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SWI 7, Juli 2024, Seite 330

Steuerbefreite Forschungstätigkeit nach Art 21 DBA Indien

Hält sich eine in Indien ansässige Person, die bis rund eineinhalb Jahre vor der Einreise nach Österreich über mehrere Jahre einen Lehrauftrag an einer indischen Universität hatte und unmittelbar vor der Einreise nach Österreich selbständiger Forscher mit einer Eingliederung in ein Forschungsinstitut in Indien war, für weniger als zwei Jahre in Österreich auf, um hier an einer Forschungseinrichtung im Rahmen eines Stipendienvertrags tätig zu sein, stellt sich die Frage, ob sie aufgrund von Art 21 DBA Indien in Österreich von der Steuer befreit ist.

Die Steuerbefreiung des Art 21 DBA Indien gilt nur für „Hochschullehrer oder andere Lehrer“. Dieser in Art 21 Abs 1 DBA Indien vorgesehene Begriff wird grundsätzlich nicht eng ausgelegt und umfasst neben Lehrenden auch jeden wissenschaftlich wirkenden Mitarbeiter einer universitären Lehranstalt (EAS 1592 vom ). Personen, die aktuell keine „Hochschullehrer oder andere Lehrer“ sind, sondern stattdessen als Post-Doc einer selbständigen Forschungstätigkeit mit Eingliederung in ein nicht-universitäres Forschungsinstitut nachgehen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Art 21 Abs 1 DBA Indien. Eine eineinhalb Jahre zurückliegende Beschäftigung wird dabei nicht als aktuelle Tätigkeit qualifiziert werden können.

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