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Vom Arbeitgeber verursachte Minusstunden
Weist die Zeitabrechnung eines Arbeitnehmers bei Ende des Arbeitsverhältnisses Minusstunden auf, so ist zunächst zu prüfen, wessen Sphäre dies zuzurechnen ist. Meint der Arbeitgeber, dass die Minusstunden der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen seien, weil dieser „zu schnell“ gearbeitet habe, so verkennt er, dass der Arbeitnehmer in erster Linie das Bemühen um die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Arbeiten schuldet. Wird dem Arbeitnehmer überdies keine Gelegenheit gegeben, die aus seiner schnelleren Arbeitsweise entstandenen Minusstunden abzubauen, so sind diese der Arbeitgebersphäre zuzuordnen und ist ein Abzug von der Endabrechnung unzulässig ().
Sachverhalt
Der Kläger war von bis beim beklagten Arbeitgeber als Zusteller mit 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt der Kollektivvertrag für Bedienstete der Österreichischen Post AG zur Anwendung.
Für Zusteller ist ein „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ anzuwenden, welches auf einer Betriebsvereinbarung beruht. Die Betriebsvereinbarung sieht bezüglich Zeitschulden bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, dass diese mit dem Normalstundensatz von der Endabrechnung abzu...