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II. Hebammenbeistand bei Fehlgeburten
Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft nicht ein, da eine Fehlgeburt erfolgt, besteht derzeit kein Anspruch auf Hebammenbeistand aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn der Fötus die Grenze von 500 g nicht erreicht.
Ab besteht nach der am vom Nationalrat und am vom Bundesrat beschlossenen Gesetzesnovelle BGBl I 2024/65 nunmehr ein Anspruch auf Hebammenbeistand aus der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei einer Fehlgeburt. Voraussetzung ist, dass diese nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche erfolgt.