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Kündigung des Unterpachtvertrags über einen Kleingarten wegen geplanter Bebauung
immo aktuell 2024/19
§ 1 Abs 1 KlGG, § 6 Abs 2 lit b KlGG, § 12 Abs 2 KlGG, § 18 KlGG
Der Kündigungsgrund der beabsichtigten Bebauung nach § 6 Abs 2 lit b (iVm § 12) KlGG des gepachteten Kleingartens ist dann zu bejahen, wenn die beabsichtigte Bebauung nach dem geltenden Wiener Landesrecht, insb der Wr BauO und dem WKlG 1996, einem Kleingärtner nicht möglich wäre. Dies ist dahin zu verstehen, dass der Kündigungsgrund nicht verwirklicht ist, wenn entweder das geplante Bauvorhaben im WKlG selbst Deckung findet oder zwar „nur“ die Wr BauO das geplante Bauvorhaben ermöglicht, dieses aber für Kleingärten in der Region nicht untypisch ist. Ist die Bebauung nicht vom WKlG gedeckt, sondern von der Wr BauO, und ist sie nicht typisch für Kleingärten in der Region, so ist der Kündigungsgrund zu bejahen.
Rechtliche Beurteilung: […] [1] 1. Der von der Klägerin herangezogene Kündigungsgrund der beabsichtigten Bebauung nach § 6 Abs 2 lit b (iVm § 12) KlGG des gepachteten Kleingartens wäre nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Senats 7 Ob 104/19y zu bejahen, wenn die beabsichtigte Bebauung nach dem geltenden Wiener Landesrecht, insb der Wr BauO und dem WKlG 1996, einem Kleingärtner nicht mögli...