Abweisung einer beantragten Bescheidaufhebung nach § 299 BAO betreffend KfzSt-Festsetzung für ein im Sinne des § 82 Abs.8 KFG 1967 widerrechtlich verwendetes Kraftfahrzeug
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt, Glasergasse 2/1, 9020 Klagenfurt, über die Beschwerde vom , eingebracht am , gegen den zur Steuernummer ***StNr*** ergangenen Bescheid des ***FA*** (jetzt Dienststelle des Finanzamtes Österreich) vom über die Abweisung eines Antrages nach § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 7-9/2018 vom zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im anhängigen Verfahren, ob die mit Bescheid vom des Finanzamtes X (FA) erfolgte Abweisung eines Antrages des Beschwerdeführers (Bf) nach § 299 BAO auf Aufhebung des an ihn ergangenen Bescheides über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) 7-9/2018 vom der Rechtslage entsprach.
Rechtsgrundlage des angeführten KfzSt-Bescheides ist die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, nach welcher die Steuerschuld durch die unzulässige/widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen auf inländischen Straßen entsteht.
Das FA sieht die Voraussetzungen für eine Bescheidbehebung nach § 299 BAO mangels mit Gewissheit feststehender Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides als nicht gegeben an. Eine bloß mögliche Rechtswidrigkeit genüge nicht. Der Bf sei einen Gegenbeweis zur gesetzlichen Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 schuldig geblieben.
Der aus Slowenien (SLO) stammende - steuerlich vertretene - Bf begründet sein Beschwerdebegehren mit dem Fehlen eines inländischen Mittelpunkts seiner Lebensinteressen und einem überwiegend ausländischen Standort des betroffenen Fahrzeuges im fraglichen Zeitraum. Zudem verwehrt sich der Bf gegen die Heranziehung einer bei einer Amtshandlung der Finanzpolizei (FinPol) ohne Beiziehung eines Dolmetschers verfassten Niederschrift als Beweismittel im Abgabenfestsetzungsverfahren. Aus den eingewendeten Umständen leitet der Bf eine Gewissheit über die Rechtswidrigkeit des KfzSt-Festsetzungsbescheides vom im Sinne des § 299 BAO ab.
Verfahrensgang/Parteienvorbringen:
1. Am wurde der Bf im Zuge einer - unter Teilnahme von Organen der Finanzpolizei der Dienststelle des FA durchgeführten - Verkehrskontrolle in Klagenfurt am Steuer eines auf ihn zugelassenen Pkw der Marke Auto-C Modell Sportwagen 3.3 (272 KW/370 PS) mit slowenischem Kennzeichen angehalten. Die Amtshandlung endete mit der Abnahme der Kennzeichentafeln.
Nach der im Zuge der Anhaltung von den FinPol-Organen - in deutscher Sprache und explizit ohne Beiziehung eines Dolmetschers - verfassten Niederschrift (§ 144 BAO), gab der Bf, als Auskunftsperson befragt, an, dass er den Pkw erstmals am in Österreich verwendet und "glaublichEnde Juni" 2018 in das Inland verbracht habe. Bereits davor habe er etwa 3-4 Jahre lang Fahrzeuge mit slowenischen Kennzeichen in Österreich verwendet. Er habe auf Nachfrage wiederholt von Polizisten an der Grenze bestätigt erhalten, dass das in Ordnung sei.
Am Tag der Betretung durch die Finanzpolizei war der Bf lt. Niederschrift auf dem Weg zu einer Wohnungsbesichtigung für sich und seine ortsansässige, noch bei der Mutter lebende Freundin gewesen, mit der er angab, seit 5 Monaten liiert zu sein.
Nach Darstellung des Bf wollte er sich jedenfalls und unabhängig von der Beziehung zur Freundin in Österreich niederlassen, doch vermochte er zum Zeitpunkt der Aussage keinen Ort als aktuellen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bezeichnen.
Seine Lebenssituation in Österreich beschrieb der Bf den FinPol-Organen so:
Er sei bei der Firma A in Kärnten als Lagerarbeiter vollzeitbeschäftigt und spiele in seiner Freizeit beim Club-B Fußball bzw. im Winter zudem beim Verein Sportclub-C. Für sein Hobby absolviere er täglich am späteren Nachmittag (ab 17:00 Uhr) Trainingseinheiten (ein freier Tag pro Woche). Zudem sei er bei den an den Wochenenden und während der "Cup-Zeit" zusätzlich einmal unter der Woche stattfindenden Fußballwettkämpfen anwesend.
In Klagenfurt verfüge er über einen Nebenwohnsitz, den er für Ruhepausen zwischen der Arbeit und dem Fußballtraining bzw. zum Schlafen nach dem Training nutze.
Als Indizien für einen Lebensmittelpunkt in Slowenien nannte der Bf seinen Hauptwohnsitz im ehemaligen Jugendzimmer im Elternhaus in Ort-1 sowie eine slowenische Bankverbindung (Bankkonto und Kreditkarten).
Wenn es seine Zeit zulasse, etwa drei- bis viermal pro Woche, besuche er - teilweise als Mitfahrer von Fußballkollegen - Freunde in Ljubljana (Laibach) oder seine Eltern. Er schlafe "dann auch immer wieder einmal unten". Insgesamt schätzte der Bf die Dauer seiner Aufenthalte in Slowenien bei der Befragung am mit etwa 50% seiner Zeit.
2. Am ergingen auf Basis des § 201 BAO Bescheide des FA über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe (NoVA) 6/2018 und KfzSt 7-9/2018 an den Bf, die ohne Rechtsmittel in Rechtskraft erwuchsen.
3. Am langte beim FA ein Schriftsatz ein, mit welchem die steuerliche Vertretung des Bf u.a. gegen den KfzSt-Bescheid vom Beschwerde erhob und zugleich für den Fall der verspäteten Beschwerdeeinbringung eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO beantragte.
Begründet war die mit datierte Eingabe zunächst mit Verständnisproblemen des Bf aufgrund fehlender Sprachkenntnisse bei der ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführten niederschriftlichen Befragung am .
Zudem habe sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der Standort des betroffenen Fahrzeugs "bis vor kurzem" in Slowenien befunden.
Der Bf unterhalte alle engeren persönlichen Beziehungen in seiner slowenischen Heimat (Eltern, Freunde und bis August 2018 fünfjährige Beziehung zur Ex-Lebensgefährtin). Auch laufende Kredit- und Leasingverträge sowie Sparanlagen (Lebensversicherung) würden von slowenischen Kreditinstituten abgewickelt.
Ebenso konsultiere er in Slowenien einen Vertrauensarzt (Hausarzt) für die sportärztliche Betreuung und absolviere dort "nahezu ausnahmslos" sein Individualtraining.
In Österreich, wo der Bf lediglich arbeite und bei einem Verein Fußball spiele, verfüge er über ein "Notquartier (Einzimmerwohnung)" als Nächtigungsmöglichkeit, wenn die Heimfahrt nach Slowenien zeitlich nicht möglich sei. Er kehre jedoch an allen spielfreien Wochenenden sowie Urlaubs- und Feiertagen regelmäßig an seinen "Familienwohnsitz in Slowenien" zurück.
Die in Klagenfurt lebende "nunmehrige Lebensgefährtin" habe der Bf erst "im Sommer 2018" kennengelernt. Ein gemeinsamer Wohnungserwerb sei weder je angedacht, noch geplant gewesen. Eine gegenteilige Bemerkung des Bf im Zuge der FinPol-Befragung am sei auf dessen schlechte Deutschkenntnisse zurückzuführen. Ein Wohnungskauf durch die nahezu mittellose Studentin und den mit Kreditschulden in Slowenien belasteten Bf sei "maximal der Wunschtraum zweier Verliebter (…), in weiterer Zukunft sichgemeinsam maximal eine Mietwohnung anschaffen zu wollen."
Zur Verlagerung des Lebensmittelpunktes und somit des dauernden Kfz-Standortes sei es, "wenn überhaupt" erst zum Jahresende 2018 bzw. Anfang 2019 gekommen.
"Während der Monate Juli und August 2018" habe sich das Fahrzeug "zur Reparatur bzw. Umrüstung beim slowenischen Auto-C-Partnerbetrieb in Laibach" befunden. Dem Bf seien in dieser Zeit "diverse Auto-C-Promotion-Fahrzeuge" zur Verfügung gestanden. Als Gegenleistung sei er zur Schaltung von Werbung in öffentlichen Kanälen (Facebook, Instagram) verpflichtet gewesen.
Nach Durchführung der FinPol-"Überprüfung" im Nov 2018 habe der Bf das Fahrzeug "unverzüglich an dessen Standort in Slowenien rückgeführt".
Angeschlossen waren der Eingabe vom 22.Jän. 2019 zwei Dokumente in slowenischer Sprache, die nach dem Vorbringen der Vertretung einen Vertrag vom betreffend Überlassung eines Leihautos an den Bf während der Reparatur des Auto-C Sportwagen bzw. eine zugehörige Reparaturrechnung vom 10.Sept.2018 enthalten.
4. Das FA wies die Beschwerde des Bf als verspätet zurück und den Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO mit dem im gegenständlichen BFG-Verfahren zu überprüfenden Bescheid vom als unbegründet ab.
In der ausführlichen Bescheidbegründung hob das FA zunächst hervor, dass eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO die Gewissheit der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides voraussetze. Die bloße Möglichkeit genüge nicht. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sei vom Bf für die beiden Bescheide vom nicht aufgezeigt worden. Insbesondere habe der Bf das Vorliegen eines inländischen Hauptwohnsitzes und Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht widerlegt und den für die Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu erbringenden Gegenbeweis nicht erbracht.
Im Einzelnen führte das FA aus:
"Im gegenständlichen Fall wurde in den hier bekämpften Bescheiden vom zutreffenderweise vom Vorliegen des Hauptwohnsitzes bzw. Mittelpunktes der Lebensinteressen des Antragstellers im Inland ausgegangen. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2013 bei der österreichischen Firma A Logistik im Inland Vollzeit beschäftigt. In Österreich bewohnt der Antragsteller eine Mietwohnung an der Adresse Adresse, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, während ihm in Slowenien laut eigenen Aussagen in der Niederschrift vom lediglich ein Jugendzimmer am Wohnsitz der Eltern zur Verfügung steht. In Österreich ist der Antragsteller zudem bei zwei xxx Fußballvereinen in einem Ausmaß aktiv, das ein Training an sechs Wochentagen sowie ca. wöchentliche Spieleinsätze erfordert. Weiters gibt der Antragsteller in der Niederschrift vom selbst an, seit ca. 5 Monaten (also seit Juni 2018) eine Freundin in Klagenfurt zu haben, mit der er in Zukunft den Kauf einer gemeinsamen Wohnung beabsichtigt. Dies spiegelt deutlich die Absicht des Antragstellers wieder, auch in Zukunft seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich beizubehalten. Angesichts der Vollzeitbeschäftigung, des nahezu täglichen Fußballtrainings sowie der Freundin im Inland, spricht weiters auch die Komponente des zeitlich überwiegenden Aufenthalts eindeutig für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers im Inland, da dadurch Slowenienaufenthalte nur mehr in einem geringen Ausmaß möglich sind. Es überwiegen folglich sowohl die wirtschaftlichen als auch die privaten Anknüpfungspunkte des Antragstellers zu Österreich.
Zudem ist nicht einmal nachgewiesen, dass der Antragsteller überhaupt über einen eigenen Wohnsitz in Slowenien verfügt. Wie erwähnt, bewohnt er laut Niederschrift nur ein Jugendzimmer am Wohnsitz der Eltern, was auch im Aufhebungsantrag nicht in Abrede gestellt wird. Daraus lässt sich jedoch streng genommen noch nicht einmal ein eigener Wohnsitz ableiten, da eine bloße Übernachtungsmöglichkeit in einem Zimmer ohne eigenes Bad oder Kochgelegenheit keine autonome Lebensführung ermöglicht. Insofern kann es auch nur als Schutzbehauptung gesehen werden, wenn im Aufhebungsantrag die Klagenfurter Wohnung des Antragstellers als "Notquartier" heruntergespielt wird, während sich doch die Wohnsituation in Slowenien offenbar wesentlich eingeschränkter gestaltet. Überdies wurden im Zuge des Aufhebungsantrages auch keinerlei Unterlagen zum Nachweis des angeblichen Hauptwohnsitzes in Slowenien oder zur genauen Beschaffenheit der beiden Wohngelegenheiten (Größe, Aufteilung, Einrichtung, Ausstattung, Betriebskosten, Strom, etc.) vorgelegt.
Dem Vorbringen im Aufhebungsantrag, wonach die engeren persönlichen Beziehungen zu Slowenien bestünden, kann nicht gefolgt werden. Der Aufenthalt einer nicht näher bezeichneten Ex-Lebensgefährtin hat keinerlei Auswirkungen auf den derzeitigen Mittelpunkt der Lebensinteressen. Wenn dazu im Aufhebungsantrag angegeben wird, die Beziehung mit dieser Lebensgefährtin habe bis August 2018 gedauert, ist dem zu entgegnen, dass der Antragsteller in der Niederschrift vom selbst angegeben hatte, seit 5 Monaten (also bereits seit Juni 2018) mit seiner derzeitigen Klagenfurter Freundin liiert zu sein. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kommt die erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit in der Regel am nächsten. Zudem wird im Aufhebungsantrag dazu nur pauschal angegeben, der Antragsteller habe seine derzeitige Lebensgefährtin im "Sommer 2018" kennengelernt, was den Aussagen laut Niederschrift nicht widerspricht. Der Aufenthalt der Eltern des Antragstellers in Slowenien vermag nicht dessen "Familienwohnsitz" (wie im Antrag bezeichnet) in Slowenien zu begründen, da bei einem erwachsenen, im Ausland berufstätigen Menschen nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor bei den Eltern gelegen ist, sondern eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes stattgefunden hat. Auch die pauschale Behauptung, die Freunde des Antragstellers befänden sich in Slowenien, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da bei langjähriger Berufstätigkeit und Mitgliedschaft in einem Sportverein in Österreich angenommen werden kann, dass auch im Inland ein Freundeskreis aufgebaut wurde.
Betreffend ebenfalls angesprochene (angeblich) in Slowenien abgewickelte Kredit-/Leasingverträge sowie Sparanlagen und einen Hausarzt in Slowenien ist auszuführen, dass diese Punkte einerseits durch keinerlei Nachweise belegte bloße Behauptungen darstellen und andererseits auch nicht entscheidungsrelevant wären angesichts der weitaus überwiegenden wirtschaftlichen und privaten Anknüpfungspunkte, die zu Österreich bestehen.
Auch die behördliche Meldung hat vor diesem Hintergrund nur Indizwirkung, ist aber nicht zwingend ausschlaggebend für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen. Daher ist es auch nicht schädlich für die Annahme des inländischen Hauptwohnsitzes, dass der Antragsteller nur eine Meldung als Nebenwohnsitz im Inland vorgenommen hat. Zudem wurde im Zuge des Aufhebungsantrages auch keine Meldebestätigung aus Slowenien vorgelegt, sodass nicht einmal beurteilt werden kann, ob der Nebenwohnsitzmeldung im Inland überhaupt eine Meldung im Ausland gegenübersteht.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das Bestehen des Mittelpunktes der Lebensinteressen bzw. auch nur eines Wohnsitzes des Antragstellers in Slowenien zum Zeitpunkt der Inlandsverbringung des Kfz in keinster Weise nachgewiesen wurde. Eine Rechtswidrigkeit der Bescheide kann durch das Vorbringen jedenfalls nicht aufgezeigt werden. Zudem werden die Behauptungen im Aufhebungsantrag betreffend den Mittelpunkt der Lebensinteressen durch keinerlei Unterlagen belegt, obwohl es am Antragsteller gelegen wäre, die Gewissheit der Rechtswidrigkeit als Voraussetzung für eine allfällige Aufhebung bereits im Antrag zweifelsfrei darzutun und allenfalls vorhandene Beweismittel dafür vorzulegen.
Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen betreffend eine in Slowenien durchgeführte Reparatur des Kfz und den dazu vorgelegten Unterlagen. Eine allfällige Reparatur ändert nämlich nichts daran, dass das Kfz laut eigenen Angaben des Antragstellers bereits im Juni 2018 ins Inland eingebracht worden ist, um in diesem dauernd verwendet zu werden. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet bleibt dabei gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 außer Betracht, zumal offenbar von vorneherein die Verwendung des Kfz im Inland beabsichtigt war. Das Kfz wurde vor der Reparatur ins Inland eingebracht und danach wiederum im Inland verwendet, eine Verwendung im Ausland fand hingegen nicht statt. Auch längere Fahrten ins Ausland unterbrechen zudem die Steuerpflicht nicht.
Ein allfälliger Gegenbeweis, d.h. der Beweis, dass das Kfz seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Inland hat, wurde nicht erbracht. Hinsichtlich des Gegenbeweises trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis"), ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Eine dauernde Verwendung des Kfz in einem konkreten anderen Land (hier: Slowenien) wurde im Antrag weder behauptet noch nachgewiesen, sodass es bei der Standortvermutung des Kfz im Inland nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 bleibt.
Da folglich weder für den NoVA-Bescheid noch für den KfzSt-Bescheid eine Rechtswidrigkeit des Bescheidspruches dargetan wurde, war der Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO abzuweisen." (Zitatende FA-Abweisungsbescheid )
5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid wiederholte der steuerliche Vertreter des Bf im Wesentlichen den im Schriftsatz vom vertretenen Standpunkt bzw. untermauerte diesen durch detailliertere, jedoch neuerlich weitgehend unbescheinigte Ausführungen.
Noch einmal verwies der Vertreter auf das Unvermögen des Bf zur inhaltlichen Erfassung gestellter Fragen bzw. einer präzisen und "spielraumfreien" Beantwortung bei der FinPol-Befragung am wegen der sehr eingeschränkten Sprachkenntnisse, brachte vor, dass der Bf nach dem Training "stets" an den Hauptwohnsitz in Slowenien zurückkehre (an trainingsfreien Tagen bereits häufig zu Mittag nach der Arbeit), dort regelmäßige Massagen erhalte bzw. Individualtrainings bei Sporttrainern absolviere und von April - Okt.2018 3x wöchentlich an einer "Marketingschulung betreffend Direktvertrieb" teilgenommen habe.
Die Beziehung zur "derzeitigen Lebensgefährtin" wurde als Entwicklung vom ersten "Sehen" im Juli 2018 bis zur "festen Verbindung/Beziehung" ab Okt/Nov 2018 beschrieben.
Zum verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen wurde neuerlich ausgeführt, dass das Fahrzeug unmittelbar nach der FinPol-Befragung am nach Slowenien zurückgebracht und seither in Österreich nicht mehr verwendet worden sei.
Ergänzend wurde vorgebracht, das Kfz sei aufgrund von Lackproblemen vom ersten Tag an ein "Streitfall" gewesen, dessen Reparatur erst nach mehrmaliger Vorführung und Verhandlung beim/mit dem Fahrzeuglieferanten bzw. der Werkstätte in der Zeit vom 11.Juli - als "Garantieleistung" erfolgt sei. Bis 10.Juli sei der Bf "nahezu ausschließlich mit dem Fahrzeug seiner Mutter", anschließend bis 30.Aug mit "dem Leihauto der Firma Auto-C (auch in Österreich) unterwegs gewesen." Allein mangels wirtschaftlicher Verfügungsmacht ("de facto") sei eine Einfuhr des Fahrzeuges nach Österreich durch den Bf bis Ende August 2018 auszuschließen.
Neben den bereits vorgelegten Unterlagen waren der Beschwerde weitere Beweismittel in slowenischer Sprache angeschlossen. Zwei Dokumente wurden in deutscher Sprache bzw. mit deutscher Übersetzung übermittelt.
Zum Nachweis der Lebensverhältnisse des Bf in Slowenien enthielten die Beilagen einen Kreditvertrag bei einer slowenischen Bank aus 2017, eine Bestätigung über die Teilnahme des Bf an Marketingschulungen/Verkaufstrainings in Ljubljana bis Okt 2018 sowie eine Bestätigung des slowenischen Generalkonsulates in Klagenfurt über dessen aufrechte Wohnsitzmeldung an der Wohnadresse des Elternhauses. Unterlagen zu seinen persönlichen/gesellschaftlichen Beziehungen (Ex-Lebensgefährtin, Freundeskreis, Vereinsmitgliedschaften, Ärzte/Trainer/Masseure usw.) enthielten die Beschwerdebeilagen nicht.
Zum verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen wurden der Leasingvertrag, Unterlagen zum Nachweis seiner Verwendung bei Werbeveranstaltungen bzw. für "Tests mit Kunden" im Autosalon des Verkäufers im Zeitraum Sept - Dez 2018 und für Verkaufsbemühungen im Dez 2018 in Ljubljana nachgereicht.
Den Kaufvertrag zum Erwerb des Auto-C Sportwagen, Nachweise für dessen Nutzung durch den Bf oder für eine alternative Kfz-Nutzung des Bf bis zum Erhalt des Leihautos bzw. für die Nutzung des Leihautos durch den Bf (Fahrtenbuch, Tank-/ Autobahngebührenbelege o.ä.) enthielten die Beschwerdebeilagen nicht.
Abschließend beantragte der Vertreter eine Entscheidung des BFG gemäß § 272/§ 274 BAO durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mV).
6. Das FA gab der Beschwerde keine Folge. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom enthielt neuerlich eine ausführliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Aspekten des Beschwerdevorbringens.
Der beanstandeten Beiziehung eines Dolmetschers bei der niederschriftlichen Befragung am hielt das FA die Wahrnehmung der amtshandelnden Organe entgegen, die gemäß einer generellen Vorgehensweise vor der Aufnahme von Niederschriften die Notwendigkeit eines Dolmetschers klären und die Amtshandlung im Bedarfsfall abbrechen würden. Die von den Beamten als "sehr gut" beurteilten Deutschkenntnisse des Bf seien durch die niederschriftlich dokumentierten, präzisen Angaben des Bf bestätigt.
Der Einwand werde daher als Schutzbehauptung gewertet.
Den Nachweis eines Wohnsitzes in Slowenien sei der Bf schuldig geblieben.
Unter Verweis auf § 4 Pendlerverordnung legte das FA neuerlich dar, dass auf Grundlage der Niederschrift vom beim Bf wegen Fehlens eines eigenen Hausstandes für den maßgeblichen Zeitraum weder von einem Familienwohnsitz noch überhaupt von einem Wohnsitz in Slowenien auszugehen sei.
Die Schilderungen des Bf über seinen Tagesablauf bzw. regelmäßige Fahrten nach Slowenien seien "durch nichts belegte, bloße Behauptungen" geblieben, wobei die Häufigkeit bei Letzteren aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes und der von der Erstaussage in der FinPol-Niederschrift abweichenden Beschwerdeangaben zudem nicht glaubwürdig erscheine.
Dem nachgereichten Dokument des slowenischen Generalkonsulates in Klagenfurt vom (verfasst in slowenischer Sprache) komme lediglich Indizwirkung ähnlich einer behördlichen Meldung zu.
Die Teilnahme des Bf an einem Marketingtraining könne keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Slowenien begründen.
Letzterer habe sich beim Bf, unabhängig von einem zeitlichen Überwiegen des Aufenthalts, aufgrund der überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte, im Verfahrenszeitraum jedenfalls im Inland befunden (seit 2013 in Österreich ausgeübte Vollbeschäftigung und gleichzeitige Tätigkeit als Vereinsfußballer mit aufrechter Beziehung zu einer inländischen Freundin).
Die erstmalige Verbringung und Verwendung des strittigen Fahrzeugs nach/in Österreich im Juni 2018 sei vom Bf am niederschriftlich eingeräumt worden. Der nach § 82 Abs 8 KFG 1967 erforderliche Gegenbeweis durch dessen weitaus überwiegende Verwendung im Ausland ("mindestens 80%") werde mit den der Beschwerde angeschlossenen Fotos von einzelnen Kfz-Nutzungen in Slowenien nicht erbracht, zumal auf den Bildern ein Fahrzeug mit einem anderen slowenischen Kennzeichen abgebildet sei. Das Fehlen eines im Inland zugelassenen Fahrzeugs, belege eine von vorne herein beabsichtigte inländische Verwendung des strittigen Kfz. Dessen vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet zum Zwecke der Reparatur in Slowenien im Juli 2018, ändere aufgrund der bereits im Juni 2018 erfolgten Einbringung zur dauernden Verwendung im Inland nichts. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug sei durch den Reparaturauftrag des Bf dokumentiert.
7. Im Vorlageantrag an das BFG stellte der Bf die Unzuständigkeit des FA für das Erlassen des NoVA-Festsetzungsbescheides vom in den Raum.
Verfahrensrelevantes Neuvorbringen mit Bezug zum angefochtenen Abweisungsbescheid vom oder zum KfzSt-Bescheid 7-9/2018 enthielt der Vorlageantrag nicht.
8. Nach Klärung der im Vorlageantrag in Frage gestellten Zuständigkeit des FA zur Bescheiderlassung und des im verneinten Bescheidcharakters der KfzSt-Festsetzung vom durch den VwGH im Sinne eines gültig und wirksam ergangenen Abweisungsbescheides vom (), dient das fortgesetzte BFG-Verfahren nun der Klärung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 299 BAO.
9. Im Rechtsmittel (RM)-Verfahren RV/4100585/2019 betreffend den nach der verfahrensgegenständlichen FinPol-Amtshandlung vom Finanzamt-Y erlassenen USt-Festsetzungsbescheid 7/2018 vom zur Erwerbsteuer für den am vom Bf gelenkten Auto-C Sportwagen (Art. 1 iVm Art.20 UStG-BMR) gelangte der erkennende Senat nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Bf sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin zu nachfolgenden Sachverhaltsfeststellungen:
"Der am xx.xx.xxxx in Ljubljana (SLO) geborene Bf. ist slowenischer Staatsbürger, kinderlos, ledig und seit in Ort-1, Adresse (SLO) hauptwohnsitz gemeldet. Er verfügt darüber hinaus seit durchgehend bis heute über diverse Nebenwohnsitze in Österreich, ua in der Zeit vom - über einen in 9020 Klagenfurt, ***Gasse.
Vom - war er bei der Firma A Logistik-GmbH in Adresse, Österreich, als Lagerarbeiter sonntags bis freitags von 03:00 Uhr bis 11:12 Uhr (38,5 Stunden) beschäftigt, wobei der Arbeitsvertrag in deutscher Sprache verfasst wurde. Seit ist er als Arbeiter der Firma D in 9020 Klagenfurt tätig. Er verfügt seit August 2013 über eine nach wie vor aufrechte österreichische Sozialversicherung. Der Bf. war hingegen in den vorgenannten Zeiträumen in Slowenien weder sozialversichert noch ging er dort einer (selbständigen bzw. unselbständigen) Beschäftigung nach. Im Bedarfsfall suchte er entweder einen österreichischen oder slowenischen Arzt auf, wobei er ärztliche Hilfe in Slowenien unter Vorlage seiner österreichischen Sozialversicherungskarte in Anspruch nahm.
Der Bf. ist seit Juli 2013 bei diversen Kärntner Fußballvereinen aktiv tätig; vom - spielte er für den Club-B, einem österreichischen Fußballverein, der als Visitenkarte bzw. Identifikationspunkt der Kärntner Slowenen gilt. Er nahm in den Jahren 2018 und 2019 ca. 3 Mal wöchentlich an Trainings - die nachmittags gegen 16:30 Uhr (Winter) bzw. 18:00 Uhr (Sommer) für ca. 1,5 h bzw. 45 Minuten (vor Spieltagen) in Klagenfurt stattfanden -, sowie etwa einmal pro Woche an Spielen in Kärnten teil. Die zwischen dem Club-B und dem Bf. geschlossene Vereinbarung wurde in deutscher Sprache verfasst; während der Trainings bzw. Spiele wurde mit dem Bf. hingegen ausschließlich auf Slowenisch kommuniziert.
Im Wohnhaus seiner zwischenzeitlich getrennt lebenden Eltern in Ort-1, Adresse (SLO) stand dem Bf. zumindest in den Jahren 2018 und 2019 noch sein Jugendzimmer zur Verfügung, das weder über eigene sanitäre Anlagen noch eine Kochgelegenheit verfügte. Küche und Badezimmer musste er gemeinsam mit seinen Eltern benützen. Seine damalige Freundin, die aus einem Nachbarort von Ort-1 stammte und dort ebenfalls noch über ihr Jugendzimmer verfügte, bewohnte mit Studienkolleginnen eine Wohngemeinschaft in Ljubljana. Der Bf. verfügte diese Wohnung betreffend weder über einen eigenen Schlüssel, noch beteiligte er sich an den Mietzinszahlungen.
Am nahm der Bf. eine Wohnung in der Adresse, einem Mehrparteienhaus, in 9020 Klagenfurt in Bestand; diese umfasste eine Wohnfläche von ca. 33,61 m² bestehend aus Vorraum, Wohn-/Schlafraum, Küche, Bad/WC, Balkon, einem Kellerabteil sowie einem Parkplatz. Die Küche war mit einem E-Herd, Kühlschrank, Dunstabzug und einem Gesamtverbau ausgestattet; das Bad verfügte über eine Badewanne, ein Waschbecken, ein WC und eine Waschmaschine. Das Mietverhältnis wurde für die Dauer von drei Jahren eingegangen und endete am . Der Bf., der für das Bestandsobjekt sowohl ein Bett als auch einen Schrank kaufte, benützte dieses auch tatsächlich zu Wohnzwecken (zB Übernachten, Ausruhen, Duschen, Essen, Nutzung des dortigen Computers).
Im Jahr 2017 lag sein Stromverbrauch bei 1.239 kWh,
2018 bei 1.164 kWh,
im Rumpfjahr 2019 ( - = sieben Monate) bei 744,13 kWh.
Der durchschnittliche Stromverbrauch pro Person in einem österreichischen Haushalt liegt - je nach Quelle - zwischen 1.000 - 1.800 kWh.
Die Heizkosten lagen im Jahr 2018 verbrauchsmäßig 0,34 % unter dem durchschnittlichen Verbrauch der gegenständlichen Wohnhausanlage. Sämtliche Betriebs-, Strom- und Heizkostenabrechnungen, wie auch der Mietvertrag vom 17.05/ bzw. das Übergabeprotokoll vom wurden jeweils in deutscher Sprache verfasst.
Am nahm der Bf. bei einer slowenischen Bank einen Kredit in Höhe von Euro 30.000,00 zur Tilgung seiner Schulden aus Spielwetten auf, für den sein Vater als Bürge und Zahler haftete.
Der Bf. fuhr 2-3 Mal pro Woche - vorwiegend - zu seiner Freundin nach Ljubljana, wo er gemeinsam mit ihr in deren Wohngemeinschaft nächtigte; Urlaube bzw. Wochenenden, sowie Tage, an denen kein Fußballtraining stattfand, verbrachte er bei seinen Eltern in Ort-1 bzw. im Elternhaus seiner Freundin.
Er hat weiters bei der Firma-E, einem im Streitzeitraum aus zwei Angestellten bestehenden Unternehmen mit dem Sitz in Ljubljana, Geld im Zusammenhang mit dem Kauf von Kryptowährungen investiert und dort auch an Trainings und Sitzungen zum Thema Marketing, potenzielle Kundenakquirierung und Verkaufsstrategie teilgenommen, dies dreimal wöchentlich von April bis Oktober 2018. Für all diese Fahrten verwendete er im Sommer 2018 hauptsächlich den verfahrensgegenständlichen Auto-C.
Die Entfernung zwischen Klagenfurt und Ljubljana beträgt ca. 84 km, die laut Routenplaner mit dem PKW in 1 ½ h zurücklegbar ist. Der Bf. brauchte für diese Strecke hingegen max. 1 Stunde. Klagenfurt und Ort-1 trennen 153 km bzw. 2 ½ h Fahrzeit, Klagenfurt und Ort-2 liegen 14 km bzw. 14 Fahrminuten auseinander.
Am leaste der Bf. von der Firma-F in Ljubljana einen Pkw der Marke Auto-C Sportwagen 3,3 G GT AWD 8A/T (Leistung: 272 kW), wobei der Wert des Vertragsgegenstandes mit Euro xxxxx festgelegt wurde;
die Firma-F ihrerseits erwarb das Fahrzeug am von der Firma-G (SLO) fürEuro xxxxx
zzgl. 22 % slowenische Umsatzsteuer iHv Euro xxxxx
gesamt sohin Euro xxxxx.
Der Pkw wurde am erstmals in Slowenien registriert. Die Übergabe an den Bf. erfolgte am , wobei der damalige Kilometerstand bei 10.500 lag; am selben Tag wurde das Fahrzeug auf den Bf. zugelassen und erhielt das amtliche (slowenische) Kennzeichen "LJ 12345". Weitere aufrechte Zulassungen eines Kraftfahrzeuges auf den Namen des Bf. bestanden im Sommer bzw. Herbst 2018 nicht. Der Bf. - ein, nach eigenen Angaben Autofanatiker, der sich dieses Fahrzeug selbst zum Geschenk machte - brachte das strittige Kfz jedenfalls noch im Juni 2018 über die Grenze von Slowenien nach Österreich und verwendete es auch im Inland. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Sommer das (in Slowenien zugelassene) Fahrzeug seiner Mutter im Inland benutzt hätte. Wegen Problemen mit der Lackierung wurde das Auto in der Zeit vom - in einer slowenischen Werkstatt repariert, wobei der Kilometerstand bei Reparaturbeginn bei 13.551 lag. Während des Zeitraums der Mängelbehebung wurde dem Bf. ein Leihwagen zur Verfügung gestellt.
Nachdem dem Bf. im Zuge der Anhaltung vom - bei dem das Fahrzeug einen Kilometerstand von 18.780 aufwies - die Kennzeichen gemäß § 82 KFG 1967 abgenommen worden waren, veranlasste er dessen Abschleppung in die Adresse in Klagenfurt; dort verblieb das Fahrzeug bis zur Aushändigung der Kennzeichen im Dezember 2018 auf einem Parkplatz.
Der Bf. verfügt (bzw. verfügte in den Jahren 2018 und 2019) über eine inländische Bankverbindung und bediente sich eines österreichischen Mobilfunkanbieters. Seine Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015-2018 enthalten keinen Hinweis auf einen Wohnsitz in Slowenien; im Gegenteil: In den jeweils in deutscher Sprache verfassten Schriftstücken wird neben der österreichischen Sozialversicherungsnummer ausschließlich die Wohnanschrift in Klagenfurt sowie die inländische Telefonnummer angeführt; auch aus den geltend gemachten Aufwendungen lassen sich keine Rückschlüsse auf einen solchen im Ausland ziehen (etwa in Bezug auf Pendlerpauschale, Kosten für Familienheimfahrten/doppelte Haushaltsführung).
Schließlich wurde er am vom Stadtpolizeikommando Klagenfurt (PI N) als Zeuge und potentiell Geschädigter im Zusammenhang mit einem spanischen Rechtshilfeersuchen in deutscher Sprache einvernommen. Das dieser Vernehmung zugrunde liegende spanische Rechtshilfeersuchen führt den Bf. als Geschädigten in Österreich unter gleichzeitiger Nennung seiner damaligen inländischen Wohnadresse.
Der Bf. erwarb schlussendlich mit Kaufvertrag vom 1.041/100.000stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft vorgetragen in der EZ, mit dem damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung Top WB3.2 mit der Grundstücksadresse in 9020 Klagenfurt Adresse im Ausmaß von 57 m², wofür er am 09./ einen Kredit bei der Bank-X aufnahm. Sowohl der Kaufvertrag als auch der Schuldschein (samt Pfandurkunde) wurden in deutscher Sprache verfasst. Er ist auch dort bis heute lediglich nebenwohnsitzgemeldet.
Zumindest seit Dezember 2018 versucht der Bf. das Fahrzeug über einen slowenischen Autohändler zu verkaufen. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Veräußerung bis dato stattgefunden hat. Feststellbar ist hingegen, dass der Bf. nach wie vor mit dem verfahrensgegenständlichen KfZ - samt dem unverändert gebliebenen (slowenischen) Kennzeichen - in Österreich am Verkehr teilnimmt.
Beweiswürdigung:
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Geburtstages- und ortes, der Staatsbürgerschaft, des Personenstandes sowie der Wohnsitzmeldungen im Inland gehen aus dem Zentralen Melderegister des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge kurz: BMI) hervor; jene die Hauptwohnsitzmeldung in Slowenien betreffend basieren auf der im Akt erliegenden Meldebestätigung der Republik Slowenien (Generalkonsulat Klagenfurt) vom .
Die Dienstverhältnisse (samt deren Dauer und Inhalt) resultieren einerseits aus dem Schreiben der A Logistik-GmbH vom samt dem damit vorgelegten Dienstzettel, sowie andererseits der amtswegig eingeholten HVB-Auskunft (aus der sich auch der Bestand der inländischen Sozialversicherung ergibt). Dass der Bf. in Slowenien weder sozialversichert war, noch einer Beschäftigung nachging und im Bedarfsfall einen österreichischen oder slowenischen Arzt - unter Vorlage der österreichischen Sozialversicherungskarte - in Anspruch nahm, führte er auf diesbezügliche Nachfrage des Gerichtes im Zuge der mündlichen Verhandlung vom aus (VH-Protokoll S. 7f).
Dass der Bf. seit Juli 2013 bei diversen Kärntner Fußballvereinen aktiv tätig ist und, wie festgestellt, im Streitzeitraum beim Club-B spielte, geht aus der ebenfalls amtswegig eingeholten Spielerauskunft hervor, deren Inhalt darüber auch als richtig bestätigt wurde (VH-Protokoll S.9). Die Trainingsintensität, deren zeitliche Lage und die Teilnahme an etwa einem Spiel pro Woche, ist den Ausführungen des Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung entnommen (VH-Protokoll S.9). Sie stimmen weitestgehend mit den Ausführungen des Fußballvereines im Schreiben vom , dem auch die Feststellungen im Zusammenhang mit der verwendeten Sprache entnommen wurden, überein.
Was die Feststellungen zur Wohnsituation des Bf. bzw. seiner (slowenischen) Freundin in Ljubljana bzw. Ort-1 anlangt, war dessen Angaben vor dem erkennenden Gericht zu folgen (VH-Protokoll S. 9f).
Sowohl der Abschluss und Inhalt des Mietvertrages die Wohnung in Klagenfurt betreffend, deren Ausstattung, sowie der Strom-, und Heizkostenverbrauch gehen unzweifelhaft aus den von der Vermieterin am übermittelten Urkunden (Mietvertrag vom 17.05/; Übergabe/Übernahmeprotokoll vom , BK-Jahresabrechnungen 2017-2019 der Immobilienverwaltung H), sowie den Angaben der Fa. ***I*** vom hervor. Der festgestellte durchschnittliche Stromverbrauch wurde dem Internet entnommen (www.stromliste.at; www.wechselpilot.at/stromverbrauch/; https://selectra.at/energie/tipps/strompreis/durchschnittlicher-stromverbrauch) und blieb trotz ausdrücklichem Vorhalts in der Verhandlung vom unwidersprochen. (VH-Protokoll S. 13). Die Anschaffung eines Bettes und Schranks gestand der Bf. selbst zu, ebenfalls die Nutzung zu Wohnzwecken (VH-Protokoll S.10 und 13).
Dass auf den Bf. - wie festgestellt - ein Kreditvertrag in Slowenien lief, geht aus der im Akt befindlichen Vereinbarung von hervor.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten in Slowenien bzw. zur Fa. Firma-E basieren auf den Angaben des Bf. (VH-Protokoll S. 10 und 12), bzw. dem Schreiben dieses Unternehmens vom . Bezüglich der Verwendung des Autos für Fahrten von Österreich nach Slowenien wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die Beweiswürdigung zur Lieferung und Nutzung im Inland weiter unten verwiesen.
Die festgestellten Entfernungen bzw. Fahrzeiten wurden dem im Internet abrufbaren Routenplaner bzw. der Verantwortung des Bf. (VH-Protokoll S. 10) entnommen.
Was - wie festgestellt - den Erwerb des strittigen Fahrzeuges anlangt, hielt sich das Gericht an den Leasingvertrag vom und die Rechnung der Firma-G vom , die der Bf. selbst vorlegte. Schließlich stellten die Parteien den Wert des Fahrzeuges außer Streit, ebenso das Datum der Erstzulassung bzw. Zulassung auf den Bf., sowie die Kilometerstände zum Zeitpunkt des Kaufes und der Anhaltung vom . Diese Tatsachen - wie auch das unstrittige Faktum, dass das Fahrzeug über ein slowenisches Autokennzeichen verfügte - gehen im Übrigen auch aus dem im Akt erliegenden (slowenischen) Zulassungsschein, sowie der dem Einvernahmeprotokoll vom angehängten Lichtbildern hervor. Die Übergabe am als auch der Umstand, dass keine weiteren aufrechten Zulassungen bestanden, bestätigte der Bf. vor dem erkennenden Gericht (VH-Protokoll S. 7).
Im Verfahren strittig blieb hingegen die Frage, ob und wenn ja wann, der Bf. das strittige Kfz über die Grenze von Slowenien nach Österreich verbrachte und im Inland (endgültig) verwendete.
Eingangs ist dazu festzuhalten, dass das Beweisverfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht wird (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Nach der stRsp das VwGH entspricht es darüber hinaus einerseits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (), sowie andererseits, dass es durchaus den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Abgabepflichtige ihre Angaben und ihr Handeln im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend in Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten ().
All diese Prämissen vorausgeschickt, bestand aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens für das erkennende Gericht keinerlei Veranlassung, daran zu zweifeln, dass das Fahrzeug im Juni 2018 nach Österreich verbracht bzw. im Inland verwendet wurde:
So gab der Bf. noch im Zuge der polizeilichen Anhaltung vom unumwunden zu, das Fahrzeug bereits am erstmals in Österreich verwendet und "glaublich Ende Juni" ins Inland verbracht zu haben. Seine - nach Bescheiderlassung, sohin nach Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung - in der Beschwerde vom erstmals dargelegte Verantwortung, wonach er der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und deshalb - vereinfacht ausgedrückt - seinen Angaben vor der Finanzpolizei kein Gewicht beizumessen sei, ist nicht überzeugend. So gaben alle einvernommenen und unter Wahrheitspflicht stehenden einschreitenden Beamten vor dem erkennenden Gericht an, dass sie nicht den Eindruck hatten, dass der Bf. der auf Deutsch geführten Amtshandlung nicht folgen hätte können [Arg: ZVRevI. ***J*** (VH-Protokoll S.3): "..Ich hatte nicht den Eindruck dass er mich nicht versteht … Er hat mir gegenüber nicht erwähnt, dass er schlecht Deutsch spreche und einen Dolmetsch haben möchte."; ZV ***K*** (VH-Protokoll S.4): "…Ich hatte nicht den Eindruck, dass der Bf. mich nicht versteht."; ZV ***L*** (VH-Protokoll S.6):… Ich hatte nicht den Eindruck, dass er mich nicht versteht."]. Im Gegenteil: RevI. ***J*** verwies sogar ausdrücklich darauf, dass er mit dem Bf. sogar im Dialekt gesprochen hat (aaO). Darüber hinaus ergibt sich aus der Niederschrift vom iVm den Zeugenaussagen, dass der Bf. vor Beginn der Einvernahme ausdrücklich nach der Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers gefragt wurde. Nicht nur ***K*** legte nachvollziehbar dar, dass bei Sachverhalten mit Auslandsbezug - wie dem gegenständlichen - immer an den Einzuvernehmenden die Frage nach der Erforderlichkeit eines Dolmetsch gestellt wird (aaO), verwies der weitere Zeuge ***L*** auch darauf, dass ihnen vor Einsatzbeginn eine Liste mit verfügbaren Dolmetschern in Klagenfurt samt Kontaktdaten ausgehändigt worden ist; es wäre - so der Zeuge weiter - kein Problem gewesen, einen aus dieser Liste zu kontaktieren und der Amtshandlung beizuziehen (aaO). Der Bf. hingegen konnte die Frage, warum er nicht auf die Beiziehung eines Dolmetschers bestanden habe, nur mit einer als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Aussage, nämlich jener, dass er Angst gehabt hätte, beantworten; wovor er konkret Angst hatte, konnte er nicht darlegen bzw. antwortete auf die ausdrückliche Frage, ob er von den einschreitenden Beamten bedroht worden wäre mit einem klaren Nein.
Die weiteren Umstände,
- wonach der Bf. etwa im Feber desselben Jahres im Rahmen einer im Rechtshilfeweg erbetenen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Kärnten in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers aussagte und
- dass - wie festgestellt - eine Vielzahl von Verträgen und Korrespondenz jeweils in deutscher Sprache verfasst (und vom Bf. teils unterfertigt) wurden, vorliegen,
runden das Bild ab, wonach nach Ansicht des Gerichtes der Bf. sowohl die Fragen als auch seine Antworten während der Einvernahme vom sinnerfassend und ausreichend verstehen konnte. Berücksichtigt man darüber hinaus noch, dass der Bf. - wie er in der mündlichen Verhandlung aus eigenem Antrieb darlegte - ein Autofanatiker ist, der sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug selbst zum Geschenk machte, so widerspräche es wohl sämtlichen Denkgesetzen und der Lebenserfahrung, wenn er diesen - für ihn offenbar außergewöhnlichen - Wagen nicht rasch nach der Übernahme etwa auch seinen Freunden- bzw. Fußballkollegen im Inland hätte vorführen wollen. Außerdem sprechen sowohl der Strom- als auch der Heizverbrauch für einen - nicht nur "sporadischen" - Aufenthalt des Bf. im Inland, wie er noch in der Beschwerde den Eindruck erwecken wollte. Insgesamt ist deshalb an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen ist, dass das Fahrzeug - wie vom Bf. in seiner ersten Einvernahme dargelegt -, Ende Juni nach Österreich verbracht und hier zum Endverbrauch bestimmt war. Dafür spricht etwa, dass mit dem Wagen zwischen dem Kauf am und dem Verbringen in die Werkstatt am , sohin binnen dreier Wochen, mehr als 3000 km zurückgelegt wurden. Hält man sich vor Augen, dass der Bf. - nach seinen eigenen Angaben - auch in diesem Sommer etwa die Wochenenden bei seinen Eltern in Ort-1 bzw. im Elternhaus seiner Freundin im Nachbarort verbrachte, und darüberhinaus ca. 2-3 mal wöchentlich nach Ljubljana fuhr, so ergibt dies eine Kilometerleistung für den vorgenannten dreiwöchigen Zeitraum von ca. 2400 ( - = 3 Wochenenden von Klagenfurt nach Ort-1 = 3x 153 km hin und retour= ca. 900 km plus 3 Fahrten pro Woche von Klagenfurt nach Ljubljana und retour = 3x 84 km hin und retour = ca. 1.500 km) . Bedenkt man weiters, dass der Bf. - nach der allgemeinen Lebenserfahrung - bei Aufenthalten in Slowenien auch dort noch mit dem Fahrzeug gefahren sein wird, sind die bis zurückgelegten 3000 km durchaus erklär- und nachvollziehbar. Nachdem auch keine - vom Bf. beizubringende (vgl. dazu die Ausführungen zur Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten weiter unten) - anderen Beweisergebnisse vorliegen, aus denen sich die vorgenannte Kilometerleistung ausschließlich auf slowenischem Boden erklären ließe, war die Feststellung zu treffen, dass das Fahrzeug auch in Österreich verwendet wurde. Dass der Bf. schlussendlich das Fahrzeug - nach seinen eigenen Angaben - von November bis Dezember 2018 in Klagenfurt abstellte bzw. auch heute noch mit diesem unverändert in Österreich unterwegs ist, unterstreichen die Richtigkeit der Feststellung der inländischen (End-) Verwendung.
Was die Verfahrensbehauptung angeht, wonach er vor dem nahezu ausschließlich mit dem Fahrzeug seiner Mutter unterwegs gewesen wäre (vgl. Beschwerde S.2), ist festzuhalten, dass mit Ausnahme dieser Verantwortung alleine keine weiteren Beweisergebnisse vorliegen, die eine derartige Feststellung rechtfertigen könnten. Er habe - so der Bf. in der mündlichen Verhandlung wörtlich - "keinerlei Aufzeichnungen über Kilometeranfangsstände bzw. irgendwelche Nachweise, dass ich dieses Fahrzeug verwendet habe" (VH-Protokoll S.11). Es ist ihm in diesem Punkt ein Verstoß gegen die ihn nach § 115 Abs. 1 BAO treffende erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten vorzuwerfen, die insbesondere die Beschaffung von Beweismitteln betrifft (). Es wäre sohin am Bf. gelegen, entsprechende Beweismittel zu beantragen bzw. dem Gericht vorzulegen; in Ermangelung solcher war die gegenständliche Negativfeststellung zu treffen.
Die Feststellungen zu den Lackproblemen und der damit im Zusammenhang stehenden Reparatur in Slowenien, dem Kilometerstand bei Reparaturbeginn, sowie dem Faktum, dass dem Beschwerdeführer bis ein Leihwagen zur Verfügung gestellt wurde, gehen aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung von der anwesenden Dolmetscherin übersetzten Rechnung vom der Firma-Y, sowie dem Vertrag vom , abgeschlossen zwischen dem Bf. und der Firma-G. d.d., hervor. Der Bf. hat den auf der vorgenannten Rechnung angeführten Kilometerstand von 13.551 per in der Verhandlung zwar begründungslos "bezweifelt" (VH-Protokoll S. 14), für das erkennende Gericht besteht jedoch kein Grund die Richtigkeit der Übersetzung der gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin in diesem Punkt in Frage zu stellen.
Dass am die Kennzeichen vom gegenständlichen Fahrzeug demontiert wurden, resultiert aus der Einvernahme des einschreitenden Beamten RevI ***J*** (VH-Protokoll S.3), sowie seiner im Akt innenliegenden Anzeige vom selben Tag; die darauffolgende vom Bf. veranlasste Abschleppung und das Abstellung des Wagens in Klagenfurt schilderte der Bf. selbst in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S.11).
Die inländische Bankverbindung sowie der österreichischen Mobilfunkanbieter wurden den FON-Daten entnommen; Nachweise für ein Bankkonto bzw. eine Kreditkarte in Slowenien erbrachte der Bf. hingegen nicht. Dies gilt auch für seine Behauptung, über ein slowenisches Handy zu verfügen. Die Feststellungen in Bezug auf die ArbeitnehmerInnenveranlagungen basieren auf einer Einsicht des Gerichtes in den elektronischen Veranlagungsakt. Dass der Bf. am vom Stadtpolizeikommando Klagenfurt (PI N) in deutscher Sprache im Zusammenhang mit einem spanischen Rechtshilfeersuchen in der festgestellten Form einvernommen wurde, geht aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom in Verbindung mit der Zeugenvernehmung vom hervor, die allesamt im Akt liegen.
Der Wohnungskauf vom (samt den damit zusammenhängenden Feststellungen) basieren auf dem im Grundbuch hinterlegten Kaufvertrag sowie dem ebenfalls dort abrufbaren Schuldschein bzw. der Pfandbestellungsurkunde vom 09./. Die Nebenwohnsitzmeldung in diesem Wohnungseigentumsobjekt ergibt sich wiederum aus dem zentralen Melderegister des BMI.
Die Verkaufsbemühungen in Slowenien wurden der Bestätigung der Firma-O (undatiert) entnommen. Eine Veräußerung wurde bis heute nicht nachgewiesen; dass das Fahrzeug jedoch vom Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich - wie festgestellt - genutzt wird, gestand er selbst auf gerichtliche Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu (VH-Protokoll S.14)." (Zitatende BFG-Erkenntnis , RV/4100585/2019).
Mit dem Erkenntnis vom wurde das Rechtsmittel des Bf gegen den USt-Festsetzungsbescheid 7/2018 abweisend erledigt. Die Entscheidung blieb unangefochten.
10. Im gegenständlichen Verfahren betreffend den am ergangenen Abweisungsbescheid zum Antrag nach § 299 BAO auf Aufhebung des KfzSt-Festsetzungsbescheides 7-9/2018 vom wurde mit Eingabe an das der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 272 /§ 274 BAO) zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I. Sachverhalt:
Nach Einsicht in den Rechtsmittelakt RV/4100585/2019 betreffend USt 7/2018 ist vorweg festzustellen, dass die im anhängigen Verfahren vorgelegten Beweismittel auch im Parallelverfahren betreffend das USt-Rechtsmittel vorlagen.
Im USt-Verfahren wurde der Bf vergeblich zur Nachreichung von deutschen Übersetzungen der in slowenischer Sprache vorgelegten Dokumente aufgefordert.
Im anhängigen Verfahren stützt sich das BFG zum Inhalt der slowenisch sprachigen Dokumente, soweit nicht die Art des Urkundeninhaltes eine Übersetzung entbehrlich macht, auf das Protokoll zur Beschwerdeverhandlung im Verfahren RV/4100585/2019. Ergänzend wurden einzelne Begriffe aus den vorgelegten Dokumenten mit Hilfe von elektronischen Übersetzungsprogrammen übersetzt.
Die im BFG-Verfahren betreffend die USt-Festsetzung 7/2018 durchgeführte Beweiswürdigung wird im anhängigen Verfahren als grundsätzlich überzeugend erachtet. Das BFG erhebt die auf deren Grundlage getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Sachverhaltsfeststellung im anhängigen Verfahren betreffend die KfzSt-Festsetzung 7-9/2018, soweit nicht im Folgenden abweichende Feststellungen getroffen werden.
Aus den finanzgerichtlichen Ermittlungen im anhängigen Verfahren ergeben sich folgende ergänzende bzw. abweichende Sachverhaltsfeststellungen:
In der Kfz-Zulassungsdatenbank des BMI scheint für den Bf weder historisch noch aktuell eine Kfz-Zulassung im Inland auf (BMI-Datenbank Datawarehouse/DWH).
Meldebehördlich war der Bf seit 2013 lediglich einmal kurzfristig mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet. Die Hauptwohnsitzanmeldung in Ort-3/Kärnten am 11.Sept 2014 erfolgte zwei Tage vor dessen steuerlicher Ersterfassung beim Finanzamt-Y. Im Jänner 2015 meldete der Bf diesen Wohnsitz in einen Nebenwohnsitz um, ohne seither wieder einen behördlichen Hauptwohnsitz in Österreich anzumelden.
Das BFG schließt aus dieser Vorgangsweise, dass der meldebehördliche Status des Bf keinen Rückschluss auf die Qualität des betreffenden Wohnsitzes als dessen Haupt- oder Nebenwohnsitz zulässt. Dies betrifft auch den seit 1996 unveränderten Meldewohnsitz in Ort-1/Slowenien.
Bereits ab dem ersten Jahr seiner Berufstätigkeit in Österreich und seither alljährlich deklarierte sich der Bf gegenüber der Abgabenbehörde unter Angabe seiner Kärntner Wohnadresse als unbeschränkt steuerpflichtig und beantragte den Abzug eines Pendlerpauschales (PP)/PendlerEuro in den ANV-Erklärungen. Werbungskosten für Familienheimfahrten nach Slowenien oder Kosten einer doppelten Haushaltsführung machte er von Beginn an nicht geltend.
Zur Erledigung seiner Abgabenangelegenheiten bedient sich der Bf seit Mitte 2015 eines befugten steuerlichen Vertreters, der etwa im ANV-Verfahren 2014 den Abzug eines PP und PendlerEuro mittels Beschwerde erwirkte, ohne weitere Werbungskosten zu begehren.
Den am eingereichten ANV-Erklärungen für 2015 - 2017 war ein Pendlerrechnerausdruck zur Wegstrecke von der Wohnadresse in Klagenfurt Adresse-Klagenfurt-1 bis zur Arbeitsstätte in Ort-2 angeschlossen (Entfernung 15 km; tgl. Arbeitszeit 5:00 Uhr bis 13:00 Uhr). Werbungskostenabzüge neben dem PP/PendlerEuro unterblieben wieder. Während der laufenden RM-Verfahren betreffend die infolge der Anhaltung des Auto-C Sportwagen am ergangenen Abgabebescheide reichte der steuerliche Vertreter eine ebenfalls nach dem Schema der Vorjahre erstellte ESt-Erklärung 2018 ein.
Das BFG geht aufgrund der Mitwirkung eines steuerlichen Vertreters bei der Erklärungserstellung und der Geltendmachung des PP davon aus, dass die Frage des für diese Fahrten verwendeten Fahrzeugs im Vorfeld besprochen wurde und der Bf bei der polizeilichen Anhaltung am daher über die Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung bzw. die steuerlichen Konsequenzen der unzulässigen Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich hinreichend informiert war. Die Angaben zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in der FinPol-Niederschrift vom werden vor dem Hintergrund der im Juli 2018 eingereichten Abgabenerklärungen 2015-2017 beurteilt.
Einkünfte des Bf im Zusammenhang mit Kryptowährungen oder Betriebsausgaben betreffend Verkaufs-"Trainings und Sitzungen zum Thema Marketing, potentielle Kundenaqirierung und Verkaufsstrategie" bei der Firma-E in Ljubljana fanden in keine Abgabenerklärung des Bf Eingang. In der mV zum USt-RM bezeichnete sich der Bf im Zusammenhang mit diesen Verkaufstrainings als "Student" (RV/4100585/2019, mV-Protokoll S.7). Sein zugehöriges Beweisangebot beschränkte sich auf den als Bestätigung der Firma-E vorgelegten Schriftsatz in slowenischer Sprache, datiert mit 15.Jän.2019, der ihm per Mail zugegangen sein soll.
Das BFG beurteilt dieses Schriftstück im anhängigen Verfahren als nicht belastbares Beweismittel. Der Beleg, welcher der Art nach auf jedem herkömmlichen Computer hergestellt werden kann, weist keine gesichert der Firma-E zuordenbare Unterfertigung auf (weder elektronische Signatur noch Firmenstampiglie) und enthält keinen Eingangsvermerk. Da das zugehörige Mail nicht vorgelegt wurde, fehlt es zudem an jeglicher Erhärtung für die angegebene Herkunft. Nach dem Ergebnis der mV zum USt-RM waren Schulungsunterlagen zu den vorgebrachten Verkaufstrainings nicht feststellbar bzw. machte der Bf zum Teilnehmerkreis nur pauschale Angaben. Die Ablegung einer Prüfung oder den Erhalt eines Abschlusszertifikates schloss er dezidiert aus (RV/4100585/2019, mV-Protokoll S.12). Im anhängigen Verfahren unterblieb eine Ergänzung des Beweisangebotes zu den Verkaufsschulungen bei der Firma-E in Jjubljana.
In Würdigung der festgestellten Umstände kommt dem Schriftsatz vom 15.Jän.2015 aus Sicht des BFG nicht mehr als die Qualität einer schriftlichen Behauptung zu. Das Dokument ist zum Nachweis der darin angegebenen Fahrten des Bf nach Slowenien nicht geeignet.
Zur Lebensgefährtin des Bf ist daran zu erinnern, dass die Niederschrift zur polizeilichen Kfz-Anhaltung am den Bf - befragt nach seinen Familien- und Wohnverhältnissen sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung des Auto-C Sportwagen nach Österreich als auch zum Zeitpunkt der Kfz-Anhaltung - mit dem Satz "Seit 5 Monaten habe ich hier meine Freundin" wiedergibt, während eine Ex-Lebensgefährtin in Slowenien keine Erwähnung findet. Der steuerliche Vertreter bezeichnete die aktuelle Begleiterin des Bf im Schriftsatz vom 22.Jän. 2019 als "nunmehrige Lebensgefährtin" bzw. sprach vom "Wunschtraum zweier Verliebter" über eine gemeinsame Wohnung.
Nach dem ZMR-Daten ist XY (geb. 1995) seit der Rückkehr vom Studium in Wien im Jahr 2016 mit Hauptwohnsitz in der Zweitwohnung/am polizeilichen Nebenwohnsitz ihrer - beim slowenischen Genralkonsulat in Klagenfurt beschäftigten - Mutter im nahegelegenen Ort-4 gemeldet. Der behördliche Hauptwohnsitz ihrer Eltern befindet sich in Ort-5 (FB-Bezug für Tochter bis 7/2019).
Bis heute gibt die "nunmehrige Lebensgefährtin" des Bf in den Abgabenerklärungen die Wohnadresse in Ort-4 an und werden abgabenbehördliche Erledigungen an sie dort zugestellt (ANV 2018 diverse Kurzzeitbeschäftigungen im Großraum Klagenfurt; Berücksichtigung eines PP von 150,- €/PendlerEuro von 20,- €).
Tatsächlich zog XY bereits Anfang Mai 2019 - nach dem Auslaufen des dreijährig befristeten Mietvertrages in der Adresse-Klagenfurt-1 - gemeinsam mit dem Bf in dessen neue Mietwohnung in 9020 Adresse-Klagenfurt-2 ein (Mai 2019 - Okt 2021 gemeinsamer behördlicher Nebenwohnsitz mit dem Bf).
Bei der im April 2021 erworbenen Eigentumswohnung des Bf in Klagenfurt, Adresse-Klagenfurt-3 ist XY, obwohl als Mitschuldnerin des zugehörigen Finanzierungsdarlehens der Bank-X erfasst (mit Adresse 9020 Adresse-Klagenfurt-2), weder Miteigentümerin, noch war sie dort jemals polizeilich gemeldet. Wie festgestellt, hat auch der Bf an der Adresse seiner Eigentumswohnung bis heute keinen behördlichen Hauptwohnsitz angemeldet.
Das BFG geht davon aus, dass XY die Zweitwohnung der Mutter nach der Rückkehr aus Wien ohne Eltern bewohnte - allenfalls mit der zwei Jahre älteren Schwester, die seit 2009 ebenfalls mit Nebenwohnsitz in dieser Wohnung gemeldet ist -, bis sie im Mai 2019 gemeinsam mit dem Bf in die Mietwohnung in der Adresse-Klagenfurt-2 einzog. Die festgestellten Wohnverhältnisse legen eine Anpassung der nunmehrigen Lebensgefährtin an die Meldepraxis des Bf im Verlauf der gemeinsamen Beziehung nahe.
Das BFG schließt aus den Formulierungen des Bf in der Niederschrift vom ("Seit 5 Monaten habe ich hier meine Freundin"), die ein erstes Kennenlernen vor Juni 2018 nicht ausschließt, bzw. des steuerlichen Vertreters im Antrag nach § 299 BAO vom 22.Jän 2019 ("nunmehrige Lebensgefährtin", "Wunschtraum zweier Verliebter") und der unterbliebenen Erwähnung einer Ex-Lebensgefährtin in Slowenien bei der FinPol-Befragung am , dass die inzwischen seit sechs Jahren aufrechte Beziehung des Bf zu XY von Anfang an als herkömmliche Paarbeziehung begann und sowohl im Juni 2018 als auch im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung im Nov 2018 als Dauerbeziehung gelebt wurde.
Wenn auch für den Verfahrenszeitraum kein gemeinsamer Wohnsitz erwiesen ist, so kann doch nach allgemeiner Lebenserfahrung unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die festgestellten Wohn- und Lebensverhältnisse der "neuen Freundin" eine rasche Festigung der Beziehung zum Bf unterstützten.
Der - auch meldebehördlich vollzogene - gemeinsame Wohnsitz seit Frühjahr 2019 und die gemeinsame Kaufpreisfinanzierung für die Eigentumswohnung im Jahr 2021 unterstreichen die Ernsthaftigkeit der Angaben des Bf vom über eine bereits damals für die Zeit nach dessen befristetem Mietverhältnis konkret geplante gemeinsame Wohnsitznahme mit der Kärntner Lebensgefährtin, die ein halbes Jahr nach der verfahrensgegenständlichen FinPol-Amtshandlung tatsächlich umgesetzt wurde.
Die Darstellung der XY als Freundin des Bf im Sinne einer "Kollegin" oder "Bekannten" in der mV zum USt-RM wird vor diesem Hintergrund als verfahrensbedingte Zweckbehauptung beurteilt, der das BFG weder Beweiskraft noch Glaubwürdigkeit einräumt.
Der behördlichen Meldung der gemeinsamen Unterkunft als Nebenwohnsitz misst das BFG, unter Berücksichtigung der festgestellten Meldepraxis des Bf, mit Blick auf die anhängigen abgabenbehördlichen Verfahren nach der polizeilichen Anhaltung am , keinen verfahrensrelevanten Aussagewert bei.
Zu dem im Antrag auf Bescheidaufhebung mit "August 2018" datierten Ende der Beziehung mit der Ex-Lebensgefährtin in Slowenien blieb es bei der bloßen Behauptung. Für das BFG überprüfbare Beweismittel reichte der Bf im anhängigen Verfahren weder nach den Ausführungen des FA im angefochtenen Bescheid vom , noch nach Ergehen der BFG-Entscheidung zum USt-RM nach.
Zudem schließt das BFG ein zeitlich verzögertes "formelles Ende" einer ehemaligen Beziehung nicht aus, doch würde dies unter Einbeziehung der festgestellten Umstände einen Beginn der Dauerbeziehung zu XY bereits im Juni 2018 nicht widerlegen.
Zum verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen ergibt das vorliegende Verfahrensergebnis folgendes Bild:
In Bezug auf die im USt-RM-Verfahren festgestellten Daten der Kfz-Erstanmeldung (12.Jän 2018) sowie der Übergabe des Fahrzeuges an bzw. Anmeldung für den Bf am und der im Juni 2018 erfolgten Einbringung nach Österreich zum Zweck einer dauerhaften Nutzung im Inland folgt das BFG im anhängigen Verfahren den finanzgerichtlichen Feststellungen im Verfahren RV/4100585/2019 ebenso, wie bezüglich der Kilometerstände beim Erwerb des Fahrzeugs am (10.500 km) bzw. bei der polizeilichen Anhaltung am (18.780 km).
Zur Einbringung in das Inland geht das BFG im anhängigen Verfahren, in Hinblick auf die Angaben des Bf in der Erstaussage am und dessen frühzeitigen Arbeitsbeginn am Folgetag, von einer ersten Einreise mit dem Auto-C Sportwagen noch am Montag dem bzw. spätestens am (sehr frühen) Morgen des 20.Juni aus, zumal der Bf über kein zweites Fahrzeug verfügte und von einem Urlaub im Juni 2018 im Verfahren nie die Rede war.
Da der Bf zur vorgebrachten Nutzung des Kfz seiner Mutter auch nach der BFG-Entscheidung über das USt-RM keine Nachweise anbot, besteht im anhängigen Verfahren kein Zweifel, dass ihm zum Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der Zulassung des Auto-C Sportwagen kein anderes Kraftfahrzeug für seine täglichen Fahrten zwischen der Wohnung in Klagenfurt und dem etwa 15 Kilometer entfernten Arbeitsort zur Verfügung stand. Dazu kommt das bereits im Erkenntnis zum USt-RM glaubhaft ausgeführte Bedürfnis des Bf, sein für ihn so besonderes "Eigengeschenk" umgehend dem Freundes-/Kollegenkreis - und wohl auch der neuen Freundin - in Kärnten vorzuführen.
Abweichend von den Feststellungen im USt-RM-Verfahren hält das BFG im anhängigen Verfahren allerdings weder einen Kilometerstand des Auto-C Sportwagen von 13.551 km per (angeblicher Beginn des Werkstättenaufenthaltes), noch eine Reparaturdauer bis Ende August 2018 für erweisen.
Der Bf bezweifelte in der mV zum USt-RM den genannten Kilometerstand bei Reparaturbeginn ohne nähere Erläuterung. In den gegenständlichen Verfahrensunterlagen fanden sich keine verlässlichen Beweismittel, auf welche die Feststellung eines Kilometerstandes von 13.551 km gestützt werden konnte. Insbesondere lag im anhängigen Verfahren keine belastbare Rechnung der Reparaturwerkstätte über Arbeiten am Auto-C Sportwagen des Bf mit entsprechendem Inhalt vor.
Die von der steuerlichen Vertretung übermittelte Rechnung in slowenischer Sprache der Firma-Y/ Ljubljana an die "Firma-G. D.O.O., Adresse-1, 1000 Ljubljana" vom 10.Sept.2018 über 2.234,98 + 22% USt führt im Textteil weder die Kfz-Marke/Type oder FahrgestellNr, noch das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen an. Auch der bei der Übergabe an die Kfz-Werkstätte angeblich vorgelegene Kilometerstand von 13.551 km scheint dort nicht auf.
Tatsächlich enthält die als Beilage zum Antrag nach § 299 BAO vorgelegte Rechnung der Firma-Y/ Ljubljana vom 10.Sept 2018 in den dafür vorgesehenen Formularfeldern zur Fahrzeugtype die Eintragung "0008-TOUS TYPES VEH.", zur FahrgestellNr (sasije vozila/VIN) den Wert "0000", zum Kennzeichen den Wert "LJ 00-000" und zum Kilometerstand den Wert "169". Allein das Datum der Übernahme (Datum prevzema "") bringt einen Konnex zu dem im Verfahren für die Übergabe des Auto-C Sportwagen an die Reparaturwerkstätte genannten Tag.
Als einziger Anhaltspunkt für das Kfz des Bf findet sich in der Rechnung vom 10.Sept.2018 in einer dem Rechnungstext vorangestellten Überschriftszeile zum Begriff "Opis dela" (Arbeitsauftrag) die Wortfolge "LICANJE CELEGA VOZILA KM 13551 XY999999 VEZA G.N.N.".
Demnach wurde mit Bezug zum Geschäftsführer der Auto-C Niederlassung in Ljubljana (Veza G. N.N.) ein Auftrag zum Polieren des gesamten Fahrzeugs (Licanje celega vozila) erteilt. Anstelle der Bezeichnung des betroffenen Fahrzeugs folgt die Kilometerangabe von 13.551 km und im Anschluss eine Zeichenfolge, die dem zweiten Teil der FahrgestellNr des verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen entspricht. Letztere bildet in der Rechnung das einzige Identifikationsmerkmal für das übernommene Fahrzeug.
Mit dem Kilometerwert, dem Fragment einer FahrgestellNr und den Angaben zum Auftraggeber wurden im begrenzten Platzangebot des Formularfeldes für den Arbeitsauftrag Daten erfasst, für welche die Formatvorlage der Rechnung in der Folgezeile explizite Felder in ausreichender Größe vorsieht. Doch weisen die darin angeführten Daten (Marke/Type, FahrgestellNr, Kennzeichen, Kilometerstand) keine Übereinstimmung mit den Angaben im Feld "opis dela" und insbesondere auch keinen Bezug zum Auto-C Sportwagen des Bf auf.
In Rechnung gestellt wurden der Firma-G. D.O.O./Ljubljana Spenglerarbeiten (Delo Kleparsko) und Polierarbeiten (Delo Licenja) in Nettowerten (ohne Währungsangabe) von 631,13 bzw. 964,92 (= je 1/3 eines Grundpreises abzügl. 15%) sowie Poliermaterial (Licanje Material) um 638,93. Beim Material wurde der Abzug von 15% von einem Grundpreis von "751,680 KOM" berechnet. Eine Währungsangabe findet sich in der Rechnung vom 10.Sept.2018 nur zur Gesamtbruttosumme ("EUR 2.726,67"), die im Vergleich zur restlichen Rechnung deutlich vergrößert dargestellt ist.
Eine Reparaturdauer bis ist der Rechnung vom 10.Sept 2018 nicht zu entnehmen.
Das BFG erachtet die vorgelegte Rechnung der Firma-Y/ Ljubljana vom 10.Sept 2018 als ungeeignet zum Nachweis für den vorgebrachten Reparaturaufenthalt des verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen.
In Würdigung der festgestellten Rechnungsgestaltung geht das BFG davon aus, dass in der vorgelegten Rechnung vom 10.Sept 2018 die zum Arbeitsauftrag erfasste Wortfolge nachträglich ergänzt wurde. Dafür sprechen die Zusatzangabe des Kilometerstandes, zur Fahrzeugidentifikation und zum Auftraggeber in einem dem Rechnungstext vorgelagerten, vergleichsweise begrenzten Datenerfassungsfeld, welches für die Darstellung des Arbeitsauftrages vorgesehen ist, obwohl die in der nachfolgenden Zeile dafür vorgesehenen Felder ausreichend Platz für die entsprechenden Eintragungen geboten hätten. Dazu kommt die fehlende inhaltliche Übereinstimmung der Zusatzangaben aus dem Feld "opis dela" mit jenen in den dafür regulär vorgesehenen Rechnungsfeldern.
Zugleich handelte es sich beim Kilometerstand um ein Datum, dem zwar nicht für die vorzunehmende Reparatur, wohl aber in den Abgabenverfahren des Bf nach der polizeilichen Anhaltung vom besondere Bedeutung zukam (Stichwort "neues Fahrzeug" iSd Art 1 Abs.2 Z.2 UStG-BMR bzw. "dauernder Standort" iSd § 82 Abs.8 KFG 1967).
Auch die Währungsangabe zur Bruttogesamtsumme erweckt den Eindruck eines nachträglich ergänzten Wertes.
Schließlich lassen die abgerechneten Arbeitsleistungen nicht auf einen Werkstättenaufenhalt des betroffenen Fahrzeugs von sieben Wochen schließen. Arbeitsleistungen werden regelmäßig auf Stundenbasis abgerechnet. Der vorgelegten Rechnung sind weder Stundensätze noch verrechnete Stundenanzahlen zu entnehmen. Abgerechnet wurden je 1/3 einer Verrechnungseinheit ohne Anhaltspunkte für eine zugrundeliegende Arbeitseinheit.
Im Ergebnis lassen die divergierenden Kilometerangaben in der Rechnung vom 10.Sept 2018 eine auf diesem Dokument aufbauende Feststellung des Kilometerstandes nicht zu. Aufgrund der Feststellungen zur FahrgestellNr vermag der Beleg auch eine Zuordnung der Rechnung zum Fahrzeug des Bf nicht zu tragen. Zugleich ist aus den in Rechnung gestellten Leistungen eine Reparaturdauer von sieben Wochen nicht abzuleiten.
Aufgrund der festgestellten Gesamtumstände räumt das BFG der Rechnung der Firma-Y/ Ljubljana vom 10.Sept 2019 im anhängigen Verfahren weder Beweiskraft für einen Kilometerstand des Auto-C Sportwagen von 13.551 km zum noch für dessen Werkstättenaufenthalt in Slowenien vom 11.Juli - ein.
Die in der Rechnung der Firma-Y/ Ljubljana vom 10.Sept.2019 nicht genannte und für den angegebenen/abgerechneten Arbeitsauftrag auch unverständlich lange Aufenthaltsdauer in der Reparaturwerkstätte bis leitet die steuerliche Vertretung des Bf aus dem Vertrag in slowenischer Sprache vom zwischen der "Firma-G. d.d. Adresse-1a, 1000 Ljubljana" als Verkäuferin des Auto-C Sportwagen und dem Bf ab, der sich nach dem Beschwerdevorbringen auf die Überlassung eines Ersatz-/Leihautos an den Bf bezieht (Najemno Pogodbe).
Soweit für das BFG nachvollziehbar, sieht der Vertrag die unentgeltliche Überlassung eines Kfz Auto-C Kleinwagen an den Bf für 14 Tage ("14 Dni") vor (" 16:00" bis " 10:00").
Bei der Übergabe am hatte das Leihfahrzeug lt. Vertrag einen Kilometerstand von 8.452 km, zur Rückgabe am 30.August ist ein Kilometerstand von 11.208 km vermerkt.
Auch aus dem "Leihwagen-Vertrag" vom ergibt sich kein Bezug zum Kfz des Bf. Die Nutzung eines einzigen Leihfahrzeuges während der Reparatur des Auto-C Sportwagen steht zudem im Widerspruch zur Darstellung im Antrag auf Bescheidaufhebung vom 22.Jän.2019 ("diverse Auto-C Promotionfahrzeuge").
Ein Fahrtenbuch, Tankbelege, Nachweise für Autobahngebühren oder sonstige aus dem Besitz des Bf stammende Beweismittel für dessen Nutzung wurde weder zum Auto-C Sportwagen, noch zu den mit dem Leihwagen zurückgelegten Fahrten vorgelegt. Weder dem Vertrag vom noch anderen Beweismitteln sind auch die Vereinbarung einer verlängerten Nutzung des Leihwagens oder eine Regelung für dem Bf daraus erwachsende Kosten zu entnehmen. Die verlängerte Nutzung erschließt sich allein aus dem im Vertrag vermerkten Rückgabedatum (), wobei nicht überprüfbar ist, wann und durch wen diese Eintragung erfolgte.
Im April 2022 konnte sich der Bf in der mV zum USt-RM einen Kilometerstand des Auto-C Sportwagen von 13.551 km am nicht erklären. Aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraumes war ihm auch nicht erinnerlich, ob er sein neues "Traumfahrzeug" bis zur Übergabe an den Reparaturbetrieb in Österreich oder Slowenien verwendet hatte.
In Hinblick darauf erscheint es dem BFG nicht überzeugend, wenn der Bf die Kilometerstände des Leihwagens aus dem Vertrag vom , ohne entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen, klar als richtig bestätigte (RV/4100585/2019, mV-Protokoll, S.11).
Aufgrund der festgestellten Umstände sieht das BFG den Nachweis, dass der Bf den Leihwagen sieben Wochen lang nutzte und dabei eine Wegstrecke von 2.756 km (teilweise in Österreich) zurücklegte, als nicht erbracht an.
Auf Basis der vom Bf vorgelegten Unterlagen ist für das BFG auch nicht erwiesen, dass diesem der verfahrensgegenständliche Auto-C Sportwagen von 11.Juli - nicht für eine Nutzung zur Verfügung stand, oder dass der Kilometerstand des Fahrzeuges am 13.551 km auswies.
Das als Beschwerdebeilage übermittelte Mail des slowenischen Autoverkäufers vom soll für den Zeitraum Sept - Dez 2018 je mehrmals pro Monat Teilnahmen des Bf mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug an Werbeveranstaltungen in Slowenien - samt Fotos "aus der Herbstzeit" - bzw. dessen Anwesenheit mit dem Auto-C Sportwagen im Autosalon der Firma-G. d.o.o. in Ljubljana zur Durchführung von zahlreichen "Testsmit Kunden" gemäß einer mit dem Bf nach der Fahrzeugübergabe getroffenen Promotionvereinbarung bestätigen.
Die zugehörige Promotionvereinbarung und Nachweise über daraus resultierende Werbeauftritte des Bf in sozialen Medien wurden nicht vorgelegt.
Die zum Mail angeschlossenen Fotos zeigen diverse als Autokolonne formierte Kraftfahrzeuge, soweit erkennbar vorwiegend Modelle der Marke Auto-C, jedoch belegen die Aufnahmen weder eine Beteiligung des Bf noch des strittigen Kfz. Ein Foto eines Auto-C Sportwagen trägt die Aufschrift "VABLJEN NA TESTO VOZNJO" (Einladung zur Probefahrt) samt Adresse eines "Auto-C CENTER MARIBOR", weitere Fotos zeigen einen Auto-C Sportwagen mit dem (Wunsch-/Werbe-) Kennzeichen "LJ Auto-C-xx", einen Auto-C Sportwagen bei der Autowäsche mit verdecktem Kennzeichen und das Sichtfeld aus einem fahrenden gelben Auto ohne nähere Erkennungsmerkmale bei Schneelage. Auf keinem der Bilder ist der Fahrer oder das Kfz-Kennzeichen des Bf erkennbar abgebildet. Auch der Zeitpunkt der Aufnahmen ist nicht dokumentiert.
Mangels Konkretisierung der im Begleitmail erwähnten Anlässe und da der Zeitpunkt der Aufnahmen nicht feststellbar ist, entzieht sich auch dieses Beweismittel einer Überprüfung durch das BFG und eignet sich daher zum Nachweis von Aufenthalten des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs in Slowenien nicht.
Als ungeeignetes Beweismittel erweist sich auch die zum Nachweis von Verkaufsbemühungen des Bf in Slowenien betreffend den Auto-C Sportwagen ab Dez 2018 vorgelegte Bestätigung einer im Internet als "Autobroker" auftretenden Firma-O D.o.o. aus Ljubljana, die - als einzige in deutscher Sprache verfasst - weder eine Datumsangabe noch einen konkreten Tag der Übernahme des Fahrzeugs und auch keinen Eingangsnachweis beim Bf enthält.
Zudem erscheint dem BFG auch in diesem Fall nicht einsichtig, was den Bf an der Vorlage zugehöriger Unterlagen aus seinem eigenen Besitz hinderte (z.B. Vereinbarung mit dem "Autobroker", Kfz-Übergabe-/-Abholbestätigung, Kostennachweise).
Da der Bf den Auto-C Sportwagen zudem nicht nur zum Zeitpunkt der mV im USt-RM-Verfahren im Jahr 2022 , sondern bis heute mit unverändertem Kennzeichen (auch in Österreich) verwendet (RV/410585/2019, mV-Protokoll, S.14; RS/Stb ), räumt das BFG der Bestätigung des slowenischen Autobrokers vom 15.Jän.2019 keinen verfahrensrelevanten Aussagewert ein.
Für den Verfahrenszeitraum ergibt sich zur Nutzung des Auto-C Sportwagen im Inland auf Basis der ESt-Erklärung 2018 des Bf (PendlerEuro 36,- €) berufsbedingt eine Wegstrecke von durchschnittlich 720 km im Monat bzw. - bei durchgehender Nutzung - für den Zeitraum 19.Juni - von 3.780 km, d.s. 45,65% der Gesamtkilometerleistung dieses Zeitraumes.
Dazu kommen Fahrten zu den Trainings, Fußballspielen (tw. auswärts) und Privatfahrten anderer Art (z.B. regelmäßige Fahrten zur Freundin nach Ort-4 bzw. bei der Freizeitgestaltung mit ihr oder dem seit 2013 aufgebauten Bekanntenkreis in Kärnten).
Im Zuge von Fahrten nach Slowenien wurden zudem jeweils die Teilstrecken zwischen Klagenfurt und der slowenischen Grenze auf Straßen im Inland zurückgelegt, sofern der Bf für Fahrten nach Ljubljana nicht Mitfahrgelegenheiten bei Fußballkollegen nutzte, während das eigene Auto in Österreich verblieb (NS ).
Nach den Unterlagen aus dem USt-RM-Verfahren fanden im Jahr 2018 bis zur polizeilichen Anhaltung des Auto-C Sportwagen am 16.November insgesamt 41 Fußballspiele des Club-B statt, davon fast 90% an den Wochenenden (weitaus überwiegend am Freitag oder Samstag). Knapp 40% der Wettkämpfe wurden als Auswärtsspiele an verschiedenen Orten in Kärnten ausgetragen. Spielfreie Wochenenden gab es demnach nur in der einmonatigen Sommerpause des Club-B. Während der Sommerzeit (Ende März - Ende Sept) wurde in den Abendstunden gespielt (Spielbeginn 17:00 - 19:00 Uhr), in den restlichen Monaten begannen Samstagsspiele regelmäßig früher (13:00-16:00 Uhr). An längere verletzungsbedingte Ausfälle im Jahr 2018 konnte sich der Bf in der mV zum USt-RM nicht erinnern (RV/4100585/2019, mV-Protokoll, S.9). Gegenteilige Beweisergebnisse liegen nicht vor.
In der Zeit zwischen dem Kauf des Auto-C Sportwagen im Juni und der polizeilichen Anhaltung im Nov. 2018 fanden insgesamt 19 Fußballspiele des Club-B statt, wobei 16 Spiele an Wochenenden (8x Freitag/7x Samstag) bzw. 8 Auswärtsspiele durchgeführt wurden.
Der Bf war nach seinen niederschriftlichen Angaben vom bei den Spielen jeweils anwesend. Da bei Fußballspielen eine Anwesenheit von nicht eingesetzten Kadermitgliedern als Ersatzspieler der üblichen Praxis von Fußballvereinen entspricht, erscheint dem BFG diese Darstellung glaubwürdig, zumal sie durch das Verfahrensergebnis nicht widerlegt wird.
Zu den Fußballspielen kamen unter der Woche zumindest drei Trainingseinheiten von 1,5 Stunden bzw. 45 Minuten (vor Spieltagen), mit Beginn um 19:00 Uhr (Sommer) bzw. 16:30 Uhr (Winter). Im Verfahrenszeitraum war das Trainingsende demnach regelmäßig um 20:30 Uhr bzw. ab Oktober um 18:00 Uhr.
Zusätzliche Spiele fielen während der "Cup-Zeit" an (vorwiegend unter der Woche) bzw. absolvierte der Bf ab Mitte November auch Spieleinsätze beim Verein Sportclub-C, zu dessen Mannschaftskader er bis heute gehört. Letztere fanden lt. Vereinshomepage jeweils am Samstag statt (Beginnzeit 15:00 - 19:00) und wurden bei Auswärtsspielen auch teilweise weit außerhalb der Kärntner Landesgrenzen ausgetragen.
In welchem Umfang der Bf neben den Spieleinsätzen auch beim Verein Sportclub-C Trainingseinheiten absolvierte, ist nicht bekannt.
Das BFG geht davon aus, dass sich die Erstangaben des Bf zum Zeitaufwand für sein Fußballhobby bei der Befragung am (tägliches Training, wöchentlich zumindest ein Spiel, "habe nur einen Tag frei") auf die Gesamtheit seiner Fußballaktivitäten bezog.
II. Rechtslage:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 (nachfolgend KfzStG 1992) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Im Fall eines nicht im inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kfz ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG 1992).
Bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges dauert die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992).
2. Im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 ist zudem die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene bzw. zusammengefasst dargestellte Rechtslage zu beachten:
a) Abgesehen von hier nicht interessierenden weiteren Voraussetzungen, dürfen Kraftfahrzeuge gemäß § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (nachfolgend KFG 1967), unbeschadet der Bestimmungen unter anderem des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG 1967).
§ 40 Abs. 1 KFG 1967 normiert als dauernden Standort eines Fahrzeuges den Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.
Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 102/2017 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
§ 1 Abs. 7 MeldeG definiert als Hauptwohnsitz eines Menschen jene Unterkunft, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habt, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so stellt jener den Hauptwohnsitz dar, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
§ 1 Abs. 8 MeldeG nennt als Kriterien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen "insbesondere" die Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes, den Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften, bzw. darüber hinaus für Personen mit Familie etwa auch den Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und den Ort, an dem diese ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen.
Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze im Sinne der BAO, ist Hauptwohnsitz jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (§ 26 Abs. 1 BAO).
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben "die Abgabenbehörden (…) die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt."
b) Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich zufolge § 79 KFG 1967 und § 82 Abs. 8 KFG 1967 danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird (§ 40 Abs. 1 KFG 1967). Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt die Jahresregel des § 79 KFG 1967 zum Tragen. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, erfolgt die Beurteilung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Person Eigentümer oder Leasingnehmer des Fahrzeuges ist. Entscheidend für die Position des Verwenders, welche nach der VwGH-Judikatur dem Halterbegriff des § 5 EKHG entspricht, ist neben dem Gebrauch des Fahrzeugs auf eigene Rechnung, vor allem wer das Fahrzeug tatsächlich nutzt, lenkt bzw. dessen tatsächlichen Einsatz bestimmt.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung enthält § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises kann sich, trotz eines Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers im Inland, ein dauernder Standort des betreffenden Kraftfahrzeuges außerhalb des Bundesgebietes ergeben. Für die Widerlegung der Standortvermutung bedarf es Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Der Nachweis einer bloß überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges im Ausland ohne örtlichen Anknüpfungspunkt ist nach jüngster VwGH-Rechtsprechung unzureichend. Wird das Fahrzeug jedoch weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet, sieht der VwGH den Gegenbeweis jedenfalls als erbracht an.
Die Beweislast für die Widerlegung der Rechtsvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 trifft allein den Verwender des Fahrzeuges. Um den erforderlichen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten. Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen genügen jedoch ebenso wenig, wie eine bloße Glaubhaftmachung.
Dazu kommt, dass den Verwender bei der Klärung der Zulassungspflicht aufgrund des Auslandsbezuges eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung trifft (§ 115 Abs.1 BAO), die neben der Beweismittelvorsorge auch eine Verpflichtung zur Vorlage der Beweismittel umfasst (; ; ; ; ; ; ; ; , je mwV).
Bei der Beurteilung des Wohnsitzes kommt der behördlichen Hauptwohnsitzmeldung grundsätzlich keine materiell-rechtliche Bedeutung zu. Maßgeblich ist die "tatsächliche Gestaltung der Dinge". In Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen (; ; ; ; ).
Das BFG verwendet im anhängigen Verfahren, der VwGH-Rechtsprechung zu § 82 Abs. 8 KFG 1967 folgend, im Zusammenhang mit der Klärung des Hauptwohnsitzes den Begriff des "Mittelpunkts der Lebensverhältnisse".
3. Auf Antrag der Partei kann die Abgabenbehörde einen abgabenbehördlichen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag muss neben der Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides auch die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, enthalten (§ 299 Abs 1 BAO).
Die Zulässigkeit einer beantragten Bescheidaufhebung nach § 299 BAO setzt nach ständiger VwGH-Rechtsprechung die Gewissheit über die Unrichtigkeit des Spruches des aufzuhebenden Bescheides auf Basis des geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhalts voraus. Die unzureichende Begründung eines Bescheides oder reine Verfahrensmängel genügen für eine Bescheidaufhebung nach dieser Bestimmung ebenso wenig, wie die bloße Möglichkeit einer Unrichtigkeit des Bescheidspruches. Maßstab für die Beurteilung der Richtigkeit des Bescheidspruches ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Bescheidaufhebung.
Das BFG ist in einem Rechtsmittelverfahren betreffend einen Bescheid, mit dem eine beantragte Bescheidaufhebung nach § 299 BAO von der Abgabenbehörde abgewiesen wurde, zur Überprüfung nur im Rahmen der im Antrag auf Bescheidaufhebung angeführten Gründe zuständig. Darüber hinaus kommt dem BFG in einem solchen Verfahren keine Entscheidungsbefugnis zu (; ; ; ; , je mwV u. Ritz BAO Kommentar7 § 299 Rz 39).
III. Rechtliche Beurteilung:
Auf Basis der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage hält das BFG die Gewissheit einer Unrichtigkeit des KfzSt-Festsetzungsbescheides vom bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom für nicht erwiesen.
Nach dem Verfahrensergebnis befanden sich der einzige Wohnsitz (zugleich Hauptwohnsitz) und der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Bf im Zeitraum Juni - Nov 2018 im Inland. Zudem blieb der Bf den Gegenbeweis für den gesetzlich vermuteten dauernden Standort seines Auto-C Sportwagen in Klagenfurt, Adresse-Klagenfurt-1 schuldig. Auch die Notwendigkeit zur Beiziehung eines Dolmetschers bei der niederschriftlichen Einvernahme des Bf am bestand nach dem - auch für das gegenständliche Verfahren als zutreffend erachteten - Ermittlungsergebnis im Verfahren RV/4100585/2019 nicht.
Für die vorzunehmende Beurteilung des weiteren Beschwerdevorbringens ist daran zu erinnern, dass das BFG aus der mehrjährigen Unterstützung des Bf durch einen steuerlichen Vertreter und der Geltendmachung des PP in den Abgabenerklärungen schließt, dass im Vorfeld der Erklärungserstellung die Frage eines dem Bf für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuges mit dem Vertreter erörtert wurde, wobei der Bf bei dieser Gelegenheit auch über die Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung bzw. die steuerlichen Konsequenzen der unzulässigen Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich (samt damit verbundener Beweisvorsorgepflicht) informiert wurde.
Zum Vorliegen eines Hauptwohnsitzes/Mittelpunkts der Lebensverhältnisse in Slowenien brachte der Bf im anhängigen Verfahren - trotz Darlegung der Notwendigkeit im angefochtenen Bescheid bzw. in der BVE, denen nach der Rechtsprechung Vorhaltscharakter zukommt - keine tragfähigen Beweismittel bei. Tatsächlich beschränkte er sich sowohl zu seiner Lebenssituation in Ort-1 als auch in Ljubljana im Wesentlichen auf nicht belegte Darstellung/Behauptungen, aus welchen aufgrund der weiteren Verfahrensergebnisse das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in Slowenien nicht gestützt werden konnte.
Damit verletzte der Bf seine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 115 Abs 1 BAO), die neben dem Auslandsbezug auch aufgrund seiner Nähe zu Beweismitteln betreffend Sachenverhalte aus der Privatspähre bzw. zum Teil auch wegen bestehender Geheimhaltungspflichten (Banken, Ärzte) zum Tragen kam. Teilweise brachte der Bf auch Umstände vor, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang stehen (insbesondere Ausmaß seiner Slowenienfahrten) und als ungewöhnliche Geschehensabläufe ebenfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht desjenigen, der sie behauptet, begründen (; ; ; u.a.).
Der Bestätigung des slowenischen Generalkonsulates in Klagenfurt vom über eine seit der frühen Kindheit aufrechte Meldung des Bf im Elternhaus in Ort-1 misst das BFG auf Basis der festgestellten Meldehistorie des Bf, der VwGH-Judikatur folgend, bei der Beurteilung des Hauptwohnsitzes im Verfahrenszeitraum keine entscheidende Bedeutung bei, zumal der Bf dort als Volljähriger mit eigener Wohnung in Kärnten über keinen von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz verfügte () und mit der Mitbenutzung von Räumlichkeiten der Eltern bei Urlaubs- oder Wochenendbesuchen, mangels Innehabung einer Wohnung (fehlende Verfügungsgewalt), kein eigener Wohnsitz im abgabenrechtlichen Sinn dargetan wurde (; ; ; , bzw. Ritz BAO Kommentar7, § 26 Rz 5, Rz 7 und Rz 12 sowie Jakom, EStG Kommentar, § 1 Rz 30ff, je mwV).
Ausgehend von der durch das Verfahrensergebnis nicht widerlegten Darstellung des Bf in der mV zum USt-RM verfügte er auch in Ljubljana über keinen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO, sondern benutzte als Gast der damaligen Lebensgefährtin bei Bedarf deren Zimmer in einer Studentenwohngemeinschaft für einige Stunden mit, auch hier ohne Verfügungsgewalt über die Räumlichkeit zu besitzen (keine Beteiligung an Mietkosten, keine Schlüsselgewalt).
Mit Beendigung der Beziehung zur slowenischen Lebensgefährtin stand dem Bf selbst dieses "Notquartier" nicht mehr zur Verfügung. Eine Folgeunterkunft in Ljubljana wurde im Verfahren nicht einmal behauptet.
Da der Bf im Verfahrenszeitraum über keinen Wohnsitz in Slowenien verfügte, bedurfte es keines Abwägens der Gesamtverhältnisse zur Feststellung seines Hauptwohnsitzes.
Doch selbst wenn der Bf im Elternhaus oder bei der Ex-Lebensgefährtin in Ljubljana bis Mitte Nov 2018 noch über einen Wohnsitz verfügt haben sollte, wovon das BFG explizit nicht ausgeht, wären diesem nach dem Verfahrensergebnis in einer Gesamtbetrachtung nicht die engeren persönlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Bf im Sinne eines Mittelpunkts der Lebensverhältnisse zuzuordnen gewesen - und damit auch nicht die Qualität eines Hauptwohnsitzes Sinne der BAO oder des MeldeG.
Das Vorbringen im anhängigen Verfahren zum Umfang der Fahrten nach Slowenien wich deutlich von den Angaben in der Erstaussage des Bf am ab.
Während der Bf gegenüber den FinPol-Organen von wöchentlich 3-4 Fahrten nach Slowenien zum Besuch von "Freunden" in Laibach und der Eltern, mit gelegentlichen Übernachtungen sprach ("schlafe dann auch immer wieder einmal unten"), verbrachte er nach der Darstellung im Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO vom 22.Jän.2019 seine Wochenenden, Feiertage und Urlaube "stets" am "Familienwohnsitz" in Ort-1 und fuhr zusätzlich 3-4x pro Woche zur Lebensgefährtin nach Ljubljana. Dieser Darstellung liegt augenscheinlich die Vorstellung einer aufrechten Beziehung zur ehemaligen slowenischen Lebensgefährtin bis zur polizeilichen Anhaltung im Nov 2018 zugrunde. In der mV zum USt-RM schränkte der Bf, mit Verweis auf seine Arbeitszeit, Übernachtungen bei der Lebensgefährtin in Ljubljana auch für die Zeit vor seiner Beziehung in Kärnten auf "manchmal" ein (RV/4100585/2019, mV -Protokoll S. 10).
Wie festgestellt, legte der Bf verwertbare Beweismittel zu Frequenz und Dauer seiner Aufenthalte in Ort-1 und Ljubljana, weder in den abgabenbehördlichen noch in den finanzgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vor, obwohl sich das FA bereits im angefochtenen Bescheid ausführlich mit den für den Hauptwohnsitz bzw. den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse maßgeblichen Aspekten auseinandersetzte und deutlich auf die unzureichende Beweisführung hinwies.
Ein im Antrag vom 22.Jän.2019 dargestelltes Ausmaß der Aufenthalte des Bf im Heimatland ist für den Verfahrenszeitraum weder aus dem gegenständlichen Verfahrensergebnis abzuleiten, noch findet es in den Erfahrungen des täglichen Lebens Deckung.
Das festgestellte Spiel-/Trainingsgeschehen beim Club-B (Häufigkeit, zeitliche Lagerung) ließ in Verbindung mit der Arbeitszeit des Bf nur sehr eingeschränkten Spielraum für Fahrten nach Slowenien zu. Dies betraf insbesondere Besuche bei den Eltern in Ort-1 (fünf Stunden Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt). Fahrten an einzelnen Feiertagen oder während der Woche zum sogenannten "Familienwohnsitz" (wohl verwendet im Sinne des Wohnsitzes der Herkunftsfamilie) erscheinen dem BFG vor diesem Hintergrund nur als Ausnahmefall glaubwürdig und auch für Wochenendbesuche blieb letztlich nur nach Freitagsspieltagen bzw. an den wenigen spielfreien Wochenenden während der Sommerpause ausreichend Zeit (soweit der Bf seine spielfreie Zeit nicht bevorzugt der "neuen Freundin" widmete).
Aus Sicht des BFG erweist sich das Vorbringen zur Frequenz der Besuche im Elternhaus, unabhängig von der Präferenz des Bf für die Nutzung seiner spielfreien Zeit, schon aufgrund der Entfernung bzw. aus Zeitgründen als unrealistische Zweckbehauptung.
Nach der Interessenslage und auch zeitlich realistischer machbar erscheinen Besuche bei der Ex-Lebensgefährtin in Ljubljana, solange diese Beziehung noch gelebt wurde. Doch schließt das BFG die vorgebrachte Frequenz auch für diese Fahrten aus, zumal der Bf in der mV zum USt-RM selbst wegen seines frühen Dienstbeginns von gelegentlichen Fahrten nach dem Training zur Freundin nach Ljubljana ausging. Kurzbesuche nach dem Training während der Woche - mit Ankunft in Ljubljana um 21:30 Uhr (Sommertraining) bzw. 20:00 Uhr (Wintertraining) und Rückfahrt um 1:00 Uhr (RV/4100585/2019, mV-Prot. S.10) - hält das BFG daher für Ausnahmen, umso mehr nachdem der Bf die Bekanntschaft seiner neuen Freundin und nunmehrigen Lebensgefährtin gemacht hatte.
Nicht zuletzt wegen der neuen Beziehung in Kärnten geht das BFG für die Zeit nach dem Ende der Beziehung zur Lebensgefährtin in Slowenien davon aus, dass der Bf seine Wochenenden nur vereinzelt bei den Eltern oder Freunden in Slowenien verbrachte. Da er mit der Auflösung der Beziehung die Nächtigungsmöglichkeit in Ljubljana verloren hatte, grenzten seine Arbeits- und Trainingszeiten die Zeit für gelegentliche Fahrten nach Slowenien während der Woche ab der Trennung von der slowenischen Lebensgefährtin weiter ein. Doch geht das BFG bereits für die Zeit ab dem Eingehen einer Beziehung zur nunmehrigen Lebensgefährtin und der dieser zugrundeliegenden Änderung der persönlichen Interessenslage des Bf, von einer insgesamt stark rückläufigen Besuchstätigkeit im Heimatland aus.
Vor diesem Hintergrund erachtet das BFG auch den regelmäßigen Besuch von Verkaufstrainings der Firma-E bis Okt 2018 - und damit die zugehörigen Fahrten des Bf mit dem Auto-C Sportwagen im Verfahrenszeitraum - für nicht glaubwürdig, zumal in Verbindung mit den zu dieser Thematik getroffenen Feststellungen (mangelhaftes Beweismittel; verlustträchtiges Eigeninvestment bei diesem Unternehmen; Kursbesuch nicht zu Erwerbszwecken, sondern als "Student"; kein Hinweis in der ESt-Erklärung).
Obwohl bereits im angefochtenen Bescheid beanstandet, blieb der Bf auch im finanzgerichtlichen Verfahren bei der lediglich pauschalen Erwähnung von Sozialkontakten in Slowenien, welche über die Eltern bzw. die Ex-Lebensgefährtin hinausgingen. Freunde oder andere gesellschaftliche Bezugspunkte bezeichnete er weder namentlich, noch legte er taugliche Beweismittel vor. Neben überprüfbaren Angaben zum Freundeskreis blieben etwa die vorgebrachten Arztbesuche, Massagen und Individualtrainings in Ljubljana ohne nähere Konkretisierung und zur Gänze unbelegt.
Auch damit verletzte der Bf seine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung (Beweisvorsorge/ Beweismittelbeschaffung), wodurch das Gesamtbild seiner persönlichen/gesellschaftlichen Beziehungen in Slowenien im Dunkeln blieb.
Das Vorbringen des Bf zu seinen wirtschaftlichen Beziehungen in Slowenien beschränkte sich auf eine slowenische Bankverbindung, Kreditkarten und eine "Sparanlage", welche allesamt ebenfalls weder konkretisiert noch belegt wurden. Den bei der FinPol-Befragung im Nov 2018 erwähnten Kryptowährungshandel bestätigte er in der mV zum USt-RM nicht. Auch in den Abgabenerklärungen fand eine entsprechende Tätigkeit keinen Niederschlag, obwohl seine steuerliche Vertretung von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich ausging.
Weitergehende Informationen oder Nachweise über die Ausgestaltung der wirtschaftlichen Beziehungen des Bf in Slowenien als im USt-RM-Verfahren RV/4100585/2019 lagen dem BFG im anhängigen Verfahren nicht vor.
Für den Verfahrenszeitraum beschränkte sich die Nachweisführung des Bf zu seinen wirtschaftlichen Beziehungen in Slowenien letztlich auf den als nicht tragfähiges Beweismittel eingestuften Beleg der Firma-E vom 15.Jän.2019.
Den Unterlagen zum Rechtshilfeersuchen aus Spanien und dem slowenischen Kredit zur Abdeckung von Verbindlichkeiten aus Wettschulden liegen Aktivitäten des Bf aus der Zeit vor 2018 zugrunde, die zur Klärung seines Hauptwohnsitzes ab Juni 2018 nichts beitragen können.
Dem Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Auto-C Sportwagen in Slowenien geleast und kurz nach dem Erwerb repariert wurde, kam in der Gesamtbetrachtung der abzuwiegenden Verhältnisse als Einzelereignis kein Gewicht zu, das einen slowenischen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Bf im Verfahrenszeitraum zu tragen vermochte.
Allenfalls aus dieser Kaufentscheidung resultierende späteren Teilnahmen des Bf an Werbefahrten mit diesem Fahrzeug oder mit Werbefahrzeugen des Kfz-Händlers in Slowenien ändern daran nichts, umso mehr da zu Zeitpunkt und Umfang solcher Fahrten ebenfalls weder überprüfbare Angaben gemacht, noch belastbare Beweismittel vorgelegt wurden.
Die als Beschwerdebeilage übermittelten Fotos zum Mail des Auto-C-Händlers vom leisten zum Nachweis eines slowenischen Hauptwohnsitzes des Bf keinen Beitrag. Die Anführung der vollständigen "FahrzeugNr" des Auto-C Sportwagen im Begleitmail ändert daran nichts. Dies gilt auch für den weiteren, nach der angeschlossenen Übersetzung sehr allgemein formulierten Inhalt des Mails, mit dem - mangels Konkretisierung bzw. Überprüfbarkeit - der erhöhten Mitwirkungspflicht des Bf bei der Sachverhaltsfeststellung ebenfalls in keiner Weise entsprochen wurde.
Nicht nur zur Erhärtung des Lebensmittelpunktes sondern auch für den Nachweis der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs in Slowenien während des Verfahrenszeitraumes wäre eine Überprüfbarkeit nötig gewesen, weil dieses Auto bereits ab Jänner 2018 zum Verkehr in Slowenien zugelassen war und der Verweis auf eine Nutzung von Auto-C-Promotionfahrzeugen im Antrag vom 22.Jän.2019 sowie die fehlende Vorlage der zugehörigen Promotionvereinbarung eine Klärung erforderlich machte, ob Fotos von der Teilnahme des Bf an Auto-C-Promotionfahrten in Slowenien bei Schneelage aus der Zeit vor dem Erwerb des Auto-C Sportwagen stammen. Zudem stand das Fahrzeug dem Bf ab der polizeilichen Anhaltung vom wegen der Kennzeichenabnahme und der angeblichen Ausstellung im Autosalon der Firma-O d.o.o. für eine Nutzung großteils nicht zur Verfügung.
Während ein slowenischer Wohnsitz des Bf durch das Verfahrensergebnis nicht belegt ist, lassen dessen einzig feststellbarer Wohnsitz in Kärnten, die Beziehung zur nunmehrigen Lebensgefährtin, die langjährige, zeitintensive Mitgliedschaft in zwei örtlichen Fußballvereinen samt daraus typischerweise resultierendem Freundes-/Bekanntenkreis sowie die engeren wirtschaftlichen Bezugspunkte zum Inland in Form des seit 2013 ununterbrochen ausgeübten, unbefristeten Vollzeitdienstverhältnisses in Ort-2 (der nach den Abgabenerklärungen einzigen Erwerbsquelle des Bf) samt der damit verbundenen Sozialversicherung, eine inländische Bankverbindung und der Handyvertrag eines österreichischen Telefonanbieters, insgesamt somit die wesentlichen Grundlagen für den Lebensalltag des Bf, für das BFG keine Zweifel über seinen inländischen Lebensmittelpunkt im Verfahrenszeitraum offen. Die im April 2021 erworbene Eigentumswohnung in Klagenfurt unterstreicht schließlich die Ernsthaftigkeit der in der Niederschrift vom geäußerten Absicht eines Daueraufenthalts des Bf in Österreich.
Die Verwaltungspraxis und VwGH-Judikatur zum Doppelbesteuerungsrecht geht generalisierend davon aus, dass es bei einem Umzug ins Ausland für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu keiner Verlagerung eines Lebensmittelpunktes kommt, bei einem länger als fünf Jahre dauernden Auslandsaufenthalt jedoch regelmäßig ein neuer Lebensmittelpunkt am neuen Wohnort begründet wird. Bei einer innerhalb dieser zeitlichen Grenzen liegenden Aufenthaltsdauer kommt es demnach entscheidend auf die Verhältnisse des Einzelfalls an (vgl. Jakom EStG Kommentar, § 1 Rz 20).
Im hier zu beurteilenden Fall lag bei der polizeilichen Anhaltung im Nov. 2018 eine mehr als fünfjährige Aufenthaltsdauer des Bf im Inland vor, in welcher dieser in Kärnten durchgehend nicht nur einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung sondern auch seinem zeitaufwändigen Fußballhobby nachging und zugleich eine voll ausgestattete Mietwohnung als Wohnsitz innehatte, die nach dem Verfahrensergebnis im Beurteilungszeitraum zudem als einziger Wohnsitz auch zugleich seinen Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 bildete.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung (§ 167 Abs.1 BAO) und auch im Sinne der erwähnten DBA-Judikatur ist unter diesen Umständen für einen ledigen, kinderlosen Mann im Alter des Bf davon auszugehen, dass er im neuen Lebensumfeld einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufgebaut hat, während sich die Beziehungen zum sozialen Umfeld in der Heimat in dieser Zeit regelmäßig zurückbilden. Die zeitintensive Tätigkeit als Vereinsfußballspieler seit 2013 bot dem Bf beste Voraussetzungen für den Aufbau und die Pflege von Sozialkontakten im neuen Lebensumfeld. Die Erwähnung von Fahrgemeinschaften mit Fußballkollegen und die Beziehung zur nunmehrigen Lebensgefährtin belegen, dass er diese Voraussetzungen auch tatsächlich nutzte.
Vor diesem Hintergrund oblag die Nachweisführung über das Fortbestehen engerer persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Beziehungen in Slowenien, trotz der festgestellten Lebensumstände in Österreich, primär dem Bf. Tatsächlich blieb der Bf im anhängigen Verfahren aber für den Verfahrenszeitraum schon den Nachweis eines Wohnsitzes und umso mehr eines Hauptwohnsitzes als Zeichen des Mittelpunkts seiner Lebensverhältnisse in Slowenien schuldig. Dies erfolgte trotz abgabenbehördlicher und finanzgerichtlicher Aufforderung zur Nachweisführung und unter Verletzung seiner erhöhten Mitwirkungsverpflichtung bei der Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs.1 BAO).
Zusammengefasst wies die Gesamtheit der im anhängigen Verfahren für das BFG feststellbaren persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf deutlich auf einen bereits vor dem Erwerb des Auto-C Sportwagen bestehenden Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse im Inland hin, der sich seither weiter verfestigte. In Würdigung der festgestellten Gesamtumstände steht für das BFG außer Zweifel, dass der Bf sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Auto-C Sportwagen nach Österreich im Juni 2018, als auch bis zur polizeilichen Anhaltung am den Hauptwohnsitz im Inland hatte und bei Ergehen der NoVA-/KfzSt-Festsetzungsbescheide vom die Standortvermutung des § 82 Abs.8 KFG 1967 zum Tragen kam.
Es war somit Sache des Bf, im Abgabenfestsetzungsverfahren den Gegenbeweis für die gesetzliche Standortvermutung zu erbringen, doch machte er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Die Geltendmachung des PP/PendlerEuro in den Abgabenerklärungen unterstreicht in Verbindung mit den nächtlichen Arbeitsbeginnzeiten des Bf die regelmäßige Nutzung des Auto-C Sportwagen für die Fahrten zwischen der Wohnung in Klagenfurt und der Arbeitsstätte in Ort-2. Selbst unter Berücksichtigung einer üblichen Urlaubspause im Sommer und einer für eine Wagenpolitur angemessenen Stehzeit des Fahrzeugs in Slowenien, waren demnach etwa 40% der Gesamtkilometerleistung des Auto-C Sportwagen bis zur Anhaltung im Nov 2018 allein der berufsbedingten Nutzung im Inland zuzuordnen.
Für das BFG ist nicht einsichtig, weshalb der Bf das Fahrzeug bis zur Übergabe an die Reparaturwerkstätte im Juli 2018 nicht benutzt haben sollte. Ist doch davon auszugehen, dass allfällige Lackschäden sowohl von ihm als auch vom Fahrzeughändler spätestens bei der ersten "Vorführung" zur Durchsetzung einer Schadensbehebung mittels Fotos genau dokumentiert wurden.
Entsprechende Fotos als Nachweis der behaupteten Lackschäden beim Auto-C Sportwagen blieb der Bf im Verfahren ebenso schuldig, wie Beweise für seine wiederholten Bemühungen um Schadensbehebung und für eine mehrwöchige Nutzung des Pkw der Mutter bis zum Reparaturbeginn. In der mV zum USt-RM schloss er aus, über Unterlagen zur Nutzung des Kfz seiner Mutter zu verfügen. Ebenso wenig wies er die Dauer eines reparaturbedingten Nutzungsausfalles des Auto-C Sportwagen bis und den Kilometerstand des Fahrzeuges zu Reparaturbeginn/-ende nach.
Da ein Zeitraum von sieben Wochen zur Behebung von Lackschäden an einem Kraftfahrzeug mittels Politur den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht entspricht, wäre es auch insofern Sache des Bf gewesen, eindeutige Nachweise vorzulegen. Der übermittelte Vertrag vom betreffend die Überlassung eines Leihautos an ihn und die Rechnung der Firma-Y vom 10.Sept 2018 genügen diesen Erfordernissen aus den festgestellten Gründen nicht. Tragfähige Beweismittel anderer Art legte der Bf nicht vor. Auch für seine Nutzung des Leihfahrzeugs bis Ende August 2018 blieb er überzeugende Nachweise schuldig.
Nach dem Vorbringen des Bf kämen grundsätzlich sowohl Ort-1 als auch Ljubljana als Standorte des Auto-C Sportwagen in Frage. Ein konkreter Dauerstandort wurde für keinen der beiden Orte belegt bzw. bezüglich Ljubljana weder für die Zeit vor noch nach der Trennung von der Ex-Lebensgefährtin auch nur genannt. Ein slowenischer Dauerstandort lässt sich auch aus dem weiteren Verfahrensergebnis nicht ableiten, welches das Ausmaß der vom Bf behaupteten Slowenienfahrten bzw. -aufenthalte mit dem strittigen Fahrzeug als deutlich überhöht widerlegt.
Im Ergebnis kam der Bf im Abgabenfestsetzungsverfahren auch in Bezug auf die Verwendung des Auto-C Sportwagen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht (§ 115 (1) BAO) bei der Klärung des Sachverhalts nicht nach. Insbesondere aber blieb er den Nachweis schuldig, dass das strittige Fahrzeug bis zur Anhaltung am aufgrund einer "weitaus überwiegenden" Nutzung in Slowenien über keinen dauernden inländischen Standort iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 verfügte oder einem bestimmten Ort in Slowenien als dauerndem Standort zuzuordnen war.
Mit einem Reparaturaufenthalt in Slowenien war, unabhängig von dessen Dauer, keine Unterbrechung des dauernden inländischen Standortes verbunden, da eine bloß vorübergehende Verbringung des Fahrzeuges nach Slowenien zum Zwecke der Reparatur beabsichtigt war und es im Anschluss auch tatsächlich wieder zur dauernden Verwendung ins Inland zurückgelangte. Gleiches gilt für die Verwendung des Auto-C Sportwagen bei Besuchs- und Urlaubsaufenthalten in Slowenien.
Welchen verfahrensrelevanten Nachweis der Bf mit einem versuchten Verkauf des Auto-C Sportwagen im Dez. 2018 in Ljubljana zu führen beabsichtigte, erschließt sich dem BFG nicht.
Nachdem auf Basis des Verfahrensergebnisses keine Zuordnung des strittigen Fahrzeugs zu einem bestimmten Ort im Ausland zu erfolgen hat, schließt auf dem Boden der VwGH-Judikatur allein die für regelmäßige Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz des Bf angefallene Wegstrecke dessen "weitaus überwiegende" Nutzung im Ausland aus. Dazu kommt eine durchaus beträchtliche Verwendung für Privatzwecke im Inland.
Die Vollzeitbeschäftigung, das zeitaufwändige Fußballhobby, die neue Lebensbeziehung in Klagenfurt und der Wegfall der Nächtigungsmöglichkeit in Ljubljana lassen weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Kilometerleistung Raum für eine "weitaus überwiegende" Nutzung des Auto-C Sportwagen im Ausland bis zur polizeilichen Anhaltung im Nov 2018.
Der dauernde Standort des Fahrzeuges im Sinne des § 82 Abs 8 KFG 1967 befand sich nach dem Verfahrensergebnis ohne Zweifel bis zum (und danach) in Klagenfurt, Adresse-Klagenfurt-1.
Da die erforderliche Gewissheit über eine Unrichtigkeit des abgabenbehördlichen KfzSt-Festsetzungsbescheides vom aus den im Aufhebungsantrag vom 22.Jän. 2019 genannten Gründen auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht vorliegt, erfolgte die Abweisung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht.
Die abgabenbehördliche Entscheidung war Rechtsfolge des Nichtvorliegens zwingender Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 299 BAO und lag nicht im Ermessen des FA.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde des Bf war somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im anhängigen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Soweit nicht Sachverhaltsfragen maßgeblich waren, folgt die Entscheidung dem Wortlaut der verwendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie der angeführten VwGH-Judikatur.
Lt. VwGH stellt die Beurteilung des dauernden Standortes eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (; ).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 § 1 Abs. 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100429.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at