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ASoK 7, Juli 2024, Seite 283

Pflicht zur Einholung einer gesonderten Aufenthaltserlaubnis für entsandte drittstaatsangehörige Arbeitnehmer im Zielmitgliedstaat unionsrechtskonform

1. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht (Bezirksgericht Den Haag) wissen, ob der durch Art 56 und 57 AEUV gewährleistete freie Dienstleistungsverkehr dahin auszulegen ist, dass drittstaatsangehörigen (hier: ukrainischen) Arbeitnehmern, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer (hier: Gesellschaft slowakischen Rechts) in einen anderen Mitgliedstaat (hier: Niederlande) entsandt werden, automatisch ein „abgeleitetes Aufenthaltsrecht“ zuzuerkennen ist.

2. Zwar verweist der Begriff „abgeleitetes Aufenthaltsrecht“ ganz allgemein auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, in bestimmten Fällen auf der Grundlage von Art 21 Abs 1 AEUV die Anerkennung eines „abgeleiteten Rechts“ erreichen können. Dieses Recht betrifft jedoch nicht Unternehmen, die sich auf die Niederlassungsfreiheit oder den freien Dienstleistungsverkehr berufen können, die in Art 49 bzw Art 56 AEUV verankert sind. Daher kann aus der angeführten Rechtsprechung ni...

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