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ASoK 10, Oktober 2012, Seite 370

§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG – soziale Gestaltungspflicht

1. Bei einem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes ist im Rahmen der Beurteilung der Betriebsbedingtheit der Kündigung zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist. Diese verpflichtet ihn zur Prüfung, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem zu kündigenden Arbeitnehmer anbieten muss. Bei sozial benachteiligenden Kündigungen müssen demnach vom Arbeitgeber alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft werden, um trotz Rationalisierungsmaßnahmen die bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Eine Kündigung ist erst dann in den Betriebsverhältnissen begründet, wenn für den betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Betrieb kein Bedarf mehr gegeben ist und dem Arbeitgeber keine Maßnahme zumutbar ist, die eine Weiterbeschäftigung ermöglicht. Die Gestaltungspflichten des Arbeitgebers gehen aber nicht so weit, dass er dem Kläger einen weniger qualifizierten Posten ohne Verringerung des Einkommens anbieten müsste.

2. Die Beweislast für die Annahme des Ausnahmetatbestandes der „betrieblichen Erfordernisse“ trägt der Arbeitgeber.

3. Hat der Arbeitgeber nicht dargelegt, dass es sich beim dem Arbeitnehmer angebotenen Ersa...

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