerhalb der Halteverbotszone geparkt habe und das darüberstehende Schild für mich nicht relevant war, da es nur für Samstag gültig war.

Soweit zu den Tatsachen. Zur Frage meines Standortes kann mein Sohn, dem ich den Strafzettel am nächsten Tag gezeigt habe, selbstverständlich eine Bestätigung beibringen. Ich habe auch am nächsten Tag den Kiosk aufgesucht, dort den Strafzettel vorgelegt und gefragt, wie ich denn ahnen sollte, dass hier ein gebührenpflichtiger Tatbestand vorlag und wo ich ggf. einen Parkschein hätte erwerben können, da ich trotz intensiver Nachforschung in der Tivoligasse keinen Parkscheinautomaten gefunden habe. Die Dame im Kiosk erklärte mir, sie könne selbstverständlich einen Parkschein ausstellen, ob ich überhaupt gebührenpflichtig sei, könne sie aufgrund der vorliegenden Schilder nicht beurteilen, sie rate mir aber, wenn ich länger hierbleiben wolle, in ein Parkhaus zu gehen. Dies habe ich dann getan.

Im Übrigen habe ich bei Einfahrt in die Tivoligasse das erste Schilderpaar überhaupt nicht bemerkt, da es dunkel war. Mich interessierte auch nicht, wo der Halteverbotsanfang war, da ich ja nach dem Halteverbotsende einen Parkplatz gefunden hatte.

Somit bleibt für mich klar, dass ich im Bereich des sog. Samstagsschildes geparkt habe, außerhalb der Haltverbotszone, weshalb ich mir keiner Schuld bewusst bin.

Die Fotos, die mein Auto zeigen, überraschen schon sehr. Auf beiden Fotos, Nr. 6/8 und 7/8 ist nicht ersichtlich, wo das Auto geparkt ist.

Aufgrund der Nummerierung gehe ich davon aus, dass es Fotos mit den Nummern 1/8 bis 5/8 gibt. Ich bitte höflichst, mir diese Fotos zuzusenden. Sollte sich hieraus etwas ergeben, was ich nicht beachtet habe, würde ich selbstverständlich eine entsprechende Stellungnahme abgeben.

Ich bitte auf jeden Fall um Übersendung dieser Fotos, da sie möglicherweise Beweise enthalten, die für mich entlastend oder aber auch belastend sind. Es wäre doch zu erwarten gewesen, dass mein Auto so fotografiert wird, dass gleichzeitig die entsprechenden Verkehrsschilder auf den Fotos sind.

Für mich jedenfalls sind die bislang vorgelegten Fotos ohne jegliche Aussagekraft und es geht ausschließlich darum, aufzuklären, ob ich hinter dem zweiten Schild auf dem Foto Nr. 8/8 gestanden bin oder nicht.

Im Übrigen beziehe ich mich auf meine Ausführungen vom in meinem Einspruchsschreiben.

In Erwartung der weiteren Fotos verbleibe ich"

Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom (einlangend am ) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ***Bf1*** hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123456 am in der Tivoligasse 24, 1120 Wien, abgestellt, sodass es dort um 21:29 Uhr gestanden ist.

Eine Parkometerabgabe wurde dafür nicht entrichtet.

2. Beweiswürdigung

Das Parkraumüberwachungsorgan A000 beanstandete das Kraftfahrzeug am um 21:29 Uhr, da ein gültiger Parkschein fehlte.

Dass ein Parkschein in Papierform oder ein elektronischer Parkschein entwertet bzw. aktiviert war, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Hinsichtlich des Tatorts bestehe laut Beschwerde "Unklarheit". Der Beschwerdeführer beantragte darin die Übermittlung weiterer Fotos der Anzeige (Nummer 1/8 bis 5/8). Von der Beischaffung weiterer Fotos konnte aufgrund der eindeutigen Sachlage abgesehen werden.

Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner Verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (, mwN)

Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen muss zugebilligt werden, bei Tag die Kennzeichennummer richtig abzulesen sowie Wagentype und Fahrzeugfarbe mit Sicherheit festzustellen und verlässliche Angaben über den Standort eines abgestellten Kraftfahrzeuges und die richtige Anbringung und Entwertung eines Parkscheines zu machen ().

Unstrittig ist, dass das Kraftfahrzeug in der Tivoligasse abgestellt war.

Aus dem Vergleich der aktenkundigen Fotos der Anzeige mit den im Internet abrufbaren Straßenansichten in Google Street View (https://www.google.de/maps/@48.1802407,16.3254634,3a,60y,93.14h,90t/data=!3m7!1e1!3m5!1svKmPdniTGb1I0g0sI_f16A!2e0!6shttps:%2F%2Fstreetviewpixels-pa.googleapis.com%2Fv1%2Fthumbnail%3Fpanoid%3DvKmPdniTGb1I0g0sI_f16A%26cb_client%3Dmaps_sv.share%26w%3D900%26h%3D600%26yaw%3D93.14%26pitch%3D0%26thumbfov%3D90!7i16384!8i8192?coh=205410&entry=ttu) geht hervor, dass das Kraftfahrzeug im Bereich der Tivoligasse 24 abgestellt war. Darauf lässt sich zweifelsfrei aufgrund der im Hintergrund der bei der Beanstandung angefertigten Fotos zu erkennenden Fassade des Gebäudes mit der Adresse Tivoligasse 25 und aus dem Bildaufnahmewinkel schließen.

Nachdem selbst der Beschwerdeführer eingeräumt hat, sein Fahrzeug hinter den beiden Vorschriftszeichen im Bereich der Tivoligasse 20 (AS 17) geparkt zu haben, ist die durch zwei zum Beanstandungszeitunkt angefertigte Fotos unterstützte Tatortangabe in der Anzeige nicht zu beanstanden.

Somit konnte der erkennende Richter in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

Objektives Tatbild

Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, außerhalb der Halteverbotszone geparkt zu haben, auch gegen das am selben Mast angebrachte "Samstagsschild" sei nicht verstoßen worden.

Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist jedoch die Nichtbeachtung der flächendeckenden Kurzparkzone des 12. Wiener Gemeindebezirkes und nicht ein Verstoß gegen das Halte- und Parkverbotes oder eine Übertretung der linearen Kurzparkzone im Bereich der Tivoligasse 18 bis 20.

Kurzparkzonen iSd § 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind durch die in § 52 Z 13d (Kurzparkzone) und Z 13e StVO (Ende der Kurzparkzone) genannten Verkehrszeichen, zu kennzeichnen. Eine Kurzparkzone ist gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind vor der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Durch § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass, solange dieses für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird, die Kurzparkzone fortdauert (, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH genügt es, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (, mwN).

Nach der am in Kraft getretenen Verordnung der Stadt Wien, Zahl: MA 46 - DEF/1084395/2021/HAN/SUS Parkraumbewirtschaftung 2022 - 12. Bezirk ALLG/233755/2021, war der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des 12. Wiener Gemeindebezirkes. Eine Kennzeichnung im Bereich der Tivoligasse 24, welche über die Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO 1960 an den Ein- und Ausfahrtsstraßen dieser Kurzparkzone hinausgeht, war nach der vorgenannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Somit ist von der gehörigen Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone des 12. Wiener Gemeindebezirkes im Bereich des Tatortes auszugehen, wonach das Parken demnach für Fahrzeuge aller Art von Montag bis Freitag (werktags) von 9 - 22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt ist. Der Beanstandungszeitpunkt liegt zweifelsfrei in diesem Zeitraum.

Der Beschwerdeführer übersieht in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, dass das Vorschriftszeichen im Bereich der Tivoligasse 20 (AS 17), dass das Ende der linearen Kurzparkzone mit der Verordnung der Gebührenpflicht für Samstag (werktags) von 8.00 bis 13.00 Uhr anzeigt, lediglich für den Bereich Tivoligasse 18 bis 20 Geltung hat. Rückschlüsse auf die Gebührenpflicht für davon außerhalb liegende Bereiche können nicht gezogen werden.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Die beschwerdeführende Partei hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten, und somit den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.

Verschulden

§ 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt ().

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen Beschuldigten - einem deutschen Staatsbürger - als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht war ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten. War dem Beschuldigten das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten. Solche besonderen oder außergewöhnlichen Umstände wurden aber nicht behauptet, sodass die Unkenntnis der Gebührenpflicht von der Behörde mit Recht nicht als entschuldigt angesehen wurde (vgl. ).

Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen ().

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs wendet die Regel des § 5 Abs 2 VStG auch auf die Erkennbarkeit von Vollzugsakten (Bescheiden und Verordnungen) an und prüft etwa, ob dem Beschuldigten die konkreten Anordnungen verschuldetermaßen nicht bekannt waren. In- und ausländische Ortsunkundige sind in gleicher Weise in Bezug auf Kurzparkzonen zu Erkundigungen verpflichtet (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 23 mit Verweis auf uva).

Es hätte somit die Verpflichtung bestanden, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften bzw. deren praktischer Anwendbarkeit (rechtzeitiger Erwerb von Parkscheinen, Schaffung der Voraussetzungen für die Aktivierung elektronischer Parkscheine) auseinanderzusetzen, insbesondere mit der Tatsache des seit deutlich vergrößerten Straßenbereiches, für den eine Gebührenpflicht besteht, und im Falle von Unklarheiten bei der belangten Behörde Erkundigungen einzuholen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Geltungsbereich der Kurzparkzone im Wiener Stadtgebiet in dem von der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Stadtplan einsehbar ist (https://www.wien.gv.at/stadtplan/).

Weil der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein (schwereres) Verschulden trifft, ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Strafbemessung

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (, mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden.

Die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 liegt im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist sie als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Mündliche Verhandlung

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.)

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Vollstreckung (Spruchpunkt III.)

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt ( sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 Anm 6).

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt IV.)

Art 133 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365,00 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig (VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist für die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen unter Punkt 3. wiedergegebenen Rechtsprechung folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500215.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at