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ÖBA 7, Juli 2024, Seite 469

FMA veröffentlicht Verordnung über die sichere elektronische Prospekteinreichung (Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung, SEPP-V)

Gem. § 13 Abs. 4 Kapitalmarktgesetzes 2019 (KMG 2019) müssen das Antragsformular und alle Prospektentwurfsversionen einschließlich der finalen Billigungsversion elektronisch bei der FMA vorgelegt werden. Die vorliegende Verordnung der FMA über die sichere elektronische Prospekteinreichung (SEPP-V) regelt die Einrichtung und Nutzung eines Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) für die eindeutige technische Zuordnung eines Prospekts zum jeweiligen Emittenten.

Der Zugang und die Nutzung des SEPP werden durch eine multifaktorielle Authentifizierung des Prospekteinreichers abgesichert. Der Prospekteinreicher ist derjenige, der die zu billigenden Dokumente bei der FMA vorlegt. Hierbei kann es sich auch um berufsmäßige Parteienvertreter handeln.

Die Identifizierung und Authentifizierung des Prospekteinreichers oder der ihn vertretenden natürlichen Person erfolgen im Rahmen der Registrierung zur Nutzung des SEPP durch die Funktion E-ID gem. § 4 E-Government-Gesetz. Prospekteinreicher müssen ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht nachweisen. Dies kann durch eine Einzelvertretungsbefugnis gem. E-Government-Gesetz erfolgen. Parteienvertreter können sich unter bestimmten Bedingungen auf i...

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