Doppelbesteuerung
2024
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Art. 9 Verbundene Unternehmen (Art. 9 MA)
Inhaltsübersicht
I. Übereinstimmung mit dem MA
1. Gleicher Wortlaut
2. Verbundene Unternehmen als Vertreterbetriebsstätten
Protokoll: (1) Zu den Artikeln 2 bis 19:
abgedruckt bei Art. 2
Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Josef Schuch/Dr. Katharina Fürnsinn
Schrifttum:
Bendlinger Was ist zu tun, wenn das Finanzamt den Verrechnungspreis berichtigt?, VWT 2011, 218; Jirousek Entwurf eines neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, ÖStZ 1998, 500 ff.; Jirousek Das neue DBA mit Deutschland, ÖStZ 2000, 370 ff.; Runge Entwicklungstendenzen zum DBA Österreich-Deutschland, SWI 1997, 191 ff.
Urteile: UFS Wien v. , GZ RV/2421-W/08.
Verwaltungsanweisungen: öBMF v. , EAS 2349; öBMF v. , EAS 2987.
I. Übereinstimmung mit dem MA
1. Gleicher Wortlaut
1 Art. 9 entspricht wortwörtl. Art. 9 MA. Daher ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien auch den Inhalt des Art. 9 MA in das Abk. übernommen haben. Die zu Art. 9 MA vertretenen Auffassungen haben daher auch für die Auslegung des Art. 9 Bedeutung (vgl. näher MA Art. 9 Rz. 1 ff.).
2. Verbundene Unternehmen als Vertreterbetriebsstätten
2 Hinzuweisen ist allerdings auf eine Sonderregel in Abs. 2 des Prot. zu Art. 5 ...