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Berichtigung eines Vollzugsfehlers im Grundbuch gegen den Willen eines Rechteerwerbers
https://doi.org/10.47782/oeba20240705280
Eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG setzt voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte. Die Erschwerung der Berichtigung eines Fehlers, der „irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen hat“, bezieht sich folglich nur auf den Fall, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs kollidieren würde. Ob Vertrauensschutz besteht, kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchgericht, sondern nur im streitigen Rechtsweg geklärt werden.
Aus der Begründung:
[1] Mit Beschluss vom (TZ 467/2003) wurde ob der Liegenschaft EZ KG die Einverleibung des Rechts des Gehens und Fahrens zugunsten der Stadtgemeinde als Realservitut gem Punkt 2. des Vertrags vom / bewilligt.
[2] Beim Vollzug dieses Beschlusses unterliefen dem ErstG irrtümlich zwei Fehler: Die Eintragung der zu TZ 467/2003 bewilligten Realservitut unterblieb, „stattdessen“ wurde die ob der Liegenschaft zu C-LNr 2 zu TZ 425/1911 e...