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immo aktuell 3, Juni 2024, Seite 108

Zum Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG

immo aktuell 2024/18

S. 109 § 30 Abs 2 Z 7 MRG

Ob eine im Bestandobjekt ausgeübte betriebliche Tätigkeit mit der ursprünglich im Mietvertrag bedungenen gleichwertig ist, ist einerseits am Wegfall eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses und andererseits am Interesse des Vermieters an Form und Umfang der Benützung der gemieteten Räumlichkeiten zu messen.

Sachverhalt: [1] Die Kläger vermieteten dem beklagten Verein ein Lokal als „Seminarzentrum für das Institut“.

[2] In dritter Instanz ist ausschließlich der Kündigungsgrund der Z 7 des § 30 Abs 2 MRG strittig, sohin die Frage, ob die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden.

[…] Die Vorinstanzen bejahten eine gleichwertige Tätigkeit. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kläger zurück.

Rechtliche Beurteilung: […] [3] Ob eine im Bestandobjekt ausgeübte betriebliche Tätigkeit mit der ursprünglich im Mietvertrag bedungenen gleichwertig ist, stellt […] eine Frage des Einzelfalls dar und begründet daher – außer bei grober Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz R...

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