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Zur Verjährung eines Anspruchs des Kommanditisten gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach § 25 GmbHG
1. Vor einer Steuervorschreibung, die den Primärschaden darstellt, kann die Verjährung nicht zu laufen beginnen (Fortschreibung der Rspr).
2. Ob im Falle der Schadensverlagerung auf den Kommanditisten die fünfjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG analog anzuwenden ist, bleibt weiterhin offen.
(HG Wien 50 R 99/22y; BGHS Wien 2 C 563/20p)
[1] Der Kläger war Kommanditist einer KG, der Beklagte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG.
[2] Der Kläger begehrt mit am eingebrachter Klage vom Beklagten 11.191,41 € an Schadenersatz. Dieser habe im Jahr 2010 in der Bilanz eine Verbindlichkeit (Darlehen) der KG gegenüber einer Dritten rechtswidrig, aber ertragswirksam ausgebucht. Der damit entstandene Gewinn der KG habe sich beim Kläger als Kommanditisten einkommenserhöhend ausgewirkt, weshalb ihm für das Jahr 2010 ein (Einkommen-)Steuerschaden in Höhe des Klagsbetrags erwachsen sei.
[3] Der Beklagte wandte ua Verjährung ein. Den Kurzfassungen der Jahresabschlüsse zum , und seien nur geringfügige Verbindlichkeiten der KG zu entnehmen gewesen. Der Kläger habe daher spätestens seit davon Kenntnis gehabt, dass die vermeintlic...