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ÖBA 7, Juli 2024, Seite 530

Zur Exekution auf Vermögensrechte (Rechte aus Schenkungswiderruf)

§ 326 EO.

https://doi.org/10.47782/oeba202407053001

Für die Tauglichkeit eines Rechts als Exekutionsobjekt iSd §§ 326 ff EO genügt deren mittelbare Verwertbarkeit. Das Recht muss daher nicht selbst verwertbar sein, sondern es genügt, dass dessen Ausübung den Zugriff auf verwertbares Vermögen ermöglicht. Taugliches Exekutionsobjekt sind daher auch Ansprüche auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schenkungsvertrags betreffend bestimmte mit Wohnungseigentum verbundene Liegenschaftsanteile sowie auf Löschung der aufgrund dieses Schenkungsvertrags erfolgten bücherlichen Eintragungen.

Aus der Begründung:

[1] Die Betreibende beantragte die Pfändung und Verwertung der dem Verpflichteten angeblich zustehenden Ansprüche auf Feststellung der Nichtigkeit eines näher bezeichneten Schenkungsvertrags betreffend bestimmte mit Wohnungseigentum verbundene Liegenschaftsanteile sowie auf Löschung der aufgrund dieses Schenkungsvertrags erfolgten bücherlichen Eintragungen, uzw „all dies ua mangels wirklicher Übergabe“.

[2] Das ErstG wies den Antrag ab, weil die von der Betreibenden behaupteten Ansprüche keine pfändbaren Vermögensrechte seien.

[3] Das RekG änderte die E dahin ab, dass es die beantragte...

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