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PV-Info 7, Juli 2024, Seite 13

Ausbildungskostenrückersatz bei Unterbleiben des Abschlusses

Andreas Gerhartl

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Ausbildung, die dem Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermittelt, so kann nach Maßgabe der dafür geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Rückzahlungspflicht vereinbart werden. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, so gilt dies nur, wenn den Arbeitnehmer daran ein Verschulden trifft ().

Sachverhalt

Die als Krankenschwester tätige Arbeitnehmerin strebte eine Nachholung der Ausbildung zur Diplom-Krankenpflegerin bei einem externen Bildungsträger an. Sie vereinbarte eine Übernahme der dadurch anfallenden Kosten durch den Arbeitgeber und schloss mit ihm eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall, dass die Ausbildung nicht abgeschlossen würde. Die Ausbildung begann am und sollte bis dauern.

In der Folge kam es zu Verzögerungen bei der Absolvierung der Ausbildung, die auf unterschiedliche Umstände (Erkrankung der Arbeitnehmerin, Verlängerung der Ausbildung durch die COVID-19-Pandemie) zurückzuführen waren. Am wurde die Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass die Ausbildung bis dahin abgeschlossen war. Innerhalb der Kündigungsfrist begann sie ein Diplompraktikum und absolviert...

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